Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilaufhebung des Schuldspruchs und Rückverweisung (Waffen, Freiheitsberaubung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 505/73
Datum
15.11.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen Schusswaffengebrauchs, Körperverletzung und Freiheitsberaubung. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Er hob die Verurteilungen wegen Freiheitsberaubung und fahrlässiger Körperverletzung sowie Teile des Strafausspruchs auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Weiter stellte der Senat Feststellungen zu Verjährung, Körperverletzungsmerkmalen und Anwendung des WaffG 1972 klar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine kurzzeitige Behinderung am Verlassen eines Ortes erfüllt nicht ohne weiteres den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB); solche Sachverhalte sind vorrangig unter dem Gesichtspunkt der Nötigung (§ 240 StGB) zu prüfen.

2

Eine geringfügige, erst später bemerkte Versengung der Kopfhaare ist keine Körperverletzung i.S.d. §§ 223 ff. StGB; der Tatbestand erfordert eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit.

3

Ist eine Übertretung verjährt, kann sie nicht neben einem Vergehen in Tateinheit verwertet werden; es bleibt nur die Verurteilung wegen des nicht verjährten Vergehens bestehen.

4

Bei Änderung der Rechtslage ist das mildere Recht (lex mitior) anzuwenden; die neueren Bestimmungen des Waffengesetzes von 1972 sind an die Stelle älterer strengender Vorschriften zu treten (§ 2 Abs. 3 StGB).

5

Bei der Strafzumessung dürfen nicht Umstände als besondere strafschärfende Merkmale gewertet werden, die im Wesentlichen eine verständliche Schutzreaktion des Opfers darstellen (insbesondere Schutzverhalten vor Schussabgabe).

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 2. April 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 505/73

in der Strafsache gegen StA ██ avs FC den Metzger Walter Fran::, am ██, geboren ███ ████ 1939 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt am Main vom 2. April 1973

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass a) die Verurteilung wegen einer Übertretung nach § 367 Abs. 1 Nr. 8 StGB wegfällt, soweit sie neben der Verurteilung zu einem Vergehen nach § 240 StGB ausgesprochen worden ist, b) an die Stelle der Verurteilung wegen unerlaubten Waffenerwerbs und Waffenführens nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Waffengesetz 1938 auf eine Verurteilung wegen zweier Vergehen nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 a) und § 53 Abs. 3 Nr. 1 b) des Waffengesetzes vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1797) erkannt wird,

2. mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung und wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Schießen an bewohnten Orten verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt am Main (Strafkammer) zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten, der am Abend des 8. Mai 1971 mit einer Pistole bewaffnet in einer Gaststätte des Frankfurter Bahnhofsviertels randalierte und schoss, wegen vorsätzlichen Erwerbs einer Schusswaffe ohne Waffenschein, vorsätzlichen Führens einer Schusswaffe ohne Waffenschein, vorsätzlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Nötigung in Tateinheit mit Schießen an bewohnten Orten und fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Schießen an bewohnten Orten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und die sichergestellte Pistole nebst Munition eingezogen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung nicht, soweit das Schwurgerich den Angeklagten der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit Schießen an bewohnten Orten (§§ 230, 222, 367 Abs. 1 Nr. 8, 73 StGB) schuldig befunden hat. Die verhältnismäßig kurzfristige Behinderung des ██████████ ██ am Verlassen der Gaststätte kann noch nicht als eine dem Entzug der persönlichen Freiheit gleichwertige Beraubung des Gebrauchs der persönlichen Freiheit gewertet werden; der Sachverhalt wird auch insoweit unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Nötigung (§ 240 StGB) zu würdigen sein. Ein Versengen des Haupthaars, das der Betroffene erst am nächsten Morgen beim Kämmen bemerkt, kann nicht als Körperverletzung im Sinne der §§ 223 ff. StGB gelten. Der gesetzliche Tatbestand setzt eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit voraus. Naheliegen könnte hier eine Prüfung der Anwendbarkeit des Tatbestands der Bedrohung gemäß § 241 StGB, sofern nicht in diesem Punkt überhaupt Einstellung nach § 154 StPO in Betracht gezogen wird. Eine erneute Anwendung des § 367 Abs. 1 Nr. 8 StGB scheidet aus, da diese Übertretung, wie das Schwurgericht selbst in den Gründen ausführt, schon am 22. September 1971 verjährt war.

Unmittelbar zu beachten ist diese Verjährung in dem weiteren Fall, in dem das Schwurgericht eine Übertretung nach § 367 Abs. 1 Nr. 8 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 240 StGB angenommen hat. Hier kann nur die Verurteilung wegen Nötigung bestehen bleiben. Bei den Verurteilungen nach dem Waffengesetz sind die neuen Tatbestände des Waffengesetzes von 1972 einzusetzen, die insoweit eine zusätzliche Geldstrafe nicht mehr androhen und aus diesem Grund als das mildere Gesetz anzusehen sind (§ 2 Abs. 3 StGB).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die vom Angeklagten erhobene allgemeine Sachrüge keinen weiteren Rechtsmangel zu seinem Nachteil ergeben.

Der Strafausspruch kann im ganzen nicht bestehen bleiben, weil es bei der Aufhebung des Schuldspruchs in zwei Punkten nicht sein Bewenden hat, sondern auch die Begründung des Strafmaßes durchgreifenden Bedenken begegnet. Bei der Einsatzstrafe von vier Jahren im Falle der zweiten Nötigung zum Nachteil des Gastwirts ██████ hat das Schwurgericht dem Umstand große Bedeutung beigemessen, dass der Angeklagte „in besonderem Maße die Menschenwürde des Gastwirts ██████ verletzt habe, indem er diesen in die Lage brachte, sich vor den Augen der anderen Gäste zur Erde zu werfen, um sich in dieser unwürdigen Weise aus dem Schussfeld zu halten“. Der Senat kann dieser Wertung nicht folgen. Sie verkennt offenbar ganz, dass niemand es als schimpflich ansieht, wenn eine in dieser Weise mit einer Schusswaffe bedrohte Person Deckung nimmt, und dass man eher geneigt ist, die Geistesgegenwart anzuerkennen, mit der der Bedrohte einem Angriff ausweicht, den er auf andere Weise gar nicht parieren könnte.

Da eine sachliche Zuständigkeit des Schwurgerichts nunmehr ausscheidet, hat der Senat die Sache an die Strafkammer zurückverwiesen (§ 354 Abs. 3 StPO). Diese wird zu beachten haben, dass die Verurteilung wegen Waffenführens sich auf den mit der zeitweiligen Verwahrung der Waffe durch den Wirt abgeschlossenen Vorgang bezieht. Über die neue Gesamtstrafe wird neu zu befinden sein.

SchumacherKirchhofBaumgarten
WillmsMüller
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