Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung zwischen versuchter Anstiftung zum schweren Raub und versuchter Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 505/59
Datum
09.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht ein Urteil an, das ihn wegen mißlungener Anstiftung zum schweren Raub und versuchter Nötigung verurteilte. Streitpunkt war, ob seine Äußerungen gegenüber einem Zeugen eine konkrete Anstiftung zu einem bestimmten Bankraub i.S.v. §49a Abs.1 StGB begründen. Der BGH hielt die Voraussetzungen der versuchten Anstiftung für nicht festgestellt, bestätigte hingegen die versuchte Nötigung und verwies die Sache zur neuern Strafentscheidung an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine versuchte Anstiftung (§ 49a Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Anstiftende eine konkrete, bestimmbare Tat im Sinn hat; vage oder allgemein gehaltene Planungen genügen nicht.

2

Allgemeine Erwägungen oder Erörterungen mit dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entschließung begründen noch keine strafbare Anstiftung.

3

Die bloße Äußerung, jemand könne eine Waffe beschaffen, verbunden mit einer Aufforderung zur Beteiligung an einem allgemein beschriebenen Banküberfall, reicht nicht aus, um eine bestimmte Anstiftung zum schweren Raub zu bejahen.

4

Fehlen für einen gesetzlichen Tatbestand die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, kann der Revisionssenat nach § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch entsprechend abändern und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückverweisen.

Rubrum

In der Strafsache gegen den Tischler Jürgen S ██ aus ████, geboren am ███ 1933 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen mißlungener Anstiftung zum schweren Raub

hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhoff als beisitzende Richter, Senator der Bundesanwaltschaft, Bundesanwalt Droge als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom Juli 1959 1. dahin abgeändert, daß der Angeklagte nur der versuchten Nötigung schuldig ist, 2. im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer versuchten Anstiftung zum schweren Raub in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

Das Landgericht hat den äußeren und inneren Tatbestand der versuchten Nötigung rechtlich einwandfrei dargetan. Der Angeklagte hat den Zeugen ████████ durch Drohung mit Totschlag zur Unterlassung einer Anzeige zu nötigen versucht. Ein strafbefreiender Rücktritt scheidet nach den Feststellungen aus.

Mit Recht wendet die Revision sich jedoch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen der mißlungenen Anstiftung zu einem schweren Raub. Nach § 49a Abs. 1 StGB wird bestraft, wer einen anderen zu bestimmen versucht, eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung zu begehen. Das setzt voraus, daß zu einer bestimmten Tat angestiftet werden soll. Der Auffordernde muß schon eine feste Vorstellung davon haben, welches Verbrechen begangen werden soll, mag er sich auch noch nicht über alle Einzelheiten der Ausführung im klaren sein. Trotz bestimmt vorgestellter Tat genügen zudem bloße allgemeine Erwägungen und Erörterungen mit dem Vorbehalt späterer endgültiger Entschließung nicht (vgl. BGHSt 12, 306). Daß der Angeklagte über das Stadium allgemeiner Überlegungen hinausgekommen ist und sich bereits konkret eine Tat vorgestellt hat, ergibt der festgestellte Sachverhalt nicht. Er äußerte zu dem Zeugen ██████ dieses könne aus der Polizeiunterkunft leicht eine Pistole beschaffen, um sie für einen Raubüberfall auf eine ländliche Bank in ███████████ zu gebrauchen. Darauf machte er dem Zeugen den Vorschlag, sich an einem solchen Fall zu beteiligen. Hiernach hat sich der Angeklagte zunächst nur den Waffendiebstahl in bestimmter Weise vorgestellt; für den Bankraub und seine █████████████ gilt das nicht. Das Vorhaben, eine ländliche Bank in ███████████ zu berauben, ist viel zu allgemein, um es als konkreten Verbrechensplan kennzeichnen zu können. Auch die Annahme eines endgültigen vorbehaltlosen Entschlusses hätte bei einer solchen Sachlage näherer Begründung bedurft. Da weitere Tatsachen über den Plan des Angeklagten nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht mehr festgestellt werden können, war der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Lage, den Schuldspruch abzuändern. Über die Strafe muß neu entschieden werden.

Dr. SchalschaBaldusMenges
ScharpenseelKirchhoff
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