Treffer
BGH Urteil

Beweisantrag vs. Beweisermittlungsantrag bei namentlich benannten Zeugen – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 503/59
Datum
21.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Vernehmung namentlich genannter Zeugen, deren heutiger Aufenthalt ihm unbekannt war, und nannte zugleich Stellen, über die deren Anschriften ermittelt werden könnten. Das Landgericht lehnte die Anträge als Beweisermittlungsanträge ab. Der BGH entschied, es handele sich um Beweisanträge nach § 244 Abs. 3 StPO; die Ablehnung war verfahrensfehlerhaft und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine namentlich bezeichnete Person, deren Aufenthalt dem Beweisführer unbekannt ist, als Zeuge benannt und zugleich ein Weg zur Ermittlung von Aufenthalt oder Anschrift angegeben, liegt ein Beweisantrag im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO vor, nicht ein Beweisermittlungsantrag.

2

Ein Beweisantrag ist ausreichend bestimmt, wenn er bestimmte Tatsachen zum Gegenstand hat und den Beitrag des benannten Zeugen so bezeichnet, dass das Beweisthema erkennbar ist; hierzu reichen auch vom Angeklagten vorgebrachte, nicht formaljuristisch ausgefeilte Angaben.

3

Die bloße Unkenntnis der heutigen Anschrift eines namentlich benannten Zeugen rechtfertigt die Annahme seiner Unerreichbarkeit nicht, wenn erfolgversprechende Ermittlungswege genannt werden und die Möglichkeit besteht, den Aufenthalt zu ermitteln.

4

Die unberechtigte Ablehnung berechtigter Beweisanträge kann einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellen, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führt, sofern nicht ausgeschlossen ist, dass die Vernehmung der Zeugen das Urteil zu Gunsten des Angeklagten beeinflusst hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg/Lahn, 17. April 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Versicherungsinspektor Heinrich Jakob V ████████ aus ███, geboren am ████████ 1926 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Freiheitsberaubung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████

Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Leitsatz

Wird eine namentlich bezeichnete Person, deren Aufenthalt dem Beweisführer unbekannt ist, als Zeuge über bestimmte Tatsachen benannt und wird zugleich der Weg angegeben, auf dem Aufenthalt und Anschrift in Erfahrung gebracht werden können, so handelt es sich nicht um einen Beweisermittlungsantrag, sondern um einen Beweisantrag, der nach § 244 Abs. 3 StPO beschieden werden muss.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 17. April 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schwerer Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 2 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken mehrere Anträge gestellt, die sämtlich vom Landgericht ablehnend beschieden worden sind. Einige dieser Anträge waren auf die Vernehmung von Zeugen gerichtet, die vor ihrer Verhaftung durch sowjet-russische Stellen im Gebiet der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands gewohnt hatten, und von denen der Angeklagte annahm, dass sie nach ihrer Entlassung aus sowjet-russischer Haft in die Bundesrepublik gegangen waren und nunmehr hier wohnhaft sind. Deshalb hatte er jeweils darum gebeten, deren ladungsfähige Anschrift durch Anfrage bei namentlich bezeichneten Stellen in Westberlin und in der Bundesrepublik zu ermitteln, denen die Erfassung von Flüchtlingen aus der sowjetisch besetzten Zone obliegt.

Zu diesen von dem Angeklagten als Zeugen benannten Personen gehörten v. a. Helga ██████████████ und Franz ███████. In seinen auf ihre Anführung gerichteten Anträgen hatte er behauptet, dass Helga ██ ████████ im Verfahren gegen den Zeugen ███████ vor einem sowjetischen Militärgericht in Potsdam mitangeklagt und dass Franz ██████ bei der Verkündung des militärgerichtlichen Urteils gegen den Zeugen MC [REDACTED] zugegen gewesen sei. Beide Anträge hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, es handle sich um unzulässige Beweisermittlungsanträge, der Angeklagte wolle Nachforschungen über den Verbleib von Zeugen angestellt wissen, deren heutige Anschrift nicht bekannt sei.

