Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Vorbereitung von Falschgeld bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 502/71
Datum
03.11.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vorbereitung von Falschgeld zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision mit Sachrüge wurde verworfen. Er behauptete, er habe beim Verkauf einer Uhr falsche Geldscheine gutgläubig erhalten, das Landgericht hielt dies jedoch für widerlegt. Der BGH bestätigt die freie Beweiswürdigung: eine fernliegende alternative Erklärung musste nicht erörtert werden. Es genügt, dass dem Angeklagten die Kenntnis der Unechtheit beim Erwerb nachgewiesen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der freien Beweiswürdigung darf das Revisionsgericht die Überzeugungsbildung des Tatgerichts nicht ohne besondere Anhaltspunkte ersetzen; ein Revisionsangriff wegen fehlerhafter Beweiswürdigung setzt voraus, dass eine naheliegende andere Erklärung vorlag, die vom Tatgericht nicht erörtert wurde.

2

Die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs von Falschgeld muss so nahe gelegen und substantiiert vorgetragen werden, dass das Tatgericht zur Erörterung veranlasst worden wäre; bloße oder fernliegende Vermutungen genügen nicht.

3

Für die Verwirklichung des Umgangs mit Falschgeld (bzw. dessen Vorbereitung) reicht es aus, dass dem Täter bei der Beschaffung der Scheine Kenntnis ihrer Unechtheit nachgewiesen ist; die näheren Umstände der Erwerbung müssen nicht vollständig aufgeklärt sein.

4

Eine Sachrüge ist nur dann erfolgreich, wenn sie konkrete und entscheidungserhebliche Rechtsfehler in der Urteilswürdigung aufzeigt; pauschale Behauptungen ersetzen keine substantiierten Einwendungen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2. April 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 502/71

in der Strafsache gegen den Textilkaufmann Friedrich ██, geboren am ███ ██ 1946 in ███████, wegen Verbreitung von Falschgeld

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1971, an der teilgenommen haben:

Dr. Willms, Bundesrichter als Vorsitzender,

Dr. Miller, Bundesrichter,

Baumgarten, Bundesrichter,

Dr. Meyer, Bundesrichter,

Meise, als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ██, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. April 1971 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vorbereitung von Falschgeld zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachrüge erhebt, bleibt erfolglos.

Der Angeklagte hat behauptet, er habe beim Verkauf einer goldenen Armbanduhr an einen Unbekannten 800,-- DM in falschen 50,-- DM-Scheinen gutgläubig als Bezahlung entgegengenommen. Die Strafkammer hält dieses Vorbringen für widerlegt. Die Urteilsausführungen hierzu sind frei von Rechtsfehlern. Insbesondere durfte die Strafkammer hiernach davon überzeugt sein, dass der Angeklagte die Scheine nicht von einem „Verteiler“ des Falschgelds an Gutgläubige ausgegeben erhalten hat. Unter diesen Umständen ist der von der Strafkammer gezogene Schluss, dem Angeklagten sei die Unechtheit der Scheine beim Erwerb bekannt gewesen, eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zulässige Erwägung. Nur wenn eine andere Erklärung nahe gelegen hätte und von der Strafkammer nicht erörtert worden wäre, käme ein mit der Revision angreifbarer Fehler bei der Beweiswürdigung in Frage (BGH GA 1965, 208). Das ist hier aber nicht der Fall. Die vom Beschwerdeführer angeführte Möglichkeit, dass der Angeklagte die Geldscheine ohne Kenntnis ihrer Unechtheit erhalten haben könnte, lag so weit ab, dass sie unerwähnt bleiben durfte.

Unwesentlich für die Feststellung des Tatbestands ist, dass die Strafkammer die näheren Umstände beim Erwerb des Falschgelds nicht ermitteln konnte. Es genügt, dass der Angeklagte bei der – wie immer gearteten – Beschaffung der Scheine von deren Unechtheit Kenntnis hatte.

Auch die weitere Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

WillmsBaumgartenMeyer
MillerMeise