Revision: Versuch statt vollendeter Diebstahl; Waffebegriff und Qualifikation des Raubes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 505/74
- Datum
- 26.11.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein gewöhnlicher Gegenstand (z. B. eine volle Bierflasche) kann als ‚Waffe‘ i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gelten, wenn er zur Herbeiführung oder Sicherung des Erfolgs durch Drohung oder Gewaltanwendung geeignet ist.
Das Bedrohen mit einer ungeladenen oder scheinbaren Waffe ist als Führen einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu qualifizieren, sofern damit der Widerstand des Opfers verhindert oder überwunden werden soll.
Wird die Sache nur wegen ihres vermuteten Inhalts begehrt und sofort weggeworfen, sobald sie leer ist, fehlt die Zueignungsabsicht an der Sache selbst; dies führt regelmäßig nur zur Versuchsstrafbarkeit des Diebstahls.
Bei Gesetzesänderungen ist nach § 2 Abs. 3 StGB das mildere Recht anzuwenden; sind die neuen Bestimmungen jedoch nicht milder, kann an der früheren Qualifikation (z. B. Straßenraub) festgehalten werden.
Änderungen des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht können gemäß § 357 StPO auch auf Mitangeklagte erstreckt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 13. Juli 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Kfz.-Mechanikerlehrling Peter █████ aus ███, geboren am ████████ 1952 in ███,
2. den Schreinerlehrling Dieter ████████ █████████, ███, geboren am ██ 1952 in ██,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Miller, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten ███,
Justizhauptsekretär [REDACTED]
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 13. Juli 1973
1. dahin geändert, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte ███████ im Falle II der Urteilsgründe des schweren räuberischen Diebstahls und des versuchten Diebstahls (nicht des vollendeten Diebstahls) und im Falle II 5 der Urteilsgründe des versuchten schweren Raubes (nicht des vollendeten schweren Raubes) schuldig sind,
2. a) im Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer, b) in den Einzelstrafaussprachen der Fälle II 2 und 5 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten ███████ jeweils mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Dieter █████, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Dieter █████ sowie die Revision des Angeklagten ████ werden verworfen.
III. Der Beschwerdeführer ███████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Strafkammer hat für schuldig befunden den Angeklagten █████ des schweren Raubes und den Angeklagten Dieter ████ des räuberischen Diebstahls, bes in vier Fällen und des Diebstahls in zwei Fällen (Fälle II 2, 3, 4, 5, 7 und 9). Verurteilt worden sind █████ zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten und Dieter ████ zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten.
Seine weitergehende Revision führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Revision des Angeklagten ███ sowie die Revision des Angeklagten █████ sind unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende Fälle:
II. 1. Im Falle II 2 hat die Strafkammer den Beschwerdeführer ███████ und den Mitangeklagten ███ wegen räuberischen Diebstahls verurteilt, der, wie in den Urteilsgründen zutreffend dargelegt wird, ein schwerer gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF ist. Die volle Bierflasche, mit der der Mitangeklagte das Opfer niederschlug, ist eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF und des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF. Dass der Beschwerdeführer mit dem Tun des Mitangeklagten einverstanden war, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe. Der zusätzliche Erschwerungsgrund, dass die Tat auf einer Straße begangen worden ist (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF), ist dagegen nunmehr weggefallen. Trotzdem bleibt die Tat schwerer räuberischer Diebstahl. Entgegen der Ansicht der Strafkammer haben die beiden Angeklagten durch die spätere Wegnahme der Brieftasche sich jedoch nicht eines weiteren vollendeten, sondern nur eines versuchten Diebstahls nach § 242 StGB schuldig gemacht. Sie haben sich nicht die Brieftasche zueignen wollen, sondern nur den vermuteten Inhalt, wie sich daraus ergibt, dass sie die Brieftasche sofort wegwarfen, als sie feststellten, dass sie leer war. Der Senat kann den Schuldspruch ebenso wie im noch zu erörternden Fall II 5 der Urteilsgründe ändern und diese Änderung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten ███ erstrekken.
2. Im Falle II 5 haben ███████ und ███ dem Opfer unter Bedrohung mit einem Messer eine Brieftasche weggenommen, diese aber ebenfalls weggeworfen, weil sie kein Geld enthielt. Auch hier liegt daher nur ein versuchter Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975 vor. Hier und bei den übrigen Raubfällen (Fälle II 3, 4, 5 und 7) entfällt der zusätzliche Erschwerungsgrund des auf der Straße begangenen Raubes. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs gegen den Beschwerdeführer und der Einzelstrafaussprachen in diesen beiden Fällen sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten ███████ zur Folge.
Im Falle II 9 haben die Beschwerdeführer ████ und ███████ mit vier Mittätern nach gemeinsamem Plan dem Zeugen [REDACTED] auf einem öffentlichen Weg eine Geldbörse mit Inhalt und eine Armbanduhr weggenommen, wobei der Zeuge von zwei Mittätern mit einer ungeladenen Luftpistole und einer ungeladenen Gaspistole bedroht wurde. Die Straf-
kammer hat alle Angeklagten wegen Straßenraubes verurteilt.
Soweit sich der Angeklagte █████ dagegen mit Einzelausführungen wendet, entfernt er sich von dem festgestellten Sachverhalt. Seine Aufklärungsrügen können nicht darauf gestützt werden, Mitangeklagte seien nicht erschöpfend vernommen worden.
Die Strafkammer hat zutreffend einen Straßenraub nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF angenommen. Diese Qualifikation ist in die Neufassung des Strafgesetzbuchs durch das Einführungsgesetz vom 4. März 1974 nicht übernommen worden. Jedoch ist die Tat auch nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975 ein schwerer Raub. Zwei Täter führten ungeladene, also nicht gebrauchsbereite Waffen bei sich, wandten diese sogar an, um den Widerstand des Opfers durch Drohung mit Gewalt zu brechen. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 25. April 1975 dargelegt und inzwischen sowohl der 1. Strafsenat im Urteil vom 23. September 1975 – 1 StR 436/75 – als auch der erkennende Senat im Urteil vom 22. Oktober 1975 – 2 StR 464/75 – entschieden haben, bedeutet das Bedrohen des Opfers mit einer nicht gebrauchsbereiten Waffe, auch einer Scheinwaffe, das Führen einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975. Dies gilt jedenfalls dann, wenn damit der Widerstand des Opfers verhindert oder überwunden werden soll. Es liegt hier also ein Fall vor, der nach früherem Recht nur unter dem Gesichtspunkt des Straßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF) und nach neuem Recht nur wegen Führens einer Waffe im nicht technischen Sinne als schwerer Raub zu werten ist. Bei dieser Sachlage ist, wie der Große Senat für Strafsachen auf den Vorlegungsbeschluss vom 23. April 1975 erkannt hat, der Täter nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF zu verurteilen (Beschluss vom 10. Juli 1975 – 1 GSSt 1/75 =), da die neuen Bestimmungen nicht das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB 1975 sind.
| Miller | Schumacher | Meyer | |||
| Kirchhof | Buddenberg |