Revision: Wegfall der Bezeichnung 'gewinnsüchtig' und Rückverweisung wegen Anrechnung der U‑Haft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 503/60
- Datum
- 05.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen verwahrungsbruchähnlicher Tatbestände, die eine "gewinnsüchtige Absicht" voraussetzen, bedarf konkreter Feststellungen, die das Merkmal der Gewinnsucht tatsächlich erfüllen; bloße Wiederholungen oder Werteangaben sind dafür nicht ausreichend.
Die Tatsache einer Vorverurteilung begründet nicht ohne weitere Feststellungen automatisch die Annahme, der Täter habe auch im neuen Fall in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt.
Eine Verurteilung, die auf einem nicht ausreichend festgestellten rechtserheblichen Merkmal beruht, kann im Schuldausspruch geändert werden, soweit in einer neuen Hauptverhandlung mit keinen weiter gehenden Aufklärungen zu rechnen ist.
Bei der Entscheidung über die Anrechnung von Untersuchungshaft darf eine behauptete "Uneinsichtigkeit" des Angeklagten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie Ausdruck der Gefährlichkeit oder der Gefahr künftiger Rechtsbrüche ist; bloße Uneinsichtigkeit im Sinne der Verweigerung eines Geständnisses ist nicht maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 24. Mai 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den berufslosen Wladyslaw █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██ in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof ███ ███████████ Richter, Bundesanwalt ███ █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. Mai 1960
1.) im Schuldausspruch dahin abgeändert, dass das Wort „gewinnsüchtigem“ wegfällt;
2.) im Strafausspruch hinsichtlich der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen schweren Diebstahls im Rückfalle (§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB) in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch (§ 133 Abs. 1 und 2 StGB), sowie wegen Besitzes von Diebeswerkzeug (§ 245a StGB) zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Hierauf hat sie die Untersuchungshaft nur zum Teil angerechnet. Im Übrigen hat sie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren erkannt, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und eine Kombizange eingezogen.
Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1.) a) Die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist in den beiden Fällen der Verurteilung wegen schweren Diebstahls nicht zu beanstanden. Die Rückfallvoraussetzungen sind ebenfalls rechtsirrtumsfrei dargetan.
b) Hingegen begegnet die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe sich jeweils in Tateinheit mit dem schweren Diebstahl des gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs schuldig gemacht, durchgreifenden Bedenken. Zwar ist der Tatbestand des § 133 Abs. 1 StGB zutreffend bejaht. Indessen ist ein Handeln in gewinnsüchtiger Absicht, wie es § 133 Abs. 2 StGB voraussetzt, nicht durch Feststellungen belegt. In der rechtlichen Würdigung findet sich zwar die Begriffsbestimmung, mit der der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung das Merkmal der gewinnsüchtigen Absicht gekennzeichnet und umschrieben hat.
Tatsachen, die diese Begriffsbestimmung ausfüllen, sind aber im Urteil nicht angeführt. Der Umstand, dass der Angeklagte in einem Zeitraum von drei Wochen zweimal Gegenstände im Werte zwischen 200 und 300 DM aus Postgüterwagen entwendet hat, rechtfertigt für sich allein nicht die Auffassung, er habe dabei seinen Erwerbssinn in einem ungewöhnlichen und sittlich anstößigen Maße betätigt. Auch dass der Angeklagte bereits einmal wegen gleicher Straftaten aus § 133 Abs. 1 und 2 StGB verurteilt worden ist, besagt nicht ohne weiteres, dass er jetzt ebenso in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt habe. Daher kann die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs insoweit nicht aufrechterhalten werden, als sie auf § 133 Abs. 2 StGB gestützt ist.
Einer Aufhebung des Urteils im Schuldausspruch bedarf es jedoch wegen dieses Mangels nicht. Da der Angeklagte die Begehung der Taten in vollem Umfang leugnet, ist in einer neuen Hauptverhandlung mit anderweitigen, die Anwendung des § 133 Abs. 2 StGB rechtfertigenden Feststellungen nicht zu rechnen. Der Schuldausspruch kann daher von hier aus entsprechend abgeändert werden.
