Revision durch Rücknahme erledigt - BGH zur Unwirksamkeit des Widerrufs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 503/85
- Datum
- 06.12.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Revision durch den Beschwerdeführer führt zur Erledigung des Revisionsverfahrens.
Ein Widerruf einer einmal erklärten Rücknahme bleibt, abgesehen von besonderen Ausnahmefällen, ohne rechtliche Wirkung.
Derjenige, der das Rechtsmittel wirksam zurücknimmt, ist gemäß den prozessualen Regeln zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels verpflichtet.
Besondere Ausnahmefälle, die einem Widerruf der Rücknahme Wirkung verleihen könnten, müssen substantiiert dargelegt und nachgewiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 31. Januar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 503/85 in der Strafsache gegen ██ Remy in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1955 in ██ ████ (Jamaika), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1985
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 1985 ist durch Rücknahme erledigt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat die durch seinen Verteidiger eingelegte Revision mit Schreiben vom 22. August 1985 zurückgenommen.
Zwar ist von ihm am 21. Oktober 1985 bei seiner Vorführung zum Ausdruck gebracht worden, seine frühere schriftliche Äußerung beruhe auf einem Missverständnis zwischen ihm und seinem Verteidiger. Dem Widerruf einer Rücknahmeerklärung kommt jedoch, abgesehen von besonderen Ausnahmefällen, keine Wirkung zu (BGHSt 10, 245, 247; 17, 14, 18). Ein Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
| Herdegen | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Theune |