BGH: Unzucht mit Kindern auch an schlafendem Kind möglich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 504/60
- Datum
- 14.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (erste Alternative) ist bereits erfüllt, wenn der Körper eines Kindes als Mittel zur Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust des Täters benutzt wird.
Für die Verwirklichung dieser Vorschrift ist keine Mitwirkung oder das Bewusstsein des Kindes über die Tat erforderlich; die Tat kann auch an einem schlafenden Kind begangen werden.
Es genügt nicht, Tatbestandsmerkmale der Verleitungstatbestände auf alle Delikte der Unzucht mit anderen Personen zu übertragen; diese Vorschriften verfolgen unterschiedliche Schutzrichtungen.
Auch eine bloße Nutzung des Kindesleibes ohne körperliche Berührung kann den Tatbestand erfüllen, sofern der Körper des Kindes zum Zweck der sexuellen Erregung oder Befriedigung des Täters eingesetzt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 3. Mai 1960
Rubrum
Nachschlagewerk: BGHSt 15, 118
Amtliche Sammlung: nein
StGB § 176 Abs. 1 Nr. 3
Das Verbrechen der Vornahme unzüchtiger Handlungen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann auch mit einem schlafenden Kinde begangen werden.
BGH, Urt. v. 14. November 1960 – 2 StR 504/60 – LG Düsseldorf
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hermann V ███████████ ohne festen Wohnsitz, geboren █████ ██████ in █████, Kreis █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dotterweich Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. ████ Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 3. Mai 1960 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 4. Mai 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen vier Verbrechen der Unzucht mit Kindern, begangen an den Geschwistern Ute, Petra und Brigitte ████, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden; die Strafkammer hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Die Revision gegen dieses Urteil hat der hierzu bevollmächtigte Verteidiger auf die Verurteilung im Falle Petra ███ ███████████ und insoweit die Sachrüge erhoben.
Der Angeklagte hat im Jahre 1958 zweimal der, wie ihm bekannt, damals 10-jährigen Petra ██ in wollüstiger Absicht an den Geschlechtsteil gefasst, während sie schlief.
Die Revision meint, Unzucht mit einem Kinde im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB könne nur begangen werden, wenn das Kind wenigstens in der Form an der Tat beteiligt werde, dass es die Tat bemerke und dulde, möge es sich des unzüchtigen Charakters der Handlungsweise des Täters auch nicht bewusst werden; das Kind müsse „mitmachen“; denn es sei gerade der Zweck des Gesetzes, das Kind davor zu schützen, dass es zur Beteiligung an Unzuchtshandlungen veranlasst werde.
Diese einengende Auslegung der ersten Alternative des Tatbestandes ist unrichtig. Es genügt, dass der Körper des Kindes als Mittel für die Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust des Täters benutzt wird; es braucht nicht einmal zu einer körperlichen Berührung zu kommen. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass das Kind sich des Vorganges bewusst wird. Die Revision will Gesichtspunkte, die für die Auslegung der sog. Verleitungstatbestände im Bereich der Sittlichkeitsdelikte in Betracht kommen, unrichtigerweise auf alle Tatbestände strafbarer Unzucht mit anderen ausdehnen. Das verbietet der Zweck dieser Gesetze, deren Tatbestand allein den Missbrauch des fremden Körpers zum Gegenstand hat. Die Delikte des § 175 StGB (vgl. RGSt 20, 225; BGHSt 1, 296), des § 174 Nr. 1 StGB (vgl. OLG Hamm in NJW 1960, 257) und des § 176 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alternative (vgl. 3 StR 242/53 vom 23. Juli 1953) können daher auch mit einem Schlafenden begangen werden.
Hiernach ist die Revision zu verwerfen.
Baldus Dotterweich Busch Schalscha Dr. ████
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