Revision: Bankrott auf zwei Fälle reduziert; Unterlassung Konkursantrag aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 505/80
- Datum
- 14.11.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorsätzlich unterlassene Buchführung, die von vornherein geeignet ist, die Erfüllung der Bilanzierungspflicht zu vereiteln, ist als einheitliche fortgesetzte Handlung zu werten und begründet nicht ohne Weiteres mehrere selbständige Taten.
Eine Verurteilung wegen Unterlassung der Konkursantragsstellung nach §64 Abs. 1 GmbHG setzt voraus, dass die Überschuldung aus einer vor der Konkurseröffnung erstellten Jahres- oder Zwischenbilanz ersichtlich ist; fehlt eine solche Bilanz, kann die Pflicht nicht allein aus anderen Feststellungen abgeleitet werden.
Wird ein Teil der Schuldsprüche aufgehoben oder geändert, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben, sofern nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Höhe der Einzelstrafen durch die aufgehobenen Feststellungen beeinflusst worden ist.
Der Tatbestand der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen ist von anderen Delikten abzugrenzen; eine Verurteilung wegen Vorenthaltung kann unabhängig bestehen bleiben, soweit die hierfür erforderlichen Feststellungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 21. April 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 505/80 NY 770
in der Strafsache gegen den Dachdecker Johann █████ ██ aus AC, dort geboren █████████ 1932, wegen Bankrotts u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 21. April 1980 1. im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des Bankrotts in zwei Fällen und der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen für die Sozialversicherung schuldig ist, 2. mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Unterlassung des Konkursantrags verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschafts- ████████████ des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, soweit er wegen Vorenthaltung (nicht Einbehaltung) von Arbeitnehmeranteilen und wegen Bankrotts verurteilt worden ist. Jedoch ist er des Bankrotts nicht in drei, sondern nur in zwei Fällen schuldig: Nach den Feststellungen wusste der Angeklagte, „dass er verpflichtet war, ordentlich Buch zu führen und Bilanzen aufzustellen“; dennoch unterließ er es seit 1975 vorsätzlich, Bücher zu führen und die notwendigen lückenlosen Belege an den Steuerberater weiterzugeben. Da er, wie hieraus folgt, von vornherein erkannt hatte, dass die mangelhafte Buchführung ihn außerstande setzen würde, seiner Bilanzierungspflicht zu genügen, sind die beiden Vergehen nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 und § 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB nicht als zwei selbständige Taten, sondern als Einzelakte einer fortgesetzten Handlung begangen worden (vgl. BGH Beschl. v. 23. Mai 1979 – 3 StR 145/79 m. w. N.; zuletzt BGH Beschl. v. 12. November 1980 – 2 StR 606/80).
2. Der Schuldspruch wegen Unterlassung des Konkursantrags kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer sieht ein Vergehen nach den §§ 64, 84 GmbHG darin, dass es der Angeklagte unterlassen habe, in Kenntnis der Überschuldung der GmbH seiner Konkursantragspflicht zu genügen. Dabei übersieht sie, dass sich insoweit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GmbHG für den Angeklagten die Überschuldung aus einer Jahresbilanz oder Zwischenbilanz hätte ergeben müssen (vgl. auch BGH Urt. v. 30. September 1980 – 1 StR 407/80). Eine solche, die Überschuldung ausweisende Bilanz ist indessen vor der Konkurseröffnung nicht erstellt worden. Den bisherigen Feststellungen kann auch nicht entnommen werden, dass und zu welcher Zeit die Gesellschaft zahlungsunfähig geworden ist (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GmbHG).
3. Die teilweise Änderung und Aufhebung des Urteils führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Höhe der Einzelstrafen in den von der Änderung und Aufhebung nicht betroffenen Fällen von den übrigen Strafaussprüchen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.
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