Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 505/67
Datum
11.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision; Schuldspruch und Strafausspruch bleiben bestehen, Untersuchungshaft wurde angerechnet. Rügen wegen Verletzung des § 261 StPO und § 244 Abs. 2 StPO werden als unbegründet zurückgewiesen, da keine durchgreifenden Beweise für Verfahrensfehler vorgetragen wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn der Revisionsvortrag keine durchgreifenden Rechtsfehler des Schuldspruchs oder Strafausspruchs substantiiert darlegt.

2

Eine Verletzung des § 261 StPO liegt nur vor, wenn nachgewiesen wird, dass das Gericht seine Überzeugung aus anderen, außerhalb der Verhandlung liegenden unzulässigen Quellen gewonnen hat.

3

Beanstandungen wegen Nichtverlesung frühere(r) Urteile nach § 244 Abs. 2 StPO sind unbegründet, soweit nicht dargetan und bewiesen ist, dass dadurch entscheidungserhebliche Feststellungen unterblieben sind.

4

Für die Strafzumessung genügen hinreichend bestimmte und widerspruchsfreie Feststellungen des Tatrichters; ein bloßes Bestreiten dieser Feststellungen im Revisionsverfahren ist unwirksam.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 16. Januar 1967

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes Urteil

2 StR 505/67

in der Strafsache gegen den Arbeiter Manfred ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1937 in [REDACTED], zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1967, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 16. Januar 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Untersuchungshaft seit 17. Januar 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

Der Schuldspruch, welchen die Revisionsausführungen nicht angreifen, ist fehlerfrei.

Auch gegen den Strafausspruch erheben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Erörterung bedarf nur die straferschwerend herangezogene Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe seinen Lebensunterhalt über Jahre hinaus fast nur noch mit widerrechtlich erlangten Vermögenswerten bestritten.

Die gegen diese Feststellung gerichteten Verfahrensrügen greifen nicht durch. § 261 StPO ist nicht verletzt, weil nicht erwiesen ist, dass das Landgericht seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung, sondern aus bestimmten anderen Quellen geschöpft hat. Der Hinweis auf die Urteile, die sich auf die Vorstrafen beziehen und deren Inhalt gegen die Feststellung sprechen soll, genügt schon deshalb nicht, weil das Landgericht seine Kenntnis innerhalb der Hauptverhandlung auf andere Weise, etwa bei der Vernehmung des Angeklagten erworben haben kann. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO geht fehl. Die Ausführungen der Revision hierzu sind unklar. Soweit bemängelt sein sollte, dass aus den früheren Urteilen die Feststellungen über den Wert der jeweiligen Beute nicht verlesen worden seien, ist der angebliche Mangel nicht bewiesen.

Da die von der Revision beanstandete Feststellung für die Strafzumessung hinreichend bestimmt ist und nicht mit anderen Urteilsfeststellungen in Widerspruch steht, sie auch der Sachbeschwerde standhält, ist ein im Revisionsverfahren unwirksames Bestreiten des vom Tatrichter festgestellten Sachverhalts.

HenningWillmsMiller
MeyerBaumgarten
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