Aufhebung der Gesamtstrafenbildung wegen Verstoßes gegen §55 StGB und unzureichender Urteilsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 505/86
- Datum
- 26.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB ist nur zulässig, wenn die einbezogenen Strafen wegen Taten verhängt worden sind, die vor der früheren Verurteilung begangen wurden.
Wurde § 55 StGB bei einer Verurteilung nicht berücksichtigt, kann das zuständige Gericht die Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO nachholen; hierbei ist § 462a Abs. 3 StPO zu beachten.
Die Überprüfung einer Gesamtstrafenbildung erfordert, dass die in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafen und die hierfür maßgeblichen Feststellungen in den Urteilsgründen hinreichend mitgeteilt sind; bloße Summenangaben oder sehr knappe Angaben genügen nicht.
Fehlen tragfähige Angaben zu Taten, Einzelstrafen und Strafzumessungsgründen in den Urteilsgründen, ist eine sachgerechte Überprüfung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung nicht möglich, was Aufhebung und Rückverweisung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 25. Juni 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 505/86 vom 26. September 1986 in der Strafsache gegen ████, geb. ████ aus ████, Bianca Maria ████, geboren ████████████████ 1960 in ████, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. Juni 1986 im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision der Angeklagten ist im Wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Lediglich die beiden Gesamtstrafen können nicht bestehen bleiben.
Gemäß § 55 StGB ist eine Gesamtstrafenbildung nur zwischen einer früheren Strafe und einer neuen Strafe möglich, die wegen einer Tat verhängt wird, die vor der früheren Verurteilung begangen wurde.
Im vorliegenden Falle ist die Angeklagte wegen zweier im März und April 1985 begangener Taten verurteilt worden. Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 28. Januar 1985 war deshalb nach § 55 StGB nicht zulässig.
Soweit bei der Verurteilung durch das Schöffengericht Kassel vom 3. Februar 1986 § 55 StGB nicht berücksichtigt wurde, ist die Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO von dem zuständigen Gericht (§ 462a Abs. 3 StPO) nachzuholen (vgl. BGH, Beschl. vom 22. Mai 1980 – 2 StR 183/80).
Es kann dahinstehen, ob dieser Fehler auch auf die hier allein erhobene Sachrüge hin zu berücksichtigen ist, denn die Bildung der Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen des Urteils des Amtsgerichts Neu-Ulm und der Strafe Nr. 1 des Schöffengerichts Kassel ist auch deswegen fehlerhaft, weil die Einzelstrafen des erstgenannten Urteils nicht mitgeteilt wurden.
Aus dem gleichen Grunde kann die weitere Gesamtstrafe, gebildet aus den neu verhängten Einzelstrafen und den Strafen Nr. 2 bis 17 des Schöffengerichts Kassel, ebenfalls nicht bestehen bleiben. Die Mitteilung in den Urteilsgründen, dass Einzelstrafen zwischen zwei und vier Monaten verhängt wurden (insgesamt 44 Monate), reicht hier nicht aus. Die insgesamt nur sehr knappen Ausführungen zu den Taten, Strafen und Strafzumessungserwägungen der einbezogenen Strafen hindern den Senat im vorliegenden Falle an der gebotenen Überprüfung der Gesamtfrei-
heitsstrafen und der gleichzeitigen Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung, nachdem die einbezogenen Strafen ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt worden waren.
[Unterschriften]
| Müller | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Theune |