Revision: Mordverurteilung wegen fehlender richterlicher Überzeugung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 505/77
- Datum
- 21.10.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil muss deutlich machen, dass sich der Tatrichter die zur Verurteilung erforderliche richterliche Überzeugung von den tatrelevanten Umständen verschafft hat.
Die Einlassung des Angeklagten darf nicht als tatsächliche Feststellung verwertet und zu dessen Nachteil herangezogen werden, wenn sie nicht von der richterlichen Überzeugung getragen oder anderweitig bestätigt ist.
Schilderungen des Tathergangs in Möglichkeitsform und das Offenbleiben alternativer Geschehensabläufe indizieren mangelnde Überzeugungsbildung und dürfen nicht die Basis für eine Verurteilung bilden.
Fehlt es an der erforderlichen Überzeugung, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 20. Juni 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 505/77 in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Heinz-Ulrich █████ aus ██████████, geboren am ██ 1956 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 20. Juni 1977, soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt ist, ferner im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich der Verurteilung wegen Mordes begründet.
Das Urteil lässt nicht erkennen, dass sich der Tatrichter die erforderliche Gewissheit von den Umständen verschafft hat, die seiner Würdigung des Tatgeschehens nach § 211 StGB zugrunde liegen.
Die Jugendkammer folgt bei ihren Darlegungen zu den Einzelheiten des Tathergangs und der inneren Tatseite der Schilderung, die der Angeklagte ihr gegeben hat. Sie übernimmt seine Schilderung als „Feststellung“, die auf seiner nicht widerlegbaren Einlassung beruhe (UA Bl. 17). Dem entspricht es, dass sie im Urteil die zum Tode des Opfers führenden Vorgänge in der Möglichkeitsform beschreibt (UA Bl. 11), die durch gewichtige Anhaltspunkte gestützte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs nicht auszuschließen vermag (UA Bl. 11, 14, 16) und deshalb glaubt, von der Einlassung des Angeklagten „ausgehen“ zu müssen. Trotz der Bezeichnung als Feststellung ergibt sich aus dem Urteil mithin nicht die Überzeugung der Jugendkammer von der Wahrheit der Einlassung. Dennoch stützt sie hierauf die Würdigung der Tat als Mord. Damit verwertet sie zu Lasten des Angeklagten Umstände, die nicht von ihrer richterlichen Überzeugung getragen werden.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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