Revision: Strafklageverbrauch bei Tateinheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis und Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 502/83
- Datum
- 29.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Strafklageverbrauch liegt vor, wenn die in einem späteren Verfahren angeklagten Handlungen tatsachen- und sachlich-einheitlich mit bereits verurteilten Taten erfasst sind; in diesem Fall ist eine weitere Verfolgung unzulässig.
Bei Tateinheit zwischen einer Verkehrsstraftat (z. B. vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis) und damit verbundenen Eigentumsdelikten kann die frühere Verurteilung der Verkehrstat die Verfolgung der Eigentumsdelikte verhindern, soweit dieselben tatsächlichen Handlungen (z. B. Abtransport der Beute) erfasst sind.
Wird das Verfahren nach § 154a Abs. 2 StPO auf bestimmte Anklagepunkte beschränkt, ist eine nachträgliche Verurteilung wegen tateinheitlicher, zuvor nicht verfolgter Nebenstraftaten nicht zulässig.
Werden Einzelstrafen aufgehoben oder Verfahren eingestellt, sind hieraus die Gesamtstrafen und etwaige gesetzliche Folgen (z. B. Sperrfristen nach § 69a StGB) neu zu prüfen; für die Berücksichtigung früherer Verurteilungen nach § 55 StGB ist die damals verhängte Strafe maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 29. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 502/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Schrotthändler Karl-Heinz ███, geboren am ███ ███ 1923 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Wolfgang ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ███ 1943 in ███, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 1983
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. März 1983, soweit er in den Fällen 1 bis 3, 5 bis 7 verurteilt worden ist, aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 206a StPO eingestellt. In diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Ferner wird die Verurteilung des Angeklagten ██ in den Fällen 4 und 22 der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. In diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.
Die Schuldsprüche werden dahin geändert und neu gefasst,
1. dass der Angeklagte ██ a) des Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in 13 Fällen sowie b) des Diebstahls in einem Fall,
2. der Mitangeklagte ███ a) des Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch in 19 Fällen, b) des Diebstahls in einem Fall und c) des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch in zwei Fällen
schuldig sind. § 133 Abs. 1, §§ 242, 243 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, § 22, 25, 52, 53 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.
IV. Das Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Aussprachen über die
1. gegen den Angeklagten ██ verhängten Einzelstrafen in den Fällen 10 und 13, 2. gegen den Angeklagten ███ erkannte Einzelstrafe im Fall 10, 3. gegen beide Angeklagte gebildeten Gesamtstrafen und 4. gegen den Angeklagten ██ festgesetzte Sperrfrist.
In diesem Umfang wird die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit nicht bereits vorstehend unter I und II über sie befunden worden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
V. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Diebstahls in 20 Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen, „davon in 21 Fällen“ in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und, soweit es sich um den Angeklagten ██ handelt, in allen Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu folgenden Strafen verurteilt:
den Angeklagten ██ unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 10. Mai 1982 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten ███ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten.
Außerdem hat es gegen den Angeklagten ██ gemäß § 69a StGB eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt.
Der Angeklagte ██ beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg, im Übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Die Verurteilung des Angeklagten ██ in den Fällen 1 bis 3, 5 bis 7 ist aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen, weil einer Verfolgung der betreffenden Taten das Verfolgungshindernis des Strafklageverbrauchs entgegensteht.
Der Angeklagte war am 10. Mai 1982 durch das Amtsgericht Frankfurt/Main wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Nach den damaligen Feststellungen hatte er im Jahr 1975 das Geschäft seines Großvaters (Autoverwertung) übernommen und anschließend bis zum 6. Mai 1982 Kraftfahrzeuge der Klasse 3 (Pkw und Lkw) im öffentlichen Verkehr geführt, obwohl er keine Fahrerlaubnis besaß. In diesen Zeitraum fallen auch die Taten zu 1 bis 3 und 5 bis 7 des anhängigen Verfahrens. Jenes Urteil umfasste nicht nur die im Zusammenhang mit dem Autoverwertungsbetrieb und Schrotthandel durchgeführten Fahrten. Eine solche Einschränkung lässt sich ihm nicht entnehmen. Danach hätte der Angeklagte in den bezeichneten Fällen nicht mehr wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis verfolgt werden dürfen.
Das gleiche gilt aber auch für die ihm in diesen Fällen zur Last gelegten Verwahrungsbrüche und Diebstähle; denn sie stehen zu dem (fortgesetzten) Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG im Verhältnis der Tateinheit. Gemäß den Urteilsfeststellungen gehörte der Abtransport der Diebesbeute vom Tatort mittels des Kraftfahrzeugs zur Begründung des Gewahrsams der Täter. Die somit sachlich-rechtlich einheitlichen Handlungen stellen jeweils eine Tat im Sinne des § 264 StPO dar (BGHSt 8, 92, 94 f; 26, 284 f; BGH NStZ 1981, 997). Ihre Verfolgung war deshalb nicht mehr zulässig.
2. Im Fall 13 ist der Angeklagte ██ zu Unrecht wegen (tateinheitlichen) vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Das Landgericht hatte hier das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Verfolgung des Diebstahls beschränkt. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und die in diesem Fall festgesetzte Einzelstrafe aufgehoben.
3. Ferner kann die im Fall 10 bestimmte Einzelstrafe nicht bestehen bleiben. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es unverständlich erscheint, wenn wegen dieser Tat, die nach dem Handlungsunwert sowie den Folgen wesentlich geringer einzustufen ist als der Fall 9, trotzdem eine erheblich höhere Strafe verhängt wird als für diesen, ohne dass auch sonst ein Grund hierfür ersichtlich wäre. Jene Einzelstrafe musste daher aufgehoben werden.
Gemäß § 357 StPO gilt das auch für die gegen den Nichtrevidenten in diesem Fall erkannte Einzelstrafe.
4. Die teilweise Einstellung des Verfahrens sowie die Aufhebung der bezeichneten Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamtstrafen zur Folge.
5. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die aufgezeigten Mängel auf die Länge der Sperrfrist ausgewirkt haben, lässt sich diese ebenfalls nicht aufrechterhalten.
6. Bei der zukünftigen Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben, dass nach § 55 StGB nicht die frühere „Verurteilung“, sondern die damals verhängte Strafe einzubeziehen ist.
RiBGH Dr. Müller ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben.
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