Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Vereidigung von Täterzeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 504/68
- Datum
- 25.09.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen ist nach § 60 Nr. 3 StPO unzulässig, wenn der Zeuge selbst Täter oder an der in Verhandlung stehenden Tat beteiligte Täter ist.
Beruht ein Urteil ausdrücklich auf Aussagen, die durch einen unzulässigen Eid bekräftigt wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verurteilung auf diesem Verfahrensfehler beruht; in diesem Fall ist das Urteil aufzuheben.
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist begründet, wenn prozessuale Fehler (insbesondere unzulässige Zeugenvereidigungen) vorliegen, die die Entscheidungsgrundlage beeinflusst haben können.
Ist die Unzulässigkeit der Vereidigung festgestellt und die Verurteilung darauf gestützt, hat das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. Januar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 504/68 in der Strafsache gegen den Maurer Ferdinando ██ aus FH, geboren am ███ 1939 in █/Italien, wegen Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. September 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22. Januar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Die Strafkammer hat die Zeugen ████ und ████ auf ihre Aussagen vereidigt. Da diese die Sachen gestohlen hatten, durch deren Ankauf der Angeklagte sich nach den Feststellungen der Strafkammer der Hehlerei schuldig gemacht hat, war ihre Vereidigung gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht zulässig (vgl. BGHSt 1, 360, 363). Dass die Verurteilung des Angeklagten auf diesem Fehler beruht, kann der Senat nicht ausschließen. Die Strafkammer hebt im Urteil ausdrücklich her-
vor, dass sie ihre Feststellungen auf die mit dem Eid bekräftigten Aussagen der Zeugen KC_) und PC_) stützt.
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