Revision verworfen; Unterbrechungsantrag rechtfertigt keine Gehörsverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 502/98
- Datum
- 03.02.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Ein Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung begründet eine Gehörsverletzung nur, wenn hinreichend dargelegt wird, dass die Verteidigung ohne die Unterbrechung wegen Übermüdung oder sonstiger erheblicher Gründe nicht fortgeführt werden kann.
Die bloße Angabe des Verteidigers, er wünsche "in besserer Kondition" einen Schlussvortrag zu halten, rechtfertigt für sich allein keinen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 6. Mai 1998
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. Mai 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bemerkt der Senat ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts:
Wie sich aus dem vom Verteidiger formulierten Ablehnungsantrag ergibt, hat dieser die Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zum nächsten Tag beantragt, „um in besserer Kondition und Verfassung einen Schlussvortrag halten zu können“.
Hiernach hat er nicht einmal erklärt, die Verteidigung wegen Übermüdung oder aus sonstigen Gründen ohne diese Unterbrechung nicht weiterführen zu können. Die Ablehnung des Unterbrechungsantrags und die weitere Verfahrensweise des Landgerichts ist schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.
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