Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung durch Unterlassen: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Gefahrerkennung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 502/81
Datum
17.02.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, behandelnder Arzt einer geschlossenen psychiatrischen Station, wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil er nach einem Suizidversuch angeblich keine besonderen Bewachungsanordnungen traf. Der BGH hob das Urteil auf, da die Feststellungen widersprüchlich sind: der Arzt hatte ein langes Gespräch geführt und geäußert, er erwarte keinen weiteren Versuch. Das Gericht musste darlegen, warum trotz dieser entlastenden Umstände eine unmittelbare Gefahr erkannt worden sei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorwürfen der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen sind Feststellungen erforderlich, aus denen hervorgeht, dass der Täter die unmittelbar drohende Gefahr erkannt oder nach den konkreten Umständen erkennen musste.

2

Entlastende Tatsachen (z. B. fachgerechte Behandlung, psychotherapeutisches Gespräch, konkrete Äußerungen des Behandelnden) müssen vom Urteil berücksichtigt und bei gegenteiliger Würdigung ausdrücklich widerlegt werden.

3

Ein Sachmangel in den Urteilsgründen liegt vor, wenn entscheidungserhebliche Widersprüche oder unzureichende Darlegungen darüber bestehen, warum trotz entlastender Umstände eine Pflichtverletzung angenommen wird.

4

Bei Unterlassen von Sicherungsanordnungen in psychiatrischen Einrichtungen ist zu berücksichtigen, dass Suizidversuche nicht immer vermeidbar sind; dies enthebt jedoch nicht ohne nachvollziehbare Feststellungen von der Prüfung einer Pflichtverletzung.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 27. Februar 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Robert C. aus B., geboren ████████ 1945 in █████████, wegen fahrlässiger Tötung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Februar 1981, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen wurde am 20. August 1979 die an einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidende Frau Trimborn nach einem Selbstmordversuch in die von dem Angeklagten als Stationsarzt betreute geschlossene Abteilung – eine Aufnahmestation für akut psychisch kranke Frauen der Rheinischen Landesklinik Düren – eingeliefert. Die Frau war weiterhin stark suizidgefährdet. Sie entfernte sich am 22. August 1979 gegen 13.45 Uhr aus dem Speisesaal und strangulierte sich in einer Toilette.

Die Strafkammer ist der Ansicht, dass der Angeklagte es als behandelnder Arzt pflichtwidrig unterlassen habe, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass Frau ██████ █████ keine Möglichkeit zum Selbstmord habe. Sie hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Strafkammer wirft dem Angeklagten nicht vor, bei der therapeutischen oder medikamentösen Behandlung seine Pflicht als behandelnder Arzt verletzt zu haben; er hat mit der Patientin die notwendigen Gespräche geführt, um sich über ihren Zustand Klarheit zu verschaffen, und hat ihr die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlichen Medikamente verordnet. Die Kammer sieht jedoch eine Pflichtverletzung darin, dass er, nachdem die Patientin am 22. August 1979 kurz nach 9 Uhr einen weiteren Selbstmordversuch unternommen hatte, bei dem sie nur durch das schnelle Eingreifen des Pflegers Greve hätte gerettet werden können, das Personal seiner Abteilung nicht angewiesen hat, auf Frau T. besonders aufzupassen und sie nicht aus den Augen zu lassen (UA S. 27). Er habe diese Anordnung in Kenntnis der akuten Selbstmordgefahr unterlassen, weil er darauf vertraut habe, es werde zu keinem neuen und dann erfolgreichen Versuch dieser Art kommen (UA S. 16, 17, 18).

Mit diesen Feststellungen und dem daraus von der Strafkammer hergeleiteten Vorwurf der bewussten Fahrlässigkeit sind indessen andere, sich auf das Geschehen am Vormittag des 22. August 1979 beziehende Urteilsfeststellungen nicht ohne weiteres vereinbar:

Der Angeklagte hatte nach dem Selbstmordversuch kurz nach 9 Uhr die Patientin mit in sein Arztzimmer genommen und mit ihr ein 45-minütiges psychotherapeutisches Fachgespräch geführt, das dem Abbau der Suizidalität dienen sollte und in dessen Verlauf „die bewusstseinsklare, allseits orientierte und anfangs unruhige Patientin ruhiger wurde“. Sie äußerte, Kontakt zu ihrem zu Hause lebenden 31-jährigen Sohn haben zu wollen. Der Angeklagte rief daraufhin in ihrem Beisein ihren Sohn an und vereinbarte mit ihm, dass er am Nachmittag seine Mutter besuchen und – auf Wunsch der Patientin – ihr Bohnenkaffee und Zigaretten mitbringen werde. Nachdem der Angeklagte die Patientin aus seinem Zimmer begleitet hatte, äußerte er zu der Pflegerin ████: „Er glaube nicht, dass Frau T. noch einmal einen Suizidversuch unternehme.“ Beiläufig fügte er hinzu: „Ihr könnt sie ja weiter ins Auge fassen.“

Diese Bemerkungen deuten darauf hin, dass der Angeklagte nach seinem eingehenden Gespräch mit Rücksicht auf das Gesamtverhalten seiner Patientin und wegen des von ihr gewünschten bevorstehenden Besuchs des Sohnes die Gefahr eines unmittelbar drohenden Selbstmordversuchs gerade nicht für bestehend erachtete. War dies aber der Fall, so kann er dadurch, dass er gegenüber einer geschulten Pflegerin die erwähnte Äußerung machte, die Pflichten erfüllt haben, die ihm als behandelndem Arzt oblagen, der überdies noch weitere 26, zum Teil ebenfalls suizidgefährdete Frauen zu betreuen hatte.

Er war dann nicht verpflichtet, weitergehende Anordnungen zu treffen, die er auf Grund seiner durch vorausgegangene sorgfältige Behandlung gewonnenen ärztlichen Überzeugung jedenfalls im gegebenen Zeitpunkt nicht für erforderlich hielt.

Dass Selbstmordversuche bei kranker Menschen in Kliniken der vorliegenden Art ohnehin nicht völlig vermieden werden können, haben Sachverständige in der Hauptverhandlung bestätigt (UA S. 29).

Mit Rücksicht auf die Bedeutung, die unter diesen Umständen der Äußerung des Angeklagten, er glaube nicht an einen neuen Suizidversuch, für die Frage der Fahrlässigkeit zukommt, hätte die Strafkammer im einzelnen darlegen müssen, warum dennoch die der Äußerung widersprechende Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Angeklagte die unmittelbar drohende Gefahr eines neuen Selbstmordversuchs erkannt hatte.

Das Fehlen solcher Erwägungen ist hier ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.

MeislMeyerNiemöller
MüllerMaier