2.) Die Voraussetzungen des § 245a StGB hat die Strafkammer mit Recht als erfüllt angesehen. Näherer Darlegungen hierzu bedarf es nicht.
3.) a) Die Strafbemessung als solche gibt gleichfalls zu Beanstandungen keinen Anlass. Dass die Einzelstrafen von je drei Jahren Zuchthaus, auf die das Landgericht wegen der in Tateinheit mit Verwahrungsbruch begangenen schweren Diebstähle erkannt hat, durch die irrige Heranziehung des § 133 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden sind, ist ausgeschlossen. Wie die Strafzumessungsgründe deutlich ergeben, hat die Strafkammer bei der Festsetzung dieser Einzelstrafen der Tatsache, dass der Angeklagte – nach ihrer Ansicht – in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt habe, keine Bedeutung beigemessen, sondern hat ausschließlich andere Umstände strafschärfend berücksichtigt, wie die Spezialisierung des Angeklagten auf Güterwagendiebstähle, die auf einer gewissen Planung beruhende Art der Ausführung, den Umfang des Schadens und schließlich die Arbeitsscheu des Angeklagten.
b) Rechtliche Bedenken list hingegen die Begründung aus, mit der das Landgericht die Untersuchungshaft nur zum Teil auf die Gesamtstrafe angerechnet hat. Sie ist auf den Satz beschränkt, dass sich der Angeklagte während der Hauptverhandlung uneinsichtig gezeigt habe. Diese knappe Bemerkung lässt die Möglichkeit offen, dass die Entscheidung über die teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft auf nicht rechtsirrtumsfreien Erwägungen beruht.
Zwar kann die Uneinsichtigkeit eines Angeklagten eine solche Maßnahme rechtfertigen. Das gilt vor allem, wenn die Uneinsichtigkeit Ausdruck seiner Gefährlichkeit ist und den Schluss auf die Gefahr künftiger Rechtsbrüche zulässt. Sie bildet dann möglicherweise ein Anzeichen dafür, dass er bislang die von der Rechtsordnung erstrebte richtige Einstellung zu seinen Verfehlungen nicht gewonnen hat und dass daher der Strafzweck durch den Vollzug der Untersuchungshaft noch nicht in dem Maße erreicht ist, wie es die volle Anrechnung voraussetzt.
Ein Angeklagter kann aber auch uneinsichtig sein gegenüber den Tatsachen, die gegen ihn sprechen und ihn als Täter überführen. Ein Verlangen, dass er auch insoweit Einsicht zeige, würde auf das Fordern eines Geständnisses hinauslaufen. Ein Geständnis braucht jedoch kein Angeklagter abzulegen, weil er nach dem Gesetz nicht verpflichtet ist, zur Aufklärung oder gar zu seiner Überführung beizutragen. Infolgedessen darf eine Uneinsichtigkeit in diesem Sinne bei der Entscheidung über die Anrechnung oder Nichtanrechnung der Untersuchungshaft nicht berücksichtigt werden, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat.
In welchem Sinne das Landgericht die Wendung, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung uneinsichtig gezeigt, verstanden hat und verstanden wissen will, lassen weder der Satz selbst noch die sonstigen Darlegungen des Urteils erkennen. Daher kann nicht mit Sicherheit verneint werden, dass die Strafkammer den Begriff „uneinsichtig“ in rechtlich fehlerhafter Weise verwendet hat. Das Urteil muss deshalb hinsichtlich der Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.
4.) Die Entscheidungen über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht sowie über die Einziehung der Kombizange entsprechen dem Gesetz. Allerdings sei bemerkt, dass der Ausspruch über den Ehrverlust allein auf § 32 StGB beruht. Die Bestimmung des § 246 StGB, welche die Strafkammer mit anführt, kommt für die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nur in Betracht, wenn wegen Diebstahls oder Unterschlagung auf eine Gefängnisstrafe erkannt worden ist.
| Dr. Schalscha | Busch | Menges | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |