Revision: Fahrlässigkeitsprüfung bei vermuteter Notwehr — Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 503/75
- Datum
- 25.02.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung fahrlässigen Verhaltens ist der konkrete psychische Erregungszustand des Beschuldigten zu berücksichtigen; außergewöhnliche Erregung kann die Anforderungen an sorgfaltspflichtiges Verhalten mindern.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte in Notwehr handelte, so muss bei der Bewertung einer möglichen Notwehrüberschreitung geprüft werden, ob die Verteidigungsreaktion unter den konkreten Umständen erforderlich und noch zulässig war.
Die Frage, ob der Angeklagte trotz Erregung zu der von der Strafkammer geforderten „sorgfältigen Beobachtung“ des Angreifers fähig war, ist substantiiert darzulegen; das Unterlassen dieser Erörterung ist ein sachlicher Mangel, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.
Bei Vorliegen mehrerer Angreifer ist deren Anzahl und das daraus folgende Verteidigungsgeschehen in die Erforderlichkeitsprüfung des eingesetzten Verteidigungsmittels einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Wiesbaden, 12. Februar 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 503/75 vom 25. Februar 1976 in der Strafsache gegen den Maschinisten Musa S ███ aus M[REDACTED], geboren ██ ██████████ 1937 in A[REDACTED]/Türkei, wegen fahrlässiger Tötung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Wiesbaden vom 12. Februar 1975, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat als Schwurgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen fügte der Angeklagte während einer Auseinandersetzung seinen türkischen Landsleuten M[REDACTED] und ██ mit einem Messer Stichverletzungen zu. Ein gezielter Stich in den Bauch █████ führte zu dessen Tod.
Die Strafkammer kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte in Notwehr handelte. Sie meint jedoch, dass er mit dem gezielten Stich in den Bauch M[REDACTED] die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritten habe. Dass er dies infolge außergewöhnlicher, seine Schuldfähigkeit erheblich vermindernder Erregung nicht erkannt habe, beruhe auf Fahrlässigkeit. Er sei deshalb zwar nicht wegen einer vorsätzlich begangenen Tat, wohl aber wegen fahrlässiger Tötung zu verurteilen.
Fahrlässigkeit wirft die Strafkammer dem Angeklagten vor, weil er „auch im Hinblick auf seine Herkunft, seinen Bildungsstand und die Lebensgewohnheiten seines Landes bei der gebotenen sorgfältigen Beobachtung seines Angreifers hätte erkennen können, dass er zu weit geht“ (UA S. 41/42). Diese Begründung reicht angesichts der hier vorliegenden besonderen Umstände nicht aus: Handelte der Angeklagte in der festgestellten ungewöhnlichen Erregung, so muss dies auch bei der Prüfung der Fahrlässigkeit als solcher berücksichtigt werden. Es muss dann vor allem klargestellt werden, inwiefern der Angeklagte trotz seiner Erregung und der sich überstürzenden Ereignisse zu der von der Strafkammer geforderten „sorgfältigen“ Beobachtung seines Angreifers (in Wirklichkeit seiner zwei Angreifer) in der Lage war. Schon die fehlende Erörterung dieser Frage ist ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils zwingt.
In der neuen Hauptverhandlung wird auch bei der Prüfung der Erforderlichkeit des angewandten Verteidigungsmittels in Betracht zu ziehen sein, dass sich der Angeklagte zwei Angreifern gegenüber sah.
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