Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Urteilsgründe (Untreue)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 503/86
Datum
29.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen einen Freispruch wegen Untreue Revision ein. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Darmstadt auf, weil bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen nicht hinreichend dargelegt worden sei, welche Tatsachen als erwiesen gelten und warum diese eine Verurteilung ausschließen. Konkrete Angaben zu Zeugenaussagen und Schriftstücken fehlten; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss das Urteil angeben, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält und weshalb diese eine Verurteilung nicht rechtfertigen.

2

Das Revisionsgericht benötigt eine zusammenhängende Sachverhaltsschilderung, um prüfen zu können, ob die Beweiswürdigung vollständig und rechtlich einwandfrei erfolgt ist.

3

Pauschale Wertungen ohne Mitteilung des zugrunde liegenden Beweisergebnisses (z.B. ‚alles spricht dagegen‘) genügen der Darlegungspflicht der Urteilsgründe nicht.

4

Erfüllt das Urteil die Anforderungen an die Darstellung des Tat- und Beweisstandes nicht, ist es aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 21. Mai 1986

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 503/86 in der Strafsache gegen ██ den Wirtschaftsberater Hans █████████████████, geboren am ██████ 1922 in ████, wegen Untreue.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 29. Oktober 1986 in der Sitzung vom 31. Oktober 1986, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Miller, Dr. Meyer, Dr. B, Maier, Theune als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt CL als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 29. Oktober 1986, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. Mai 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, sich der Untreue dadurch schuldig gemacht zu haben, dass er ein im Auftrag und mit finanzieller Unterstützung der Kauffrau █████ im Zwangsversteigerungsverfahren ersteigertes Grundstück abredewidrig nicht an seine Mandantin, sondern an deren Tochter Sander übereignet habe; hierdurch habe seine Auftraggeberin einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten.

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss das Urteil erkennen lassen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen erachtet und warum diese Tatsachen eine Verurteilung im Sinne der Anklage nicht rechtfertigen. Nur auf der Grundlage einer solchen zusammenhängenden Sachverhaltsschilderung hat das Revisionsgericht die Möglichkeit zu prüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht.

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Weder wird mitgeteilt, was im Einzelnen die Zeuginnen Gessner und Sander zu der fraglichen Vereinbarung ausgesagt haben, noch welche Einzelheiten hierzu den Schriftstücken, „die dem Gericht in umfangreichen Mengen vorlagen“, oder dem „erheblichen Briefwechsel“, der zwischen dem Angeklagten und dem Notar Dr. █████ geführt wurde, zu entnehmen sind. Die Auffassung der Kammer, es spreche alles dagegen, „dass eine derartige Verabredung wirklich stattgefunden“ habe, kann die Mitteilung des Beweisergebnisses nicht ersetzen.

Der Senat kann aus den Urteilsgründen keine Klarheit darüber gewinnen, was zu den Vertragsvereinbarungen zwischen dem Angeklagten und seiner Auftraggeberin festgestellt werden konnte und was nicht. Da ihm deshalb auch die Prüfung verwehrt ist, ob die Kammer die erhobenen Beweise vollständig und ohne Rechtsfehler gewürdigt hat, ist das Urteil aufzuheben.

HerdegenMeyerTheune
MillerMaier
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