Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Schadensbemessung bei Betrug und redaktioneller Fehler in Urteilsgründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 503/62
Datum
20.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des Landgerichts, das den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall zu 1 Jahr und 6 Monaten Haft verurteilte. Streitpunkt war der Umfang des Vermögensschadens eines Warenlieferanten; der Senat bestätigt, dass Vermögensschaden auch in der Unterdeckung durch eine unsichere Forderung liegen kann. Zweifel am Schadensumfang benachteiligen den Angeklagten nicht, da die Strafkammer ersichtlich von einem Ausfall von 1.500 DM ausgegangen ist. Eine fehlerhafte Angabe zur Mindeststrafe in den Urteilsgründen stellt lediglich einen redaktionellen Versehen dar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vermögensschaden bei Betrug kann darin bestehen, dass eine unsichere Forderung gegen einen zahlungsschwachen Schuldner den Wert der weggegebenen Sachen nicht vollständig ausgleicht.

2

Bei der Schadensbemessung ist auf die konkrete Vermögensverschlechterung des Geschädigten abzustellen; ein späterer Ausfall bei Zwangsvollstreckung kann als maßgeblicher Schaden herangezogen werden.

3

Zweifel am Umfang des geschädigten Vermögens rechtfertigen die Aufhebung einer Verurteilung nur, wenn der Angeklagte dadurch tatsächlich benachteiligt ist.

4

Eine fehlerhafte oder ungenaue Formulierung in den schriftlichen Urteilsgründen begründet keinen Rechtsfehler, wenn sich aus dem Urteilsspruch und den übrigen Ausführungen zweifelsfrei ergibt, dass das Gericht die richtige Rechtsfolge angewandt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 20. Juni 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Buchhalter Erich ████████ █ ████ aus ██, geboren am ███, wegen Betruges i. R.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1962, an der teilgenommen haben:

Dr. Dotterweich, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. Juni 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Landwirtschafts- und Handelsbank ███ und der Firma ███ in ██ wendet, ist sie offenkundig unbegründet.

Im Fall ███ können die Urteilsgründe zwar Anlass zu Zweifeln geben, ob das Landgericht den Schuldumfang zutreffend beurteilt hat. Der Angeklagte ist aber dadurch im Ergebnis nicht benachteiligt.

Das Landgericht sieht die durch die Täuschungshandlungen des Angeklagten vorgenommenen Vermögensverfügungen der Vertreter der Firma ███ darin, dass sie es einerseits unterließen, alte Forderungen aus Warenlieferungen in Höhe von 8.000 DM gegen den Angeklagten beizutreiben, andererseits ihm weitere Warenkredite einräumten, so dass seine Schuld schließlich mehr als 10.000 DM betrug. Bei einer etwa zweieinhalb Monate später durchgeführten Pfändung hatte die Firma einen Ausfall von rund 1.500 DM.

Hiernach hat die Firma ████ zwar durch die weiteren Warenlieferungen unmittelbar einen Vermögensschaden erlitten, der allerdings nicht, wie das Landgericht meint, in dem späteren Ausfall bei der Zwangsvollstreckung besteht, sondern darin, dass die unsichere Forderung gegen den zahlungsschwachen und verschuldeten Angeklagten keinen vollen Ausgleich für den Wert der weggegebenen Waren bildete. Der Zusammenhang ergibt auch, dass der Angeklagte diese Schädigung gewollt hat, mag er auch gehofft haben, die Schuld später irgendwie begleichen zu können.

Zweifelhaft ist es jedoch, ob, wie das Landgericht anzunehmen scheint, die Firma ███ durch die weitere Stundung der alten Schuld von 8.000 DM an ihrem Vermögen geschädigt worden ist. Das würde nur dann zutreffen, wenn sie bei einem sofortigen zwangsweisen Vorgehen eine bessere Deckung für ihre Forderung erlangt hätte als durch die spätere Pfändung, bei der sie nur mit dem im Verhältnis zur Gesamtschuld geringen Betrag von 1.500 DM ausgefallen ist. Ob das der Fall gewesen wäre, ist sehr fraglich. Diese Unklarheit über den Schuldumfang hat sich indessen nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, weil die Strafkammer bei der Strafzumessung ersichtlich nur von einem Schaden von 1.500 DM ausgegangen ist.

Auch die Strafzumessungsgründe sind frei von Rechtsfehlern. Anlass zu Bedenken könnte zwar der Satz geben, mit Rücksicht auf die Vorstrafen des Angeklagten und die Höhe des verursachten Schadens könne auf die Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis in keinem Fall erkannt werden; denn die Mindeststrafe für Betrug im Rückfall beträgt bei Zubilligung mildernder Umstände nach § 264 Abs. 2 StGB nicht sechs, sondern drei Monate Gefängnis. Dass die Strafkammer trotzdem von der richtigen Mindeststrafe ausgegangen ist, ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass sie im Falle ███ eine Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis ausgesprochen hat, obwohl sie vorher ausdrücklich erklärte, in keinem Falle bis auf die Mindeststrafe zurückgehen zu wollen. Die Bezifferung der Mindeststrafe mit sechs Monaten in dem angeführten Satz beruht demnach offenbar nur auf einem Versehen bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe.

ScharpenseelDotterweichMeyer
MayrHenning
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