Zutreffend rügt die Revision, dass diese Ablehnung gegen § 244 Abs. 3 StPO verstößt. Wie deren Begründung zu entnehmen ist, hat die Strafkammer die Anträge des Angeklagten auf die zeugenschaftliche Vernehmung der Helga ███████ und des Franz █████ als Beweisermittlungsanträge behandelt, weil die Anschriften der beiden Personen zunächst ermittelt werden mussten. Sie hat damit ersichtlich die für die Umschreibung eines Beweisermittlungsantrages übliche Begriffsbestimmung unrichtig ausgelegt, nach der bloße Beweisermittlung vorliegt, wenn nicht schon vorhandene Beweismittel benutzt, sondern durch Nachforschungen geeignete Beweismittel gefunden werden sollen.

Davon, dass hier der Angeklagte mit seinem Begehren, die ihm unbekannten Anschriften zu ermitteln, erst nach geeigneten Beweismitteln habe forschen lassen wollen, kann keine Rede sein. Sein Verlangen ging vielmehr dahin, vorhandene und auch geeignete Beweismittel zu benutzen, die er durch die namentliche Benennung der beiden Personen und durch die Anführung dessen, was sie als Zeugen aussagen sollten, deutlich bezeichnet hatte. Zwar mögen die Tatsachen, die er in deren Wissen stellte, in den von ihm selbst abgefassten Anträgen nicht so genau umschrieben worden sein, wie es im Allgemeinen der Fall ist, wenn ein Rechtskundiger einen Beweisantrag anbringt. Indessen ließen sie mit hinreichender Klarheit das Beweisthema erkennen: Die Zeugen sollten den von ihnen erlebten Abschnitt der Verhandlung vor dem sowjetischen Militärgericht schildern und damit die Angaben der Zeugen ██████ und MC [REDACTED] widerlegen und zugleich die Einlassung des Angeklagten bestätigen, dass seine Tätigkeit als sog. Zellenspitzel im ██████████ Untersuchungsgefängnis für die Verurteilung der beiden Belastungszeugen zu langjährigen Freiheitsstrafen nicht ursächlich gewesen sei.

Die Anträge des Angeklagten hatten also bestimmte Tatsachen zum Gegenstand, die bestimmte Personen als Zeugen bekunden sollten, und waren somit auf die Benutzung vorhandener Beweismittel gerichtet. Hieran ändert nichts, dass der Angeklagte um die Ermittlung der Anschriften jener Personen gebeten hat, weil er sie nicht anzugeben vermochte. Indem er die Stellen, bei denen Flüchtlinge aus der sowjetisch besetzten Zone erfasst werden, bezeichnete und damit einen Weg angab, der zur Feststellung der fehlenden Anschriften führen konnte, hat er die Benutzung vorhandener Beweismittel ermöglichen, nicht erst die Nachforschung nach geeigneten Beweismitteln anregen wollen.

Demnach handelte es sich bei den Anträgen auf Vernehmung der Helga █████ und des Franz ███████ um echte Beweisanträge, so dass deren Ablehnung aus dem von der Strafkammer angeführten Grunde nicht gerechtfertigt war.

Die Benutzung des von dem Angeklagten angegebenen Weges hatte auch Aussicht auf Erfolg; denn der Staatsanwaltschaft war es im Ermittlungsverfahren durch Nachfrage bei jenen Stellen gelungen, den derzeitigen Aufenthalt mehrerer Personen zu erfahren, von denen sie glaubte, dass sie sachdienliche Bekundungen würden machen können. Unter diesen Umständen bestand und besteht auch nicht ohne Weiteres ein Anlass für die Annahme, die von dem Angeklagten benannten Zeugen seien unerreichbar, so dass eine Ablehnung der Beweisanträge unter dem Gesichtspunkt der Unerreichbarkeit des Beweismittels gleichfalls nicht in Betracht kam.

Die Strafkammer hätte also den Anträgen des Angeklagten auf Vernehmung der Helga ██████ und des Franz [REDACTED] als Zeugen stattgeben müssen. Dass sie es nicht getan hat, ist ein verfahrensrechtlicher Fehler, auf dem auch das Urteil in beiden Fällen der Verurteilung beruhen kann, weil nicht auszuschließen ist, dass die Anhörung der Zeugen jeweils zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Beweiswürdigung geführt hätte.

