Aufhebung des Strafausspruchs wegen Verwertung nicht verhandelter Aussagen (§ 261 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 505/61
- Datum
- 15.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht darf im Urteil keine Umstände zugrunde legen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind; dies verletzt § 261 StPO.
Aus Akten entnommene Beurteilungen Dritter dürfen nur verwertet werden, sofern sie in der Hauptverhandlung als Beweisergebnis eingeführt worden sind.
Wahrnehmungen von nicht vernommenen Zeugen dürfen nicht durch andere als deren eigene Aussage (Hörensagen) zur Grundlage der Urteilsfindung gemacht werden; § 250 StPO verlangt die Vernehmung des Wahrnehmenden.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwertung nicht verhandelter Feststellungen den Strafausspruch beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 5. Mai 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Bundeswehrsoldaten, jetzigen Arbeiter Wilfried Karl Heinrich ███ aus █████, dort geboren am ██ ███, wegen räuberischer Erpressung,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 5. Mai 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde gründet sich auf eine Verletzung des § 261 StPO: Das angefochtene Urteil stelle auf Umstände ab, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien; denn es enthalte die Feststellung, dass der Angeklagte von seinen Vorgesetzten als aufgeweckter, pfiffiger Soldat mit sehr viel Unbekümmertheit und ohne ernsthafte Lebensauffassung beurteilt werde; in der Hauptverhandlung seien aber ausweislich des Sitzungsprotokolls Vorgesetzte des Angeklagten nicht vernommen worden.
Die allgemeine Sachrüge ist unbegründet. Dagegen führt die erwähnte Verfahrensbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs.
§ 261 StPO ist verletzt. Die Beurteilung des Angeklagten durch seine Vorgesetzten war nicht Gegenstand der Hauptverhandlung. Die Strafkammer hat sie offensichtlich den Akten entnommen (Bl. 31). Im Übrigen hätte die Beurteilung gemäß § 250 StPO nur nach Vernehmung des Vorgesetzten als Zeugen in der Hauptverhandlung verwertet werden dürfen. Die Sitzungsniederschrift ergibt darüber nichts; die genannten Zeugen können die Wahrnehmungen der Vorgesetzten auch nicht als Zeugen vom Hörensagen bekundet haben.
Auf dem festgestellten Verfahrensverstoß kann auch der Strafausspruch des angefochtenen Urteils beruhen. Zwar ist in den Strafzumessungserwägungen die erwähnte Beurteilung der Vorgesetzten nicht mit denselben Worten nachteilig verwertet worden. Der Leichtsinn und die oberflächliche Gleichgültigkeit des Angeklagten werden aber als straferschwerend bezeichnet und es wird hervorgehoben, dass diese oberflächliche Gleichgültigkeit auch in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gekommen sei. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Strafausspruch des angefochtenen Urteils auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht.
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, während die weitergehende Revision zu verwerfen war.
| Justizangestellter | Menges | Kirchhof | |||
| Busch | Baldus | Meyer |