Revision: Aufhebung mehrerer Betrugsposten wegen fehlender Nachtragsanklage/Eröffnungsbeschluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 502/74
- Datum
- 10.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der die wesentlichen Grundzüge der künftigen Teilakte (angegriffenes Rechtsgut, dessen Träger, Ort, Zeit und ungefähre Ausführungsart) umfasst.
Der allgemeine Vorsatz, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nicht für die Annahme einer fortgesetzten Handlung.
Werden selbständige Taten in einem Verfahren verhandelt, ohne dass eine Nachtragsanklage erhoben und ein Eröffnungsbeschluss erlassen wurde, fehlt es an den erforderlichen Verfahrensvoraussetzungen und die Verurteilungen sind insoweit aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Ein bereits rechtskräftig entschiedener Sachverhalt kann zur Einstellung wegen Strafklageverbrauchs führen; der Revisionssenat ist jedoch nicht an die von der Vorinstanz zu Unrecht vertretene Auffassung gebunden und prüft die Voraussetzungen selbständig.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 21. März 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 502/74 Aon PS
in der Strafsache gegen den Journalisten und Verleger Heinrich Otto Luis aus █████████████████, geboren am ██████████████████ in ███████████████████, wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. März 1974 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte
1. in den Fällen II Nrn. 16 bis 25, 41 bis 55, 69 bis 93, 95, 96, 103 bis 109, 113 bis 151, 156 bis 163, 165 bis 170 und 180 bis 190 sowie 2. in den Fällen II Nrn. 26, 29, 31, 32 und 35 bis 57 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
II. In den Fällen ██ (Nr. 1 der Anklage) sowie ███ und ████ (Nr. 3 der Anklage) wird das Verfahren gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt.
III. Der Strafausspruch wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
A. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen „fortgesetzten Betruges“ zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Gesamtvorsatz hat sie darin gesehen, dass der Angeklagte von Anfang an vorgehabt habe, „durch das Hereinholen möglichst vieler Aufträge bei möglichst vielen Geschäftsleuten an möglichst vielen Orten zu möglichst großen Einnahmen zu kommen“ (S. 21 UA).
Der Angeklagte rügt Verletzung des Art. 103 Abs. 3 GG sowie des sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
B. I. 1. In den zu I. 1. der Urteilsformel bezeichneten Fällen muss das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden, da es insoweit an den Verfahrensvoraussetzungen der Erhebung einer Anklage und des Erlasses eines Eröffnungsschlusses fehlt. Die Staatsanwaltschaft hatte bewusst davon Abstand genommen, hinsichtlich dieser Fälle eine Nachtragsanklage zu erheben. Sie war der Ansicht, dessen bedürfe es nicht, weil zwischen diesen und den durch die Anklage vom 28. August 1973 erfassten Fällen Fortsetzungszusammenhang bestehe. Ein solcher ist indes nicht gegeben; denn der Angeklagte führte die Taten nicht aufgrund eines Gesamtvorsatzes aus, wie er Voraussetzung einer fortgesetzten Handlung ist. Ein derartiger Vorsatz kann nicht schon in dem allgemeinen Entschluss gesehen werden, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen. Vielmehr muss er sämtliche Teilakte in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung, also hinsichtlich des anzugreifenden Rechtsguts, seines Trägers, Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfassen (BGHSt 1, 268, 271). Handelt es sich danach hier um selbständige Taten, so hatte es zu ihrer Einbeziehung in das Verfahren der Erhebung einer Nachtragsanklage und des Erlasses eines Gerichtsbeschlusses nach § 266 StPO bedurft. Dass der Vorsitzende die Fälle zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hat und dies vom Angeklagten nicht beanstandet worden ist, vermag die von der Verfahrensordnung zwingend geforderte formliche Feststellung und Umgrenzung des Untersuchungsgegenstandes nicht zu ersetzen. Das Fehlen der Verfahrensvoraussetzungen hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen.
2. Ein Verfahrenshindernis liegt auch hinsichtlich der unter I. 2 der Urteilsformel aufgeführten Fälle vor. Zutreffend wird vom Beschwerdeführer gerügt, dass über diese Fälle bereits durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts in Groß-Gerau vom 14. März 1973 entschieden worden ist. Auch insoweit musste deshalb das Verfahren eingestellt werden. In den vom Senat nicht eingestellten Fällen ist die Strafklage nicht etwa durch die Entscheidung des Amtsgerichts Groß-Gerau verbraucht, obwohl dieses eine fortgesetzte Handlung angenommen hat und die Verurteilung wegen einer solchen Handlung alle vor der Verkündung des letzten tatrichterlichen Urteils in Fortsetzungszusammenhang begangene Taten umfasst, gleichgültig, ob sie dem Gericht bekannt waren (BGHSt 6, 92, 95; 15, 268, 270). Die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat fehlten in jenem Verfahren aus den gleichen Gründen wie in der vorliegenden Sache. Trotz der Rechtskraft des Urteils vom 14. März 1973 ist der Senat an die in dieser Entscheidung zu Unrecht vertretene Ansicht betreffend der fortgesetzten Handlung nicht gebunden. Er hat die Frage des Strafklageverbrauchs unabhängig von den damaligen Feststellungen und Auffassungen zu entscheiden (BGHSt 15, 268, 270).
II. Die Teilaufhebung des Urteils bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
III. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils nach der vorläufigen Einstellung des Verfahrens in den Fällen Weber (Nr. 1 der Anklage) sowie ███ und ████ (Nr. 3 der Anklage) keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Durch die unzutreffende Annahme einer fortgesetzten Handlung wird er insoweit nicht beschwert.
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