Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch bei räuberischer Erpressung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 504/67
Datum
29.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung führten teilweise zum Erfolg. Der Schuldspruch blieb bestehen; der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weil das Landgericht mildernde Umstände und die Persönlichkeit der sehr jungen, berufstätigen und vorstrafenlosen Angeklagten unzureichend würdigte. Auch Nebenstrafen und Nebenfolgen sind erneut zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind neben der Tat auch die Persönlichkeit des Täters, sein Lebensalter, die berufliche Situation und das Vorstrafenbild zu berücksichtigen; das Unterlassen einer solchen Würdigung führt zu einer unzureichenden Begründung des Strafausspruchs.

2

Eine bloße Konzentration auf die Tat ohne Auseinandersetzung mit möglichen mildernden Umständen genügt nicht, wenn konkrete Anknüpfungspunkte für eine nachsichtige Bewertung vorliegen.

3

Hat das Revisionsgericht berechtigte Zweifel an der Angemessenheit oder Substantiierung der Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Mit der Aufhebung des Strafausspruchs sind auch über Nebenstrafen und sonstige Nebenfolgen (z. B. Einziehung von Tatmitteln) erneut zu befinden.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 26. April 1967

Rubrum

BESCHLUSS 2 StR 504/67 in der Strafsache gegen 1.) den Versicherungskaufmann Elmar K. aus █████████████████, geboren am ████ 194[REDACTED], der sich in dieser Sache in Untersuchungshaft befindet, 2.) ███ ████████████████████████ ██████, geboren am ███ 1942 in ███, ████ in ██████████████████, wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1967 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 26. April 1967 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Landau zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Soweit die Revisionen sich gegen den Schuldspruch richten, sind sie offensichtlich unbegründet.

Hingegen ist auf die allgemeine Sachrüge der Strafausspruch aufzuheben, weil das Landgericht die Zubilligung mildernder Umstände mit unzureichender Begründung abgelehnt hat. Es stellt in allgemeiner Form nur auf die Tat selbst ab, ohne die Persönlichkeit der Täter zu berücksichtigen. Eine Würdigung in dieser Richtung wäre jedoch erforderlich gewesen, zumal die Angeklagten noch sehr jung waren (25 und 21 Jahre alt), geordneten Berufen nachgingen und noch nicht als Kriminelle in Erscheinung getreten waren, somit also nicht das übliche Persönlichkeitsbild von Kapitalverbrechern boten.

Im Hinblick darauf, dass das Landgericht bei der Strafzumessung die Abschreckung in den Vordergrund stellt, wird auf BGHSt 20, 264, 267 hingewiesen.

Wegen Aufhebung des Strafausspruchs muss auch über Nebenstrafen und Nebenfolgen (Einziehung der Tatwaffe) erneut befunden werden.

WillmsMeyerBaumgarten
KirchhofHenning
Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch bei räuberischer Erpressung aufgehoben — Themis