Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen unzureichender Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 503/85
Datum
06.12.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt und legte Revision gegen das Strafmaß und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ein. Der BGH hob die Versagung der Aussetzung auf, weil das Landgericht nicht hinreichend auf wesentliche mildernde Umstände (u. a. fehlende Vorstrafen, Geständnis, § 31 Nr. 1 BtMG) eingegangen ist. Wegen dieses Begründungsmangels wurde die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung sind alle für die Aussetzung förderlichen Umstände in der gebotenen Gesamtwürdigung zu erörtern.

2

Insbesondere sind – soweit ersichtlich – fehlende Vorstrafen, ein Geständnis und die Erfüllung der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG als für die Aussetzungsentscheidung wesentliche Umstände zu würdigen.

3

Die Zurückweisung eines Antrags auf Strafaussetzung zur Bewährung erfordert eine nachvollziehbare Begründung; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts oder pauschale Wertungen genügen nicht.

4

Unterbleibt die Erörterung wesentlicher mildernder Umstände bei der Aussetzungsprüfung, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 31. Januar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 503/85 in der Strafsache gegen ██ Oliver René aus █, dort geboren am ███ 1962, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 1985 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten richtet sich lediglich gegen den Strafausspruch und die Verweigerung der Strafaussetzung. Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet.

Die Nachprüfung der Strafzumessungserwägungen hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Jedoch bestehen rechtliche Bedenken gegen die Begründung, mit der das Landgericht eine Aussetzung der Strafvollstreckung abgelehnt hat.

Sie beschränkt sich – abgesehen von der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts – auf die Wertung, die Tatsache, dass sich der Angeklagte aus jugendlichem Leichtsinn zur Tat habe hinreißen lassen, um eine „schnelle Mark“ zu verdienen, rechtfertige bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht die Aussetzung der Strafe. Diese Begrindung reicht hier nicht aus. In ihr wird nicht darauf eingegangen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist,

er ein Geständnis abgelegt und vor allem die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG erfüllt hat. Diesen Umständen kommt bei der Prüfung der Aussetzungsfrage wesentliche Bedeutung zu. Auf ihre Erörterung hätte bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht verzichtet werden dürfen.

HerdegenMaierGollwitzer
MeyerTheune
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