Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) – Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 503/63
- Datum
- 05.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebt der Angeklagte im Ermittlungs- oder Hauptverfahren eine konkrete Einlassung, die die Glaubwürdigkeit einer belastenden Zeugenaussage in entscheidungserheblicher Weise in Frage stellt, hat das Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO die erforderlichen Aufklärungen zu treffen; dies kann die Vernehmung behandelnder Ärzte oder die Einholung sachverständiger Stellungnahmen umfassen.
Ärztliche Bescheinigungen, die nicht die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 StPO erfüllen, sind nicht im Wege des Urkundenbeweises verwertbar.
Berührt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen, die für eine Verurteilung erheblich sind, führt dies zur Aufhebung des Urteils in dem hiervon betroffenen Umfang und zur Rückverweisung zur neuerlichen Verhandlung.
Eine auf die Erschütterung der Zeugenglaubwürdigkeit zielende Einlassung des Angeklagten kann auch die Beurteilung weiterer gegen Mitangeklagte erhobener Vorwürfe beeinflussen; die Aufklärungspflicht ist demnach umfassend anzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 28. Juni 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den █████████████ ██████ Karl ██ aus ███, dort geboren am ███, geborene R[...] aus ███,
2.) ███████████ Else, geboren 1911 in ███,
wegen schwerer Kuppelei u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Dr. Dotterweich Bundesrichter,
Scharpenseel Bundesrichter,
Mayr Bundesrichter,
Henning Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ bei der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung, ████ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 28. Juni 1963, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Werner ███ ██ wegen Unzucht mit einer Abhängigen und wegen schwerer Kuppelei zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und einer Woche sowie seine Ehefrau, die Angeklagte Else ████████, wegen schwerer Kuppelei zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und die Sachbeschwerde erheben.
Die Rechtsmittel haben Erfolg, weil die auf Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge durchgreift.
Beide Angeklagten haben sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung die gegen sie erhobenen Beschuldigungen bestritten und die Angaben der Zeugin Rosemarie ████████, auf denen jene im Wesentlichen beruhen, als unrichtig bezeichnet. Dabei hat der Angeklagte Werner █████ u. a. vorgebracht, er sei zu der hier fraglichen Zeit wegen einer Entzündung an seinem Geschlechtsteil impotent gewesen; schon deshalb könnten sich die beiden Vorgänge nicht ereignet haben, bei denen er nach der Aussage der Zeugin ███████ deren Körper mit seinem erigierten Geschlechtsteil berührt und nachher Samenerguss gehabt habe.
Zur Bekräftigung dieser Einlassung, mit der die Glaubwürdigkeit der Rosemarie ███████ schlechthin in Zweifel gezogen werden sollte, hat der Verteidiger, der beide Angeklagte vertrat, am ersten Verhandlungstage anlässlich der Vernehmung des Angeklagten Werner ██ ███ zwei ärztliche Bescheinigungen und am letzten Verhandlungstage eine dritte ärztliche Bescheinigung überreicht.
Nach den beiden am ersten Verhandlungstage vorgelegten Zeugnissen, die ebenso wie das dritte verlesen wurden, war Werner ██ zunächst im September/Oktober 1961 wegen einer Entzündung am Geschlechtsteil und sodann im Mai 1962 aus dem gleichen Anlass erneut in ärztlicher Behandlung. Die Diagnose des zweiten Arztes, der auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes Zucker als Ursache für die Entzündung ansah, erwies sich als zutreffend, was auch in dem dritten Zeugnis durch einen Facharzt für innere Krankheiten bestätigt wurde, der Werner ███████████ wegen der Zuckerkrankheit fortlaufend behandelt hat. Über die Auswirkungen der Erkrankungen auf die geschlechtliche Aktivität hat sich der Arzt, in dessen Behandlung der Angeklagte im September/Oktober 1961 war, dahin geäußert, dass eine Erektion Werner ██ nicht möglich gewesen sei, während der Arzt, den er im Mai 1962 aufsuchte, erklärt hat, es sei kaum anzunehmen, dass ein Geschlechtsverkehr habe ausgeübt werden können. Schließlich hat der Internist bemerkt, dass sogar bei leichten Formen der Zuckerkrankheit eine Impotenz sehr oft vorkomme, und hat hierbei für den gegebenen Fall auf eine Rücksprache mit der Angeklagten Else ████████ im Sommer 1962 verwiesen, in deren Verlauf sich diese über die Impotenz ihres Mannes beklagt habe.
Demnach stimmen die drei ärztlichen Stellungnahmen hinsichtlich der Auswirkungen der Krankheit Werner ██s auf dessen Fähigkeit, sich geschlechtlich zu betätigen, weitgehend überein und lassen, insgesamt gesehen, eine Impotenz und als deren Folge die Unmöglichkeit einer Erektion und eines Samenergusses zumindest nicht ausgeschlossen erscheinen. Der Einlassung des Angeklagten, die beiden oben näher umschriebenen Begebenheiten zwischen ihm und Rosemarie ██ ██ hätten sich nicht so abspielen können, wie diese sie geschildert habe, stand somit der Inhalt der ärztlichen Bescheinigungen nicht entgegen. Diese hätten daher, wenn man sie, wie es die Strafkammer ersichtlich getan hat, als Teil der gesamten Einlassung der Angeklagten ansah und würdigte, nicht zur Widerlegung jenes Einwandes herangezogen werden dürfen. Die ärztlichen Zeugnisse waren auch nicht im Wege des Urkundenbeweises verwertbar, weil sie keine nach § 256 Abs. 1 StPO verlesbaren Atteste bildeten. Unter diesen Umständen wäre die Strafkammer, wenn sie die Behauptung Werner ██s über seine Impotenz und deren Auswirkungen nicht zu seinen Gunsten als richtig unterstellen wollte, auf Grund der ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht gehalten gewesen, der Frage nachzugehen, ob tatsächlich eine Impotenz vorgelegen und ob diese eine ████████████████ Betätigung ausgeschlossen hat, wie sie von Rosemarie ███ bekundet worden war. Sich hierüber als Zeugen und, gegebenenfalls, als Sachverständige zu äußern, waren die Ärzte berufen, die Werner ██████████████ behandelt haben. Sie zu vernehmen, war daher naheliegend und hätte sich deshalb der Strafkammer als notwendig aufdrängen müssen. Dass sie das nicht getan hat, wird daher von der Revision zu Recht als ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO beanstandet.
Dass hierauf die Verurteilung der beiden Angeklagten beruhen kann, lässt sich nicht verneinen. Zwar bezieht sich der Einwand, um den es hier geht, an sich auf zwei Vorgänge, die allein den Angeklagten Werner █████ und den gegen ihn erhobenen Vorwurf betreffen, Rosemarie ██ ███ zur Unzucht missbraucht zu haben. Indessen war der Einwand hierauf nicht beschränkt; er sollte vielmehr erkennbar dazu dienen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin hinsichtlich aller die Angeklagten belastenden Angaben zu erschüttern, also auch derjenigen, welche die Beschuldigung der schweren Kuppelei betrafen. Demnach muss die Rüge, die Strafkammer habe bei der Behandlung dieses Einwandes ihre Aufklärungspflicht verletzt, zur Aufhebung des Urteils führen, soweit es gegen die Angeklagten Werner und Else ███ gerichtet ist.
Da die Aufklärungsrüge durchgreift, bedürfen die übrigen verfahrensrechtlichen Beanstandungen und die Sachbeschwerde keiner Erörterung.
| Baldus | Dotterweich | Henning | |||
| Scharpenseel | Mayr |