Revision verworfen: Versuchter Mord — Rücktritt, Verantwortlichkeit und Aufklärungsrüge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 503/54
- Datum
- 18.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nur zulässig, wenn konkret dargelegt wird, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte erheben müssen; bleibt diese Konkretisierung aus, läuft die Rüge auf einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung hinaus.
Weitere Sachverständige sind nur dann von Amts wegen hinzuzuziehen, wenn in tatsächlicher Hinsicht solche Zweifel bestehen, deren Klärung sich durch die Vernehmung weiterer Sachverständiger aufdrängt.
§ 46 Nr. 2 StGB findet keine Anwendung, wenn der Versuch fehlgeschlagen oder in sich abgeschlossen ist; ein fehlgeschlagener Versuch begründet keinen freiwilligen Rücktritt, weil der erforderliche tatentschlossene Verzicht fehlt.
Für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist das im Urteil wiedergegebene Ergebnis der Hauptverhandlung maßgeblich; entgegenstehende schriftliche Gutachten sind unbeachtlich, sofern der Tatrichter keine tatsächlichen Zweifel hatte.
Die Revisionsprüfung ist an die tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden; bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung genügen nicht zur Feststellung eines Verfahrens- oder Rechtsfehlers.
Vorinstanzen
Schwurgericht Krefeld, 28. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Mechaniker Ewald G. aus H. bei ██████, geboren am ██ 1905 in T., Kreis N.[REDACTED]), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Werner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. L.[REDACTED] in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Krefeld vom 28. Juli 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 29. Juli 1954 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten Mordes und wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 12 Jahren verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Verfahrensrechtlich macht die Revision geltend, dass
I.
das Schwurgericht in verschiedenen Beziehungen gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen habe. Indessen ist die Rüge, das Gericht habe seine gesetzliche Aufklärungspflicht verletzt, nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zugleich angegeben wird, welche anderen Beweismittel das Gericht noch hätte benutzen müssen (vgl. BGHSt 2, 168). Das ist nicht geschehen. Die ohne diese Begründung erhobenen Aufklärungsrügen laufen auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und sind deshalb in diesem Rechtszuge unbeachtlich. Das gilt auch, soweit die Revision vorbringt, das Gericht habe an den Angeklagten, den Sachverständigen oder die Zeugen noch weitere Fragen stellen müssen. Denn die Verfahrensrüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht darauf gestützt werden, dass der Vorderrichter ein von ihm benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 126). Soweit die Revision ausserdem geltend macht, das Schwurgericht hätte von Amts wegen weitere Sachverständige hören müssen, übersieht sie, dass hierfür nur dann Veranlassung bestand, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht noch Zweifel an dem Sachverhalt hatte, zu deren Klärung sich ihm die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen aufdrängen musste. Das ist aber nicht der Fall gewesen. Daraufhin kann die Aufklärungsrüge
der Revision auch insoweit keinen Erfolg haben, so dass sich diese Verfahrensrüge in vollem Umfange als unbegründet erweist.
Auch mit der Sachrüge kann die Revision nicht durch-
II.
dringen. Einen Verstoß gegen die Gesetze der Logik ergibt das Urteil nicht. Was die Revision in dieser Hinsicht vorträgt, erschöpft sich wiederum in der Bemängelung der Beweiswürdigung des Tatrichters, die das Revisionsgericht bindet.
Im einzelnen ist zur Sachrüge noch folgendes zu bemerken:
1.) Die Revision ist der Auffassung, dass das Schwurgericht weit eingehender hätte aufklären müssen, in welcher geistigen und seelischen Verfassung sich der Angeklagte zur Tatzeit befand. Das Gericht stellt fest, dass Bedenken gegen die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht bestehen. Auf Grund des ihm erstatteten Gutachtens des Sachverständigen, das es für überzeugend und eingehend begründet bezeichnet, verneint es die Voraussetzungen einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche bei dem Angeklagten sowie auch eine Bewusstseinsstörung zur Zeit der Tat, die etwa auf Grund einer ungewöhnlichen Affekteinwirkung entstanden sein könnte. Hierzu stellt das Schwurgericht fest, dass die Bluttat vom 15. Oktober 1953 nicht einer plötzlichen Aufwallung oder menschlich begreiflichen plötzlichen schweren Demütigung oder Enttäuschung des Angeklagten entsprungen ist. Spätestens seit dem 11. Oktober 1953, also schon Tage vorher, war er sich darüber klar geworden, dass die Verbindung mit der Familie B.[REDACTED] nunmehr endgültig gelöst werden müsse. Hiernach entfiel bei ihm im Zeitpunkt der Tat eine unvermutete Überraschung über die Entwicklung seiner Beziehungen zur Familie B.[REDACTED] und damit über die Vernichtung seiner an sich schon rein äußerlich wenig begründeten Hoffnung. Daher fehlt
es nach dem Urteil an jeder Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB. Gegen diese Folgerung bestehen rechtlich keine Bedenken.
