Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs wegen Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 50/55
Datum
20.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch und Teile des Strafausspruchs; der BGH gab der Revision teilweise statt. Das Landgericht hatte nach Eingang eines anonymen Briefes die Beweisaufnahme geschlossen und den Brief erst spät zur Sprache gebracht. Eine vertiefte Aufklärung (z.B. Handschriftenvergleich, Einholung von Schriftproben) unterblieb, weshalb § 244 Abs. 2 StPO verletzt ist. Urteil und Gesamtstrafausspruch wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht verletzt § 244 Abs. 2 StPO, wenn es die Beweisaufnahme schließt, obwohl sich aus dem Verfahren neue, für die Schuldfrage wesentlich erscheinende Anhaltspunkte ergeben haben, die einer sachgerechten Aufklärung bedürfen.

2

Ergeben sich im Hauptverfahren Hinweise darauf, dass eine anonyme Äußerung vom Angeklagten veranlasst worden sein könnte, muss das Gericht weitergehende Aufklärungsmaßnahmen ergreifen und darf sich nicht allein auf Verhaltensbeobachtungen des Angeklagten stützen.

3

Sind für die Klärung der Zuschreibung eines Schriftstücks sachverständige Feststellungen erforderlich, hat das Gericht die Einholung eines Handsachverständigengutachtens und erforderlichenfalls die Beschaffung von Schriftproben zu veranlassen.

4

Hat die Strafkammer Strafzumessungsgründe (etwa ein umfassendes Geständnis) angenommen, die infolge neu zu erhebender Beweise in Frage gestellt werden können, sind Strafausspruch und Gesamtstrafenbildung aufzuheben und im Wiederaufnahmeverfahren neu zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 11. November 1954

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 11. November 1954, soweit es den Angeklagten freispricht, und im Übrigen im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Rückfalldiebstahls zum Nachteile des Kaufmanns We[REDACTED] verurteilt, von der Anklage eines weiteren Diebstahls im Rückfall aber freigesprochen. Soweit der Angeklagte verurteilt ist, hat sie mit der gegen ihn vom Schöffengericht in Schwelm durch Urteil vom 14. Mai 1954 verhängten Strafe eine Gesamtstrafe gebildet.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf den Freispruch und den Strafausspruch im Falle We[REDACTED]. Ihre Rüge, dass § 244 Abs. 2 StPO verletzt sei, ist begründet.

Das Gericht war zur Zeit der Hauptverhandlung im Besitz eines anonymen Briefes, dessen Verfasser behauptet, der Angeklagte habe den Diebstahl zum Nachteil der Frau [REDACTED], den das Landgericht nicht für erwiesen ansieht, nicht begangen. Nach der Feststellung der Strafkammer enthält dieser Brief „so verblüffende Einzelheiten, dass er mit der Tat und dem Täter notwendig zusammenhing“; es ist möglich, dass der Angeklagte ihn aus dem Gerichtsgefängnis heraus veranlasst hat, um sich ein Beweismittel zu verschaffen. Der Vorsitzende hat die Beweisaufnahme geschlossen, ohne diesen Brief zu erwähnen, und ihn erst zur Sprache gebracht, als der Staatsanwalt schon mit seinen abschließenden Ausführungen begonnen hatte. Bei der Bekanntgabe des Briefes hat die Strafkammer sich „durch eingehende Beobachtung des [REDACTED] und seines Mienenspiels davon überzeugt, dass ihn das Vorhandensein des anonymen Briefes und die Ermittlungen zu diesem Brief völlig überrascht haben“; nicht einmal „auf Grund der Anklagerede“ des Staatsanwalts habe der Angeklagte „auch nur angedeutet, dass er irgendwie mit dem Brief zu tun haben könnte“, sondern alle Vorhaltungen mit dem Hinweis beantwortet, dass alles gegen ihn spreche, er müsse seine etwaige Verurteilung eben hinnehmen in dem Bewusstsein, den Diebstahl vom 20. November 1953 nicht begangen zu haben.

In diesem Verfahren sieht die Staatsanwaltschaft mit Recht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO. Die Ausführungen des Urteils lassen erkennen, dass das Landgericht möglicherweise sich von der Schuld des Angeklagten auch im Falle [REDACTED] überzeugt hätte, wenn der Brief auf seine Veranlassung geschrieben worden wäre. Da gegen ihn auch wegen Verdunkelungsgefahr eine Zeit lang die Brief- und Besuchssperre verhängt war, lag überdies der Verdacht nicht fern, dass er selbst den Brief geschrieben und auf ungesetzlichem Wege einem Außenstehenden zugeleitet hat, um ihn von diesem dem Landgericht zusenden zu lassen. Dann aber durfte das Landgericht die Frage, ob der Angeklagte „irgendwie mit dem Brief zu tun hat“, nicht allein auf Grund seines Mienenspiels während der Sitzung und seines Verhaltens gegenüber den Ausführungen des Staatsanwalts beantworten, da noch andere Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts bestanden. In dieser Richtung drängte sich als weiteres Beweismittel die Vernehmung eines Sachverständigen darüber auf, ob die Handschrift des Briefschreibers der des Angeklagten gleicht. Die dafür erforderlichen Schriftproben von der Hand des Angeklagten waren, soweit solche nicht schon in den Strafakten dieses oder des früheren Strafverfahrens vorhanden waren, jederzeit zu erhalten, da der Angeklagte sich in Untersuchungshaft befand. Soweit das Urteil den Angeklagten freispricht, musste es daher aufgehoben werden.

Die Strafkammer hat im Falle We[REDACTED] mildernde Umstände u. a. darum für vorliegend gehalten, „weil er umfassend gestanden hat“. Sie können angenommen werden, wenn die Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters seine Verfehlung in einem so milden Licht erscheinen lässt, dass die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart wäre (RGSt 68, 294). Dabei kann ein Geständnis von wesentlicher Bedeutung sein, wenn es das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte seine Tat bereut und entschlossen ist, in Zukunft ein gesetzmäßiges Leben zu führen (BGHSt 1, 105). Ob die Strafkammer die Gesamtpersönlichkeit dieses Angeklagten ebenso beurteilen würde, wenn trotz seines Leugnens seine Schuld auch im Falle [REDACTED] bewiesen würde, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Daher muss der Revision der Staatsanwaltschaft auch insoweit stattgegeben werden, als sie sich gegen den Strafausspruch im Falle We[REDACTED] richtet. Das führt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.

Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des freisprechenden Urteils und des Gesamtstrafausspruchs beantragt.

Dr. ArndtWernerHoepner
Dr. DotterweichMenges
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