Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Raubes nach Messerbedrohung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 505/74
- Datum
- 23.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bedrohung eines Opfers mit einem Messer erfüllt die besonderen Tatbestandsmerkmale des schweren Raubes nach § 250 StGB und begründet die Qualifikation zum gefährlichen Raub.
Eine in der Urteilsformel unterbliebene gleichzeitige Kennzeichnung als Straßenraub erfordert keinen Revisionsschutz, wenn sie sich nicht auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
Die allgemeine Sachrüge ist als Revisionsbegründung unzureichend, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfehler vorliegen.
Bei Zurückweisung der Revision sind dem Unterlegenen die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, sofern keine besondere Verfahrenslage entgegensteht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 13. Juli 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Schrotthändler Wilhelm ██████ aus KC, geboren am ████ in ████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1975 in der Sitzung vom 23. April 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär C[REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 13. Juli 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ wegen schweren Raubes in zwei Fällen unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision hat keinen Erfolg.
Die Taten stellen sich schon deswegen als schwerer Raub dar, weil in beiden Fällen das Opfer mit einem Messer bedroht wurde (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975). Die gleichzeitige Kennzeichnung der Tat als Straßenraub kommt in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck und hat sich nicht auf den Strafausspruch ausgewirkt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese bestehen bleiben könnte, wozu der Senat neigt (vgl. Vorlagebeschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren gegen die Mitangeklagten Reiner und Held).
| Schumacher | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Willms | Müller |