Revision gegen Mordverurteilung verworfen – bedingter Tötungsvorsatz und Grausamkeit bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 502/79
- Datum
- 17.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vollendete vorsätzliche Tötung kann bejaht werden, wenn frühere vorsätzlich herbeigeführte Verletzungen ursächlich für die später eintretende tödliche Folge sind, auch wenn die unmittelbar tödlichen Verletzungen erst später entstanden sind.
Die Annahme, der Täter habe anfangs nur Körperverletzung gewollt, schließt die Feststellung eines späteren bedingten Tötungsvorsatzes nicht aus, wenn nachfolgende Handlungen wesentlich zum Eintritt des Todes beigetragen haben.
Die Tat ist als grausam im Sinne des Mordtatbestands zu qualifizieren, wenn der Täter darauf angelegt ist, dem Opfer besondere Schmerzen zuzufügen und die Misshandlung lang andauerte.
Das bewusste Unterlassen einer Überprüfung des Todeszustands des Opfers kann die Überzeugung stützen, dass sich der Täter der möglicherweise tödlichen Wirkung seiner Handlungen bewusst war.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Mainz, 19. April 1979
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Oliver K. ████████ aus █████, dort geboren am ███ 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier
als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. von █████ als Verteidiger,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Mainz vom 19. April 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte hat seine Mutter in der Nacht vom 1. auf 2. Dezember 1978 durch schwere, lang andauernde Misshandlungen getötet. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
1. Der Annahme einer vollendeten vorsätzlichen Tötung stünde nicht entgegen, wenn das auf der Kellertreppe bewusstlos zurückgelassene Opfer sich die schweren, für das zum Tode führende Kreislaufversagen ursächlichen Schädelverletzungen möglicherweise erst durch einen Sturz zugezogen hätte, nachdem es der Angeklagte schon zufolge der vorher eingetretenen Verletzung als tot ansah. Entscheidend ist allein, dass es zu den späteren den Tod unmittelbar bewirkenden Verletzungen ohne die vorausgehenden Misshandlungen, die der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz ausführte, nicht gekommen wäre. Schon diese waren deshalb auf jeden Fall die vom Angeklagten mit bedingtem Vorsatz herbeigeführte Ursache des Todes (BGHSt 14, 193).
2. Umgekehrt könnte es der Annahme einer vollendeten vorsätzlichen Tötung nicht entgegenstehen, wenn der Angeklagte dem Opfer diese Schädelverletzungen beigebracht hätte, als er zu Anfang des Geschehens noch mit dem Vorsatz bloßer Körperverletzung zuschlug. Denn es liegt auf der Hand, dass auch in diesem Falle die dem Opfer anschließend mit Tötungsvorsatz zugefügten Verletzungen zu dem erst frühestens 48 Stunden nach dem Vorfall eingetretenen Tod von Frau ███████ beigetragen haben. Mag es auch ungewiss sein, ob Frau ███████ bei sofortiger fachgerechter ärztlicher Versorgung noch zu retten gewesen wäre, so duldet es keinen Zweifel, dass nach den gegebenen Umständen eine Versorgung sofort nach der ersten im Schlafzimmer beendeten Phase des Angriffs den Todeszeitpunkt auf jeden Fall weiter hinausgeschoben hätte. Die Revision selbst betont ausdrücklich, dass nach dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen bei rechtzeitiger fachgerechter Behandlung sogar eine konkrete Chance für die Rettung von Frau ███████ bestanden hatte. Es kann deshalb für den Bestand des Urteils keine Bedeutung haben, ob das Schwurgericht hinsichtlich einer als möglich angesehenen Kopfverletzung mit dem Schrubber im ersten Stadium des Tatgeschehens zutreffend bedingten Tötungsvorsatz angenommen hat.
3. Auch die Verurteilung wegen Mordes wird von den Feststellungen getragen. Dem Angeklagten kam es, wie das Schwurgericht feststellt, bei seinen Misshandlungen seiner Mutter darauf an, ihr besondere Schmerzen zuzufügen. Darin liegt zugleich, dass er sich auch der lang andauernden Misshandlung bewusst war, welche er schließlich durch Übergießen des Opfers mit einem Eimer kalten Wassers und dem Liegenlassen im Keller beendete. Das Schwurgericht hat deshalb die Tat mit Recht als grausam bewertet.
Der Angeklagte kannte, wie den Feststellungen weiter zu entnehmen ist, auch alle Umstände, die seine Tat als von niedrigen Beweggründen getragen kennzeichnen. Sein fortwährend bestätigter Wille, die Mutter durch körperliche Misshandlungen dafür zu bestrafen, dass sie ihre letzten Barmittel vor dem Zugriff des zu sinnloser Verschwendung neigenden, arbeitsscheuen und trunksüchtigen Angeklagten zu sichern trachtete, schließt diese Kenntnis notwendig ein.
4. Die Urteilsgründe enthalten auch keine den Bestand des Erkenntnisses in Frage stellenden Widersprüche. Insbesondere bildet es keinen Widerspruch, wenn S. 6 UA gesagt ist, der Angeklagte habe seine Mutter, als sie mit offenen Augen auf der Kellertreppe lag, nach seiner unwiderlegten Einlassung für tot gehalten, und auf S. 14 UA betont wird, es habe nicht (sicher) festgestellt werden können, dass er sie für tot hielt.
Zu Unrecht vermisst die Revision als Grundlage des Vergleichs zwischen den Misshandlungen des Angeklagten und denen seines verstorbenen Vaters Feststellungen über die vom Vater geübten Misshandlungen. Sie sind S. 3 UA beschrieben.
Aus der Tatsache, dass der Angeklagte in keiner Weise nachprüfte, ob der von ihm angenommene Tod von Frau ███ wirklich eingetreten war, durfte die Strafkammer eine Bestätigung ihrer Überzeugung entnehmen, dass der Angeklagte sich der möglicherweise tödlichen Wirkung seiner vorausgehenden Misshandlungen bewusst war. Wäre es anders gewesen, so hätte es für ihn nahegelegen, dass er von der schweren Folge überrascht den Todeseintritt bezweifelt und nachgeprüft hätte, ob sein Eindruck, die Mutter sei tot, wirklich zutraf.
5. Auf das weitere ebenfalls unbegründete Vorbringen der Revision braucht im Einzelnen nicht eingegangen zu werden.
| Müller | Schumacher | Meyer | |||
| Willms | Maier |