Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen Beleidigung wegen Gesetzeseinheit aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 502/67
Datum
29.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht und Beleidigung ein. Streitfrage war, ob die Beleidigung neben dem Verbrechen gesondert verurteilt werden darf. Der BGH hob die Verurteilung wegen Beleidigung auf wegen Gesetzeseinheit; die Ausnahme lag nicht vor. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Gesetzeseinheit zwischen einem Verbrechen und einem Vergehen ist eine gesonderte Verurteilung wegen des Vergehens nicht zulässig; das Vergehen fällt weg.

2

Eine zusätzliche Verurteilung wegen Beleidigung kommt nur in Betracht, wenn der Täter den Verletzten über die in der Straftat liegende Handlung hinaus in seiner Ehre gesondert herabsetzt.

3

Die Gesetzeseinheit ist auch bei versuchter Verführung Minderjähriger nach § 175a Nr. 3 StGB zu beachten; frühere BGH-Rechtsprechung ist anzuwenden.

4

Ergibt die Aufhebung der Nebenverurteilung keine Auswirkung auf die Strafzumessung, kann sie ohne Änderung des Strafmaßes erfolgen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 16. Juni 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF ████ ███ BESCHLUSS 2 StR 502/67 vom 29. September 1967 in der Strafsache gegen den Rentner Friedrich ██ aus ███, geboren ███████████ 1901 in █████, Kreis ██, wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 16. Juni 1967 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Beleidigung entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Auf die mit der Revision vom Angeklagten erhobene Sachbeschwerde muss die Verurteilung wegen Beleidigung wegfallen, weil zwischen diesem Vergehen und dem Verbrechen nach §§ 175a Nr. 3, 43 StGB Gesetzeseinheit besteht (BGH, Urteil vom 16. September 1958 – 5 StR 335/58). Der Ausnahmefall, dass der Täter den Verletzten über die versuchte Verführung hinaus in seiner Ehre gekränkt hat, liegt nach den Feststellungen hier nicht vor. Auf die Strafzumessung hat die Verurteilung wegen Beleidigung jedoch erkennbar keinen Einfluss gehabt.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

WillmsMeyerBaumgarten
KirchhofHenning
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