Gegenüber dem Inhalt des Urteils ist der Hinweis der Revision auf eine in den Akten liegende schriftliche gutachtliche Äußerung, mit der die Berechtigung der Auffassung des Schwurgerichts in Zweifel gezogen sein soll, unbeachtlich. Denn maßgebend ist allein das Ergebnis der Hauptverhandlung, wie es im Urteil niedergelegt ist. Nach ihm bestanden aber für das Schwurgericht keine tatsächlichen Zweifel mehr an seiner Auffassung, die es im Urteil niedergelegt hat. Es konnte sich ihm daher nicht aufdrängen, zunächst noch weitere gutachtliche Äußerungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten einzuholen.
Die Feststellungen des Schwurgerichts zu der Frage,
2.) ob Rücktritt vom nicht beendeten Versuch vorliegt, sind nach der Meinung der Revision nicht ausreichend. Das Urteil führt aus, dass der Angeklagte seinen Entschluss, die Edith R.[REDACTED] zu töten, nicht freiwillig aufgegeben hat, sondern nur deshalb, weil er infolge der Gegenwehr des Kindes und des Zerbrechens der Rasierklinge seine urspüngliche Absicht nicht mehr verwirklichen konnte. Zugleich verneint es die Anwendbarkeit des § 46 Nr. 2 StGB, weil der Angeklagte den ursprünglich beabsichtigten Tod seines Opfers nicht zu einer Zeit, als die Tat noch nicht entdeckt war, durch eigene Tätigkeit wieder abgewendet hat. Überdies sei der Tod infolge der bis dahin zugefügten Verletzungen noch nicht zu befürchten gewesen.
Das Schwurgericht hat festgestellt, dass die Rasierklinge bei der Tat in Stücke sprang. Die Revision ist der Auffassung, dass das Schwurgericht nicht schon aus diesem Grunde und wegen der Gegenwehr des Mädchens die Freiwilligkeit des Rücktritts des Angeklagten hätte verneinen dürfen. Dieser hätte möglicherweise mit einem Stück der zerbrochenen Rasierklinge das Vorhaben der Tötung durchführen können. Die rechtlich einwandfrei getroffene Feststellung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte infolge der Gegenwehr des Kindes und des Zerbrechens der Rasierklinge seine Absicht nicht verwirklichen konnte, wird indessen durch dieses Vorbringen der Revision nicht erschüttert. Mit ihr stellt sich die Handlung des Angeklagten als ein fehlgeschlagenes Verbrechen dar. Der Versuch als solcher war damit zunächst einmal abgeschlossen. Er war misslungen. Die Tatsache, dass der Angeklagte nicht mit einer anderen Rasierklinge erneut darauf ausging, sein Vorhaben durchzuführen, besagt nur, dass er den Versuch des Verbrechens nicht wiederholt hat. Auf diesen Fall findet aber § 46 StGB keine Anwendung. Denn das nach dieser gesetzlichen Vorschrift notwendige Erfordernis des Tatverzichts fehlt immer dann, wenn das Unternehmen fehlgeschlagen ist. Der Angeklagte hat zunächst einmal das getan, was er sich zur Erreichung seines Zieles vorgenommen hatte. Sein Versuch war in sich abgeschlossen. Diese Feststellung behält ihre Berechtigung ohne Rücksicht darauf, dass er davon Abstand genommen hat, neue in sich selbständige Versuche zur Durchführung der ins Auge gefassten strafbaren Handlung zu begehen. Dem Angeklagten kann nicht auf Grund des § 46 StGB zugute kommen, dass er, nachdem die bei der Tat benutzte Rasierklinge in Stücke gebrochen war, nicht zu anderen Mitteln griff, um sein Vorhaben durchzuführen. Daher spielt es auch keine Rolle, dass der Angeklagte nach dem Scheitern des ersten Versuchs wegen des Schreiens des Kindes davon Abstand nahm, seine verbrecherische Tat mit einer anderen Rasierklinge erneut in Angriff zu nehmen. An den Voraussetzungen des § 46 StGB fehlt es mithin.
3.) Der Tötungsvorsatz des Angeklagten ist in dem Urteil rechtlich einwandfrei bejaht. Auch die Darlegungen, mit denen das Schwurgericht begründet, dass der Angeklagte des versuchten Mordes schuldig ist, weil er heimtückisch, grausam und aus niedrigen Beweggründen handelte, lassen keinen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen. In dem hiergegen gerichteten Vorbringen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Da sich auf Grund der Sachrüge auch im Übrigen kein Rechtsmangel des Urteils zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, muss seine Revision verworfen werden.
Bundesrichter Dr. Schalscha Dr. Arndt Werner ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Hoepner | |
| Menges |