Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs (ungedeckte Schecks)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 504/51
Datum
29.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs in zwei Fällen verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung im ersten Fall auf, da die Strafkammer nicht geprüft hatte, ob der Angeklagte mit der Absicht handelte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Verurteilung im zweiten Fall blieb bestehen. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) ist erforderlich, dass der Täter in der Absicht handelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (Bereicherungsabsicht).

2

Tatsächliche Feststellungen des Tatrichters sind für das Revisionsgericht bindend, soweit sie denkgesetzlich und der Lebenserfahrung entsprechen.

3

Das Revisionsgericht ist an die rechtliche Beurteilung einer Vorinstanz nach § 358 Abs. 1 StPO gebunden; diese Bindung gilt auch gegenüber Entscheidungen des Oberlandesgerichts, soweit sie rechtliche Festlegungen enthalten.

4

Die nachträgliche Einbringung eines Kundenschecks oder sonstiges Verhalten, aus dem der Täter auf die Einlösung ungedeckter Schecks hoffte, kann die Annahme einer Bereicherungsabsicht in Zweifel ziehen und ist vom Tatrichter zu prüfen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Viehhändler ██████ Anton ███████ aus ████████ bei ████, geboren am █████ in █████████, wegen Betruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███████████

Tenor

1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil vom 28. Juli 1951 des Landgerichts in Oldenburg mit seinen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges a) zum Nachteil der Landwirte ████████████ verurteilt worden ist, im Gesamtstrafausspruch.

b) In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachrüge erhebt, ist zum Teil begründet.

1.) Im ersten Falle tragen die bisherigen Feststellungen den Urteilsspruch nicht. Der Angeklagte hat von mehreren Landwirten Pferde gegen ungedeckte Schecks erworben, die die bezogene Bank nicht einlöste. Die Strafkammer nimmt an, er habe mit der Übergabe der Schecks den Verkäufern vorgespiegelt, dass ihm ein entsprechendes Bankguthaben zustünde, und sie hierdurch zur Überlassung der Pferde bestimmt. Das ist eine tatsächliche Feststellung, die denkgesetzlich und nach der Erfahrung des Lebens möglich ist. Sie bindet deshalb das Revisionsgericht. Auch die weitere Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch diese Täuschung vorsätzlich das Vermögen der Verkäufer beschädigt, ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf der rechtlichen Beurteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg in der Entscheidung vom 19. █████████████ 1950, mit der es das Urteil der Strafkammer vom 24. August 1950 aufhob, in dem der Angeklagte von der Anklage des Betruges freigesprochen war. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben jedoch nicht, dass der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Nach der Sachlage ist dies nur dann der Fall gewesen, wenn es ihm bei der Übergabe der Schecks darauf ankam, die Pferde ohne Gegenleistung zu erwerben. Das prüft das Urteil nicht. Am Tage nach der Übergabe der Schecks im Gesamtbetrage von 5.420 DM zahlte der Angeklagte auf sein Konto bei der bezogenen Bank einen Kundenscheck über 8.540 DM ein. Nach seiner Einlassung rechnete er deshalb damit, dass die Bank die Schecks einlösen werde. Die Strafkammer hält dies für unerheblich, weil „damit, wie das Urteil des Oberlandesgerichts ausführt, die einmal eingetretene Vermögensbeschädigung nicht aus der Welt geschaffen“ sei. Diese Ansicht der Strafkammer liegt allerdings dem Urteil des Oberlandesgerichts zugrunde. Insoweit war die Strafkammer an dessen Beurteilung nach § 358 Abs. 1 StPO gebunden. Diese Bindung gilt auch für den Senat (Urteil des BGH vom 27.9.1951 – 3 StR 148/51). Die Frage der Bereicherungsabsicht hat das Oberlandesgericht jedoch überhaupt nicht erörtert, sondern den Freispruch aufgehoben, weil die Strafkammer zu Unrecht eine vorsätzliche Vermögensschädigung nicht angenommen habe. Der Tatbestand des § 263 StGB ist jedoch erst erfüllt, wenn der Angeklagte einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt hat. Unter diesem Gesichtspunkt bedarf seine Einlassung der Prüfung. Da sie die Strafkammer unterlassen hat, kann das Urteil im ersten Falle keinen Bestand haben.

2.) Im zweiten Falle bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges keine Bedenken. Auch hier hat er Pferde gegen ungedeckte Schecks gekauft. Er wusste, dass er bei der bezogenen Bank (einer anderen als im ersten Falle) kein Guthaben besaß und dass sie ihm keinen Kredit einräumen würde. In diesem Falle stellt die Strafkammer auch ausdrücklich fest, dass „er den vollen Gegenwert für seine ungedeckten Schecks erhalten wollte“. Die Strafkammer meint mit dieser Wendung offensichtlich, dass der Angeklagte bestrebt war, sich die Pferde ohne Zahlung des Kaufpreises zu verschaffen. Damit ist auch die Bereicherungsabsicht des Angeklagten ausreichend dargetan.

Was die Revision hierzu vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb unbeachtlich.

Dr. Moericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich Werner Ludwig Dr. ██████████████

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