Aufhebung der Versagung der Unterbringung nach §64 StGB und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 504/97
- Datum
- 05.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gefahr, dass der Täter infolge seines Hanges zu übermäßigem Rauschgiftgenuss erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde (§64 Abs.1 StGB), ist unter der Voraussetzung des als bestehend und fortbestehend gedachten Hanges zu beurteilen; therapeutische Möglichkeiten und Maßnahmen bleiben bei dieser Gefahrenbeurteilung außer Betracht.
Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit und Therapiewilligkeit schließen die Annahme der Gefahr künftiger suchtbedingter Straftaten nicht aus; sie können allenfalls bei der Prüfung der Entbehrlichkeit oder Verhältnismäßigkeit der Maßregel (vgl. §62 StGB) berücksichtigt werden.
Die bloße Bereitschaft oder die Einleitung von Schritten zu einer freiwilligen stationären Therapie rechtfertigt ohne weitere, tragfähige Feststellungen nicht das Absehen von einer Unterbringung nach §64 StGB.
Widersprüche oder Unklarheiten in den Feststellungen zum Stand konkreter Therapieschritte müssen vor einer Entscheidung über die Anordnung der Maßregel geklärt werden; bei unklarem Sachverhalt ist die Sache zurückzuverweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 504/97 vom 5. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 1997 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom [REDACTED] Juni 1997, soweit es ihn betrifft, insoweit aufgehoben, als von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten in vier Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit deren (in drei Fällen) vollendeter und (in einem Fall) versuchter Einfuhr sowie mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen; es hat ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und weitere Entscheidungen (Anrechnung von Auslandshaft, Fahrerlaubnisentzug, Führerscheineinziehung, Sperrfristbestimmung) getroffen.
Die Revision des Angeklagten, die mit der allgemeinen Sachrüge begründet ist, hat nur insoweit Erfolg, als seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt worden ist. Diese Entscheidung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei dem drogenabhängigen Angeklagten die Gefahr, dass er infolge seines Hanges rechtswidrige Taten begehen werde, verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung Einsicht in seine Behandlungsbedürftigkeit gezeigt und eine „Reflexion seines bisherigen Lebens“ erkennen lassen. Darüber hinaus habe er bereits „konkrete Schritte zur Durchführung einer stationären Drogentherapie eingeleitet“, und zwar schon frühzeitig während der Untersuchungshaft und nicht etwa erst unter dem Druck der bevorstehenden Hauptverhandlung. Er sei insoweit aus eigenem Antrieb tätig geworden. Insgesamt habe deshalb die Kammer keine Bedenken, „diese Einsicht als echt und nicht bloß taktischer Natur anzusehen“.
Diese Begründung geht von einem rechtlich fehlerhaften Ansatzpunkt aus. Ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge seines Hanges zu übermäßigem Rauschgiftgenuss erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde (§ 64 Abs. 1 StGB), ist unter der Voraussetzung des als bestehend und fortbestehend gedachten Hanges zu beurteilen. Möglichkeiten, Chancen und Maßnahmen einer therapeutischen Beseitigung des Hanges haben dabei außer Betracht zu bleiben. Die Gefahr künftiger suchtbedingter Straftaten darf daher – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht deshalb verneint werden, weil der Angeklagte die Behandlungsbedürftigkeit seiner Sucht selbst einsieht und sich therapiewillig zeigt. Seine Einsicht und Therapiewilligkeit können der Anordnung der zwangsweisen Unterbringung, soweit deren Voraussetzungen ansonsten gegeben sind und die Entziehungskur nicht von vornherein aussichtslos ist, allenfalls unter dem Gesichtspunkt entgegenstehen, dass sich die Maßregel als entbehrlich oder unverhältnismäßig erweist (§ 62 StGB). Dafür bietet der festgestellte Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte.
Die Unterbringung erübrigt sich insbesondere nicht schon deshalb, weil – wie das Landgericht meint – der Angeklagte „bereits konkrete Schritte zur Durchführung einer stationären Drogentherapie eingeleitet“ habe. Unklar bleibt, wie sich diese Aussage mit der Sachverhaltsfeststellung verträgt, der Angeklagte habe im Dezember 1996 Kontakt zur Drogenberatungsstelle Aachen mit dem Ziel der Durchführung einer stationären Therapie aufgenommen, „konkrete Schritte“ seien jedoch (rund ein halbes Jahr später) „insoweit noch nicht eingeleitet worden“ (UA S. 15). Im Übrigen ist die Bereitschaft des Angeklagten, sich freiwillig einer stationären Therapie zu unterziehen, für sich genommen kein Grund, von der Anordnung einer zwangsweisen Unterbringung abzusehen. Die Frage bedarf daher neuer Prüfung und Entscheidung.
Soweit sich die Revision gegen Schuldspruch, Strafaussprache und die sonst getroffenen Entscheidungen richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Nachprüfung des Urteils insofern nicht ergeben. Auch wird der Strafaussprache von der Teilaufhebung des Urteils in dem die Unterbringung betreffenden Punkt nicht berührt. Die Feststellungen bleiben sämtlich aufrechterhalten; ihre Ergänzung schließt das nicht aus.
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