Revision verworfen: Verurteilung wegen Vorbereitung von Falschgeld bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 502/71
- Datum
- 03.11.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der freien Beweiswürdigung darf das Revisionsgericht die Überzeugungsbildung des Tatgerichts nicht ohne besondere Anhaltspunkte ersetzen; ein Revisionsangriff wegen fehlerhafter Beweiswürdigung setzt voraus, dass eine naheliegende andere Erklärung vorlag, die vom Tatgericht nicht erörtert wurde.
Die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs von Falschgeld muss so nahe gelegen und substantiiert vorgetragen werden, dass das Tatgericht zur Erörterung veranlasst worden wäre; bloße oder fernliegende Vermutungen genügen nicht.
Für die Verwirklichung des Umgangs mit Falschgeld (bzw. dessen Vorbereitung) reicht es aus, dass dem Täter bei der Beschaffung der Scheine Kenntnis ihrer Unechtheit nachgewiesen ist; die näheren Umstände der Erwerbung müssen nicht vollständig aufgeklärt sein.
Eine Sachrüge ist nur dann erfolgreich, wenn sie konkrete und entscheidungserhebliche Rechtsfehler in der Urteilswürdigung aufzeigt; pauschale Behauptungen ersetzen keine substantiierten Einwendungen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2. April 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 502/71
in der Strafsache gegen den Textilkaufmann Friedrich ██, geboren am ███ ██ 1946 in ███████, wegen Verbreitung von Falschgeld
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1971, an der teilgenommen haben:
Dr. Willms, Bundesrichter als Vorsitzender,
Dr. Miller, Bundesrichter,
Baumgarten, Bundesrichter,
Dr. Meyer, Bundesrichter,
Meise, als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ██, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. April 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vorbereitung von Falschgeld zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachrüge erhebt, bleibt erfolglos.
Der Angeklagte hat behauptet, er habe beim Verkauf einer goldenen Armbanduhr an einen Unbekannten 800,-- DM in falschen 50,-- DM-Scheinen gutgläubig als Bezahlung entgegengenommen. Die Strafkammer hält dieses Vorbringen für widerlegt. Die Urteilsausführungen hierzu sind frei von Rechtsfehlern. Insbesondere durfte die Strafkammer hiernach davon überzeugt sein, dass der Angeklagte die Scheine nicht von einem „Verteiler“ des Falschgelds an Gutgläubige ausgegeben erhalten hat. Unter diesen Umständen ist der von der Strafkammer gezogene Schluss, dem Angeklagten sei die Unechtheit der Scheine beim Erwerb bekannt gewesen, eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zulässige Erwägung. Nur wenn eine andere Erklärung nahe gelegen hätte und von der Strafkammer nicht erörtert worden wäre, käme ein mit der Revision angreifbarer Fehler bei der Beweiswürdigung in Frage (BGH GA 1965, 208). Das ist hier aber nicht der Fall. Die vom Beschwerdeführer angeführte Möglichkeit, dass der Angeklagte die Geldscheine ohne Kenntnis ihrer Unechtheit erhalten haben könnte, lag so weit ab, dass sie unerwähnt bleiben durfte.
Unwesentlich für die Feststellung des Tatbestands ist, dass die Strafkammer die näheren Umstände beim Erwerb des Falschgelds nicht ermitteln konnte. Es genügt, dass der Angeklagte bei der – wie immer gearteten – Beschaffung der Scheine von deren Unechtheit Kenntnis hatte.
Auch die weitere Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Willms | Baumgarten | Meyer | |||
| Miller | Meise |