Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 503/71
Datum
22.12.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Das BGH hält die Verfahrensrügen wegen verspäteter Begründung für unzulässig. Die Beweiswürdigung und die Glaubhaftigkeit der kindlichen Zeuginnen werden gebilligt. Eine nicht festgestellte Mindestanzahl von Einzeltaten beeinträchtigt den Schuldspruch nicht, weil Tatumfang und Strafzumessung ausreichend bestimmt sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen sind nach § 345 Abs. 1 StPO unzulässig, wenn sie erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision erhoben werden.

2

Die Bewertung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und die Beweiswürdigung obliegen dem Tatgericht; die Revisionsgerichtsbarkeit greift nur bei erkennbaren Rechtsfehlern ein.

3

Wiederholte, nahezu tägliche Berührungen können den Unzuchtscharakter der Handlungen begründen, auch wenn einzelne Einzelhandlungen für sich genommen geringfügig erscheinen.

4

Die Unterlassung, eine Mindestzahl von Einzeltaten festzustellen, beeinträchtigt den Schuldspruch nicht, wenn das Urteil den erfassten Tatumfang hinreichend bestimmt und die Strafe angesichts der Vielzahl der Einzelfälle nicht weiter gemindert werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 26. März 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 503/71

in der Strafsache gegen ███ ████ (Kreis █████) den Maurer Lothar ███, █████ dort geboren am ███ 1933, wegen Unzucht mit Abhängigen usw.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1971, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ ███ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 26. März 1971 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kind, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision erhoben worden und deshalb unzulässig (§ 345 Abs. 1 StPO).

II. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler.

1. Die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung der Strafkammer ist nicht zu beanstanden. Die Kammer begründet eingehend, warum sie die als Zeuginnen vernommenen Töchter des Angeklagten, gegen die die Straftaten begangen wurden, für glaubwürdig erachtet. Rechtsfehler sind ihr dabei nicht unterlaufen. An der Täterschaft des Angeklagten hatte sie, wie die Urteilsgründe eindeutig ergeben, keinen Zweifel.

2. Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. Bei den Berührungen der Mädchen an Brust und Geschlechtsteil handelte es sich nicht etwa nur um flüchtige Belästigungen oder bloße Anzüglichkeiten, sondern um unzüchtige Handlungen (vgl. BGH LM Nr. 8 zu § 176 Abs. Nr. 3 StGB; BGHSt 17, 280). Selbst wenn einzelne „im Vorübergehen“ vorgenommene Handlungen für sich allein betrachtet anders beurteilt werden müssten, ergibt sich hier jedenfalls der Unzuchtscharakter der Handlungen aus ihrer fast täglichen, gelegentlich noch dazu von unzüchtigen Reden begleiteten Wiederholung über Jahre hinweg.

3. Bedenken könnten allenfalls daraus hergeleitet werden, dass die Strafkammer den Schuldumfang nicht eindeutig festgestellt hat. Im Urteil ist hierzu nur ausgeführt, dass der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen mit seiner Tochter Irene „über einen Zeitraum von ca. 6 Jahren“ und mit seiner Tochter Renate „über einen Zeitraum von etwas über einem Jahr“ „praktisch täglich“ vorgenommen hat (UA S. 3, 11). Eine Mindestzahl der Einzelhandlungen ist nicht festgestellt.

Der Angeklagte ist jedoch durch diese Unklarheit nicht beschwert: Welches Tatgeschehen rechtskräftig erfasst ist, ist unzweifelhaft. Die genaue Feststellung der Mindestzahl könnte sich deshalb nur auf die Strafhöhe auswirken. Die gegen den Angeklagten verhängte Strafe ist aber angesichts der mit Sicherheit feststehenden Vielzahl von Einzelfällen so niedrig bemessen, dass die Möglichkeit einer weiteren Ermäßigung allein auf Grund genauer Bezeichnung einer Mindestzahl ausgeschlossen werden kann.

4. Auch im Übrigen lässt das Urteil zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Ein Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nicht vor. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer mit zutreffender und ausreichender Begründung verneint.

MüllerWillmsMeyer
KirchhofSchauenburg
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