Schon aus diesem Grunde muss das Urteil, soweit es angefochten ist, aufgehoben werden, so dass die übrigen Verfahrensrügen wie auch die Sachbeschwerde an sich keiner Erörterung bedürfen. Jedoch sei auf folgendes hingewiesen:

Es mag nicht ganz zweifelsfrei sein, ob der Angeklagte hinsichtlich der zugleich mit Helga ██ als Zeugen benannten Hannelore █████ und Helmut ████ oder Aufderwiese die in deren Wissen gestellten Tatsachen in ausreichender Weise bezeichnet hatte und ob die Strafkammer etwa aus diesem Grunde zur Ablehnung des Antrages auf Anhörung jener Personen als Zeugen berechtigt gewesen wäre. Jedenfalls dürfte es sich empfehlen, die Anfrage bei den mit der Erfassung von Flüchtlingen aus der sowjetisch besetzten Zone befassten Stellen auf den Aufenthalt von Hannelore ███ und Helmut ██ oder Aufderwiese mit zu erstrecken und gegebenenfalls beide zur neuen Hauptverhandlung zu laden.

Ob und inwieweit dies auch bei dem von dem Angeklagten im Falle MC [REDACTED] als Zeugen benannten Harry █████ geboten ist, wird die Strafkammer ebenfalls zu erwägen haben. Zumindest dürfte die Beiziehung der Vorgänge angebracht sein, die das angeblich auf eine Anzeige des Zeugen ██████ von dem Oberstaatsanwalt in München eingeleitete Verfahren gegen Harry [REDACTED] betreffen.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht weist das Urteil gewisse Widersprüche insofern auf, als die nach den Urteilen der sowjetischen Militärtribunale von den Zeugen ███ und █████ verwirklichten Tatbestände des russischen Strafgesetzbuches nicht überall mit den Gesetzesbestimmungen in Einklang stehen, die in der Sachverhaltsschilderung als verletzt bezeichnet sind. So betrifft Art. 58 Ziff. 11, der im Falle ████████ angeführt ist, die sog. Gruppenbildung, nicht aber Beihilfe zur Spionage, und Art. 58 Ziff. 10 hat „Propaganda und Agitation“ zum Inhalt, ein Tatbestand, den nach den Feststellungen der Zeuge MC [REDACTED] nicht erfüllt haben kann. Diese Widersprüche wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung klären müssen.

Im Übrigen wird es, sofern sie wiederum zu der Auffassung gelangt, die Spitzeltätigkeit des Angeklagten sei für die Verurteilung der Zeugen ███ und MC [REDACTED] durch die sowjetischen Militärtribunale ursächlich gewesen, einer näheren Prüfung und Erörterung bedürfen, ob der Angeklagte bei seinem Vorgehen als Täter oder als Gehilfe gehandelt hat. Dabei werden die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch das Vorbringen des Verteidigers in seiner Revisionsrechtfertigungsschrift zu beachten sein. Jedenfalls schließt der in dem Urteil angeführte Umstand, die sowjetischen Militärtribunale seien ordentliche, mit unabhängigen Richtern besetzte Gerichte gewesen, nicht aus, dass die gegen die Zeugen Z [REDACTED] und ███████ ergangenen Urteile angesichts der Art, wie sie zustande gekommen sind, und im Hinblick auf die unmenschlich hohen Strafen Willkürakte waren und dass sich dessen die sowjetischen Richter bei der Urteilsfällung auch bewusst gewesen sind.

Sollte die Strafkammer hingegen die Überzeugung gewinnen, zwischen der Spitzeltätigkeit des Angeklagten und der Verurteilung der Zeugen ████████ und ██████ fehle es an einem ursächlichen Zusammenhang, so wird sie nicht übersehen dürfen, dass in dem einen wie in dem anderen Falle das Vorgehen des Angeklagten den Tatbestand der versuchten schweren Freiheitsentziehung erfüllt haben kann.

Dr. DotterweichBaldusScharpenseel
BuschSchalscha
Beweisantrag vs. Beweisermittlungsantrag bei namentlich benannten Zeugen – Aufhebung und Zurückverweisung — Themis