Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Würdigung verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 505/83
- Datum
- 01.07.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stellt das Gericht eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB fest, hat es zu prüfen und darzulegen, ob diese eine Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB rechtfertigt.
Die bloße Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung ohne Erörterung, warum nicht aus dem gemilderten Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB strafzumessen ist, ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung führt.
Zur Begründung des Schuldspruchs wegen Betrugs genügt, dass durch die Hingabe von Geld eine Vermögensschädigung eingetreten ist; der Täter muss nicht gesicherten Besitz an den hingegebenen Geldscheinen erlangt haben.
Feststellungen über Vorstrafen können auf eigenen Angaben des Angeklagten beruhen; Vorhalte und die darauf gegebenen Antworten bedürfen keiner Protokollierung, sodass daraus nicht zwingend ein Verstoß gegen § 261 StPO folgt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 13. Januar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 505/83
BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ John E, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1954 in ████ ████ (USA), zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 1983, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. Mai 1983 ausgeführt:
"1. Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht nachgewiesen. Die Feststellungen zur Vorstrafe können aufgrund eigener Angaben des Angeklagten getroffen worden sein. Da Vorhalte und die darauf gegebenen Antworten nicht der Protokollierung bedürfen, kann das Revisionsgericht nicht feststellen, dass nicht so verfahren worden ist.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge lässt zum Schuldspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die Verurteilung wegen vollendeten Betruges wird durch die Feststellungen getragen. Die Vermögensschädigung war durch die Hingabe des Geldes eingetreten. Die Erlangung gesicherten Besitzes an den hingegebenen Geldscheinen durch den Täter ist dafür nicht erforderlich.
3. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat im Sinne des § 21 StGB vermindert schuldfähig war (UA S. 4). Diesen Umstand hat es aber lediglich bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugunsten des Angeklagten gewertet, ohne zu erörtern, warum die Strafe nicht dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen worden ist. Darin liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt (vgl. zuletzt den Beschluss des Senats vom 23. März 1983, 2 StR 59/83, mit weiteren Nachweisen)."
Der Senat schließt sich dem an und empfiehlt dem neu erkennenden Gericht zu prüfen, ob eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit ausgeschlossen oder nicht ausgeschlossen werden kann.
Méßsl
| Theune | Niemöller | ||
| Maier | Gollwitzer |