Treffer
BGH Urteil

Exhibition vor Minderjährigen: Verurteilung bestätigt, Rückverweisung zur Bewährungsentscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 504/69
Datum
21.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte zeigte sich mehreren Mädchen (11–13 Jahre) mit entblößtem Geschlechtsteil; das Landgericht verurteilte ihn in fünf Fällen wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu insgesamt zehn Monaten Freiheitsstrafe. Der BGH verwirft die Revision hinsichtlich Schuldspruch und Strafausspruch; die Tatbestandsmerkmale, insbesondere die Öffentlichkeit, wurden zu Recht bejaht. Die Sache wird jedoch wegen der nachträglich möglichen Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 Abs. 1 StGB) ist die Öffentlichkeit sowohl bei der äußeren als auch bei der inneren Tatseite zu prüfen; sie ist gegeben, wenn der Täter sich der Möglichkeit bewusst ist, auch von Dritten gesehen zu werden.

2

Für die innere Tatseite der Öffentlichkeit genügt es, dass der Täter das Sehen durch Dritte zumindest billigend in Kauf nimmt; ein eigener Wille, ausdrücklich auch Dritte als Adressaten zu haben, ist nicht erforderlich.

3

Eine Revision ist insoweit zu verwerfen, als das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler in Schuldspruch und Strafausspruch aufweist.

4

Ändern sich zwischen erstinstanzlicher Entscheidung und Revisionsentscheidung die gesetzlichen Voraussetzungen (hier durch Einführung bzw. Änderung von § 23 StGB), ist über die nun mögliche Strafaussetzung zur Bewährung neu zu entscheiden; insoweit ist zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 20. Juni 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 504/69

in der Strafsache gegen ██ aus ██ ███, den Soldaten Horst geboren am ███████ ██ 1945 in ████, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 20. Juni 1969 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen zeigte sich der Angeklagte bei fünf verschiedenen Gelegenheiten Mädchen im Alter von 11 bis 13 Jahren mit entblößtem Geschlechtsteil am Fenster seiner Erdgeschosswohnung. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in fünf Fällen zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt zu Schuldspruch und Strafausspruch ohne Erfolg, da das Urteil insoweit keinen Rechtsfehler erkennen lässt. Insbesondere hat die Strafkammer das Merkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 183 Abs. 1 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite zutreffend bejaht. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Angeklagte von anderen als den Mädchen gesehen werden wollte oder dies doch billigend in Kauf nahm, sondern nur darauf, dass ihm bewusst war, auch von anderen gesehen werden zu können. Das aber ist angesichts der festgestellten tatsächlichen Verhältnisse nicht zweifelhaft.

Erfolg hat die Revision nur, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung in Frage steht. Anders als zur Zeit der Entscheidung der Strafkammer kann nach dem Inkrafttreten des § 23 StGB in der Fassung des Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden. Danach kommt nunmehr auch die Aussetzung der gegen den Angeklagten verhängten Strafe in Betracht. Hierüber ist noch zu entscheiden.

HenningBaldusMüller
WillmsBaumgarten
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