Revision: Schuldspruch ergänzt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen – Straßenraub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 502/73
- Datum
- 16.01.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die unterlassene Entscheidung über einen gestellten Beweisantrag begründet einen Verfahrensmangel, der nur dann zur Aufhebung des Urteils führt, wenn die versäumte Entscheidung für den Schuldspruch von Bedeutung ist.
Wer an der Tatausführung vor deren Beendigung mitwirkt und den Tatort vor Vollendung verlässt, kann als Täter oder Mittäter (sukzessive Mittäterschaft) haftbar gemacht werden.
Liegt die Tat nach den Feststellungen auf einem öffentlichen Weg, ist sie als Straßenraub zu qualifizieren; dies begründet den Schuldspruch wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sofern die übrigen Tatbestandsmerkmale vorliegen.
Nach dem Grundsatz lex mitior ist bei Änderung der Strafdrohung das mildere Recht anzuwenden; das Gericht hat in der Folge zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt und gegebenenfalls die niedrigere Mindeststrafe anzusetzen.
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes Urteil 2 StR 502/73 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinfried N. ███ aus ████, geboren am ██ 1946 in ████, wegen Autostraßenraubes u. a.
Gründe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 4. Oktober 1971 1. im Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub (§§ 316a, 249, 250 I Nr. 3, 73 StGB) verurteilt ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte begab sich am Abend des 18. Dezember 1969 mit dem früheren Mitangeklagten ███ in eine Gaststätte. Dort lernten beide mehrere andere Männer kennen, darunter den jetzigen Zeugen ████, der an diesem Abend eine „Lokaltour“ machte und bereits erheblich dem Alkohol zugesprochen hatte. ████ trug eine größere Geldsumme bei sich, die er zum Teil in einem Geldbeutel, zum anderen Teil in einem Brustbeutel verwahrte; zu Beginn der „Tour“ waren es 1.000,– DM, zuletzt befanden sich noch 500,– DM im Brustbeutel. Im Laufe des Abends hörte der Angeklagte, dass ████ beraubt werden solle. Gegen 24 Uhr beschlossen alle Beteiligten, noch andere Lokale zu besuchen. Das Angebot des Angeklagten, alle in seinem Wagen zu befördern, wurde angenommen. Zuletzt sollte noch das ███████ aufgesucht werden. Da der Angeklagte den Weg dorthin nicht kannte, wurde er von dem Zeugen ███ geleitet. Die Fahrt endete schließlich auf einem Feldweg. Bereits während der Fahrt war es zwischen ███ und ████ zu Tätlichkeiten gekommen; als dann der Angeklagte anhielt, stieß ███ den stark angetrunkenen ████ aus dem Wagen und schlug auf ihn ein, so dass er besinnungslos im Schnee liegen blieb. Sodann nahm ███ – was der Angeklagte sah – ████ sein restliches Geld im Gesamtbetrag von mindestens 500,– DM weg. Der Angeklagte hatte inzwischen den Wagen gewendet und einen auf dem Rücksitz schlafenden, namentlich unbekannten Mitfahrer aus dem Wagen gezogen und mit Schlägen verjagt. Das erbeutete Geld wurde später verteilt. Der Angeklagte erhielt wie jeder andere 100,– DM.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, ihm für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, sowie ihm mit einer Sperrfrist von fünf Jahren die Fahrerlaubnis aberkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet, hat jedoch zum Strafausspruch Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden.
1. Die Rüge, dass für die Entscheidung eine andere Strafkammer zuständig, die entscheidende Kammer mithin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, geht fehl. Die Zuständigkeit der 2. Strafkammer ergab sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.
2. Der Verteidiger hat in seinem Schlussvortrag hilfsweise beantragt, Anton █████████, einen der an der Fahrt vom 18. Dezember 1969 beteiligten Männer, zu folgenden Tatsachenbehauptungen als Zeugen zu vernehmen: a) dass der Angeklagte an der Verabredung des Überfalls nicht teilgenommen habe, allenfalls davon etwas aufgeschnappt haben könne, dass er sich zu keiner Zeit mit der Tat identifiziert habe und auch nicht gewusst habe, wie, wann und wo die Tat ausgeführt werden sollte; b) dass dem Zeugen ██ █████ Geldbeutel nicht außerhalb des PKW ███ ███████████ und nicht unter Gewaltanwendung weggenommen worden sei.
