Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht – Vernehmung des Gastwirts erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 504/56
- Datum
- 05.12.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat nach § 244 Abs. 2 StPO die Verpflichtung, von Amts wegen die für die Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Beweismittel zu erheben.
Ist die Anwesenheit einer Person bei entscheidenden, der Aburteilung zugrundeliegenden Vorgängen nachweislich gegeben, so ist diese Person in der Hauptverhandlung zu vernehmen, auch wenn sie im Ermittlungsverfahren keine substantiierten Angaben gemacht hat.
Die Vernehmung eines unmittelbar Beobachteten ist aufgrund der Möglichkeit der Vereidigung und der damit verbundenen bessere Gewähr für richtige Aussage regelmäßig nicht entbehrlich.
Das Fehlen eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Ladung eines wichtigen Zeugen entbindet das Gericht nicht von seiner Aufklärungspflicht; ein Unterlassen kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler entscheidungserheblich war.
Bei erneuter Verhandlung kann das Gericht – je nach Ergebnis der Beweisaufnahme – weitere Zeugen, etwa das Personal des betroffenen Hotels, als Beweismittel hinzuziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 7. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Polizeisekretär Helmut K. aus ███, geboren am ████ in █████, wegen schwerer passiver Bestechung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 5. Dezember 1956 in der Sitzung vom 7. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
bei der Verkündung: Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Dem Angeklagten ist vorgeworfen, als Polizeibeamter eine ihm zugängliche Meldung des Überfallkommandos und dessen Verkehrsunfallanzeige sowie die Unterlagen über die Untersuchung der bei dem Fahrer erhobenen Blutprobe nebst sonstigen Vorgängen über den Verkehrsunfall vernichtet zu haben, um den beschuldigten Fahrer vor der Bestrafung zu schützen und ihn vor der Einziehung der Fahrerlaubnis zu bewahren. Auch soll der Angeklagte den amtlich einbehaltenen Führerschein sowie den vorläufig sichergestellten Wagen eigenmächtig dem Fahrer gegen Zahlung von ihm geforderter 150 DM zurückgegeben haben.
Der Angeklagte bestreitet, die fehlenden Unterlagen beseitigt, den Führerschein dem Fahrer wieder ausgehändigt sowie von diesem 150 DM gefordert und erhalten zu haben.
Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass trotz schwerer Verdachtsmomente, die gegen den Angeklagten sprechen, erhebliche Zweifel an seiner Täterschaft bestehen, und hat ihn mangels ausreichenden Beweises freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Der Verfahrensrüge kann der Erfolg nicht versagt werden.
Sie geht dahin, dass die Strafkammer bei den gegen den Angeklagten sprechenden erheblich belastenden Umständen vor Verneinung seiner Schuld den Gastwirt des P.-Hotels in ██████ gerichtlich als Zeugen hätte vernehmen müssen. Dieser hat nach dem Urteil in seinem Gastraum am Nachmittag des Unfalltages den dort als einzigen Gast anwesenden Mann als den von dem Fahrer gesuchten Polizeibeamten bezeichnet und am späteren Nachmittag des gleichen Tages etwa 16 Uhr in seinem Gastraum für den nicht mehr anwesenden Polizeibeamten von dem Fahrer einen Briefumschlag mit Geld entgegengenommen. Die Revision ist der Auffassung, dass dann, wenn der Gastwirt als Zeuge den Angeklagten als den Mann bezeichnen würde, der als Polizeibeamter mit dem Fahrer in seiner Gastwirtschaft etwa 20 Minuten lang verhandelt hat und für den der Fahrer dann wenige Stunden später einen Briefumschlag mit Geld überbrachte, der Schuldbeweis lückenlos geführt sei.
Diese Möglichkeit ist nicht auszuschließen. Zwar ist der Gastwirt im Ermittlungsverfahren zur Sache gehört worden. Nach seinen damaligen Angaben war er aber nicht in der Lage, sich zu den durch das Zeugnis des Fahrers bekundeten Ereignissen zu erklären, weil ihm von diesen angeblich nichts bekannt war.
Die Strafprozessordnung gestattet indessen nicht, von der Vernehmung eines Zeugen, dessen Anwesenheit bei ganz entscheidenden Vorgängen der zur Aburteilung stehenden Tat erwiesen ist, im gerichtlichen Verfahren, d. h. in der Hauptverhandlung, abzusehen, weil er im Ermittlungsverfahren keine Angaben zur Sache machen konnte. Das Gegenteil ist schon deshalb selbstverständlich, weil im Ermittlungsverfahren eine eidliche Vernehmung der als Zeugen gehörten Personen in der Regel nicht stattfindet, während in der Hauptverhandlung grundsätzlich jeder Zeuge zu vereidigen ist. Die darin liegende Gewähr für richtige und erschöpfende Aussage kann bei einem Zeugen, der so wesentlich mit den strafrechtlich bedeutsamen Vorgängen verknüpft ist, wie hier der Gastwirt des P.-Hotels in ██████, nicht ungenutzt bleiben. Zwar hat die Staatsanwaltschaft ihrerseits in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Ladung des Zeugen gestellt. Die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO beansprucht aber trotzdem ihre volle Berücksichtigung.
Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass dann, wenn eine Person über ihre Wahrnehmungen aussagen hat, sie in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist. Selbst Zeugen vom Hörensagen lassen den erreichbaren unmittelbaren Zeugen in der Regel nicht entbehrlich erscheinen. Erst recht ist daher der aus unmittelbarer Beobachtung unterrichtete Zeuge in der Hauptverhandlung zu vernehmen, wenn er bis dahin nur im Ermittlungsverfahren sein Wissen von den Vorgängen, an denen er selbst beteiligt war, in Abrede gestellt hat. Hiernach drängte der dem Gericht bekannte Sachverhalt zur Vernehmung des Gastwirts als Zeugen. Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie von diesem Beweismittel keinen Gebrauch gemacht hat.
Hiernach ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils geboten, weil sich nicht ausschließen lässt, dass es auf diesem Rechtsfehler beruht.
Je nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der neuen Hauptverhandlung kann in Frage kommen, außer dem Gastwirt auch das Personal des P.-Hotels in ██████ als Zeugen zu hören.
Die Sachrüge der Revision bedarf nach den gegebenen Umständen keiner Erörterung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Justizangestellter | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Schalscha | Dr. Busch | Hoepner |