Revision: Anwendung von § 14 Abs. 2 StGB bei zwingender Geldstrafe gem. § 266 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 504/71
- Datum
- 24.11.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist für eine Tat neben der Freiheitsstrafe die Verhängung einer Geldstrafe zwingend vorgeschrieben, darf bei Anwendung des § 14 Abs. 2 StGB nur auf eine Geldstrafe erkannt werden.
Mehrere aus Einzelstrafen gebildete Geldstrafen sind zu einer Gesamtgeldstrafe zusammenzufassen (§ 74 Abs. 1 StGB).
Weist der Strafausspruch formelle Fehler hinsichtlich der Bildung und Anordnung von Geldstrafen auf, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Sind in der Prüfung der Sachrügen keine Rechtsfehler ersichtlich, bleiben Schuldspruch und Strafausspruch der übrigen Angeklagten unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal/Pfalz, 3. Dezember 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 504/71 in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Artur ███ aus ████, geboren am ███ ██ 1929 in ████, 2. den Versicherungskaufmann Josef ██ █████, dort geboren am ██ █████ 1913,
wegen Anstiftung zur Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 3. Dezember 1970, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten █████, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ████ und die Revision des Angeklagten Sefrin werden verworfen.
Der Angeklagte ██████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten ████ hat zum Strafausspruch Erfolg. Die Strafkammer hat diesen Angeklagten wegen zweier Vergehen der Beihilfe zur Untreue zu zwei Gesamtgeldstrafen von 1.500,– DM und 100,– DM verurteilt; die erste dieser Gesamtstrafen ist aus den Einzelgeldstrafen gebildet, die die Kammer gemäß § 14 Abs. 2 StGB anstelle von Freiheitsstrafen verhängt hat, die zweite aus den Einzelgeldstrafen, die nach § 266 Abs. 1 StGB neben Freiheitsstrafe ausgesprochen werden müssen. Dieser Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben: Ist, wie in § 266 StGB, für eine Tat neben einer Freiheitsstrafe die Verhängung einer Geldstrafe zwingend vorgeschrieben, so darf bei Anwendung des § 14 Abs. 2 StGB nur auf eine Geldstrafe erkannt werden (BGH in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 27. Oktober 1971 – 3 StR 228/71). Hiernach ist mit Rücksicht auf die Anwendung des § 14 Abs. 2 StGB für jede der beiden dem Angeklagten zur Last liegenden Taten nur eine Geldstrafe zu verhängen. Aus beiden Geldstrafen ist dann gemäß § 74 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.
2. Zum Schuldspruch gegen den Angeklagten ██ und zum Schuld- und Strafausspruch gegen den Angeklagten Sefrin lässt die Prüfung des Urteils auf die Sachrügen keinen Rechtsfehler erkennen.
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