Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 504/86
- Datum
- 11.11.1986
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung des Urteils an den Angeklagten.
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO ist nur zulässig, wenn die Begründung alle notwendigen Angaben enthält; hierzu gehört insbesondere die Angabe, wann das Hindernis weggefallen ist.
Unkenntnis des Angeklagten darüber, dass sein Verteidiger die Revisionsbegründung nicht fristgemäß eingereicht hat, kann ein Hindernis im Sinne der Wiedereinsetzung sein; der Wegfall dieses Hindernisses ist der Zeitpunkt, in dem der Angeklagte von der Versäumung Kenntnis erlangt.
Fehlt in der Begründung die Mitteilung, wann der Angeklagte den Verwerfungsbeschluss bzw. die Kenntnis von der Fristversäumung erhalten hat, fehlt es an der erforderlichen Substantiierung und der Antrag ist unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 14. April 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 504/86 in der Strafsache gegen den Kaufmann Gottfried Winand Oliver F ██ aus ████, geboren am ████████ 1943 in ██████████, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. November 1986
Tenor
Der Antrag des Angeklagten vom 21. Juli 1986, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. April 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 4. Juli 1986 wird bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).
Gründe
1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Frist zur Begründung der Revision war mit der Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 23. Mai 1986 in Lauf gesetzt worden und daher mit dem 23. Juni 1986 abgelaufen, bevor die Revisionsbegründung am 26. Juni 1986 bei Gericht einging.
2. Der vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig.
Die Antragsbegründung enthält nicht alle notwendigen Angaben. Zu ihnen gehört unter anderem auch die Mitteilung des Zeitpunkts, in dem das Hindernis, das der Vornahme der Prozesshandlung entgegenstand, weggefallen ist (BGH bei Dallinger MDR 1972, 925; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 45 Rdn. 5; Maul in KK StPO § 45 Rdn. 6; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 45 Rdn. 15).
Im vorliegenden Fall bestand das Hindernis in der Unkenntnis des Angeklagten davon, dass sein Verteidiger die Revisionsbegründung nicht fristgemäß einreichen würde. Dieses Hindernis ist mit dem Zeitpunkt entfallen, in dem der Angeklagte aus dem Revisionsverwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 4. Juli 1986 entnehmen konnte, dass die Frist zur Begründung der Revision versäumt worden war. Wann der Angeklagte diesen Beschluss erhalten hat – er ist am 9. Juli 1986 formlos an ihn abgesandt worden (Bl. 764 d. A.) –, wird in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nicht mitgeteilt.
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