Die Strafkammer hat über diesen Antrag nicht entschieden. Hierin sieht der Beschwerdeführer mit Recht einen Verfahrensmangel. Auf diesem Mangel kann jedoch das Urteil nicht beruhen; denn die Feststellungen der Strafkammer widersprechen an keiner Stelle den im Hilfsbeweisantrag enthaltenen Behauptungen:
Eine Verabredung mit anderen zur Begehung des Raubes stellt die Strafkammer nicht fest; sie hält vielmehr die Einlassung des Angeklagten, er habe an einer solchen Vereinbarung nicht teilgenommen, ausdrücklich für nicht widerlegt. Ebensowenig wird dem Angeklagten vorgeworfen, sich mit der Tat „identifiziert“ zu haben. Zu diesem Punkt konnte der Beweisantrag nur dahin verstanden werden, dass der Angeklagte weder durch Worte noch durch ein ganz bestimmtes Verhalten gegenüber den übrigen Beteiligten, darunter ███, sein Einverständnis mit dem Raubvorhaben zum Ausdruck gebracht habe. Von einer solchen Einverständniserklärung geht das Urteil aber auch nicht aus. Dem Angeklagten liegt schließlich nur zur Last, bei der Abfahrt mit dem Wagen von dem geplanten Raub überhaupt gewusst zu haben, nicht aber, „wie, wann und wo die Tat ausgeführt werden sollte“. Dass er sich nach dem Anhalten des Wagens auf dem Feldweg anders als im Urteil festgestellt verhalten habe, ist im Hilfsbeweisantrag nicht behauptet.
Der Hilfsbeweisantrag zu b) beschränkt sich ausdrücklich auf die Wegnahme des Geldbeutels, bezieht sich also weder auf den Brustbeutel des Opfers noch auf dessen Geld schlechthin. Die Strafkammer stellt aber nur fest, dass ██ ███████████ des Wagens der den Rest des Geldes enthaltende Brustbeutel weggenommen wurde (UA S. 12, 14, 46, 47), nicht dagegen (auch) der Geldbeutel. Dass ████ außerhalb des Wagens überhaupt kein Geld unter Gewaltanwendung weggenommen wurde, ist wiederum im Hilfsbeweisantrag nicht behauptet.
Im Übrigen kommt es darauf, ob ████ ein Teil des Geldes im Wagen, der andere Teil außerhalb des Wagens weggenommen wurde, mit Rücksicht auf die von der Strafkammer mit Recht angenommene sukzessive Mittäterschaft des Angeklagten nicht an. Der Angeklagte ist in jedem Fall vor Beendigung des Raubes durch das Verlassen des Tatorts zum Mittäter geworden. Das genügt.
II. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde führt zur Ergänzung des Schuldspruchs, lässt im Übrigen aber zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Das Urteil ist auf Grund der Feststellungen dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt ist. Der Raub wurde auf einem öffentlichen Weg begangen. Das wurde dem Angeklagten bereits in der Anklageschrift zur Last gelegt. Auch in den Urteilsgründen (UA S. 50) ist das Verhalten des Angeklagten zutreffend als „Straßenraub“ gekennzeichnet.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Nach Erlass des Urteils ist das 11. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I 1971 S. 1977) in Kraft getreten, durch das die Strafdrohung in § 316a Abs. 1 StGB geändert wurde. Die Neufassung ist nunmehr gemäß § 2 Abs. 2 StGB als das mildere Gesetz anzuwenden, wenn die Tat des Angeklagten als minder schwerer Fall zu werten ist, für den durch § 316a Abs. 1 S. 2 StGB n. F. die Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren auf ein Jahr herabgesetzt worden ist. Die Ausführungen auf S. 46/47 UA deuten darauf hin, dass die Strafkammer hier einen solchen minder schweren Fall annimmt. Entsprechend wird noch zu prüfen sein, ob dem Angeklagten gemäß § 250 Abs. 2 StGB mildernde Umstände zuzubilligen sind.
III. Für die neue Hauptverhandlung wird ergänzend auf die §§ 60, 61, 49 BZRG und auf Art. 309 Abs. 2 StrRG hingewiesen.
| Kirchhof | Schumacher | Müller | |||
| Willms | Baumgarten |