BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Unzucht (§ 175 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 502/64
- Datum
- 08.01.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Unzucht nach § 175 StGB setzt unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer voraus; Einzelakte wie ein Kuss oder gemeinsame Benutzung einer Couch sind für sich allein nicht ausreichend.
Bei der Begründung einer Verurteilung wegen Unzucht müssen die Urteilsgründe konkrete Feststellungen zu Art, Intensität und Dauer der berührenden Handlungen enthalten.
Die versuchte Vornahme einer unzüchtigen Handlung darf nicht zur Begründung der Dauer oder des Grades einer angeblich vollendeten Unzucht herangezogen werden.
Sind die Feststellungen nicht auszuschließend dahin zu deuten, dass nur ein strafloser Versuch vorlag, darf nicht wegen vollendeter Unzucht verurteilt werden; das Urteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 2. Juni 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Archivar Adolf Paul ██ aus F███████, dort geboren am ██ 1934, wegen Unzucht zwischen Männern.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 2. Juni 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht zwischen Männern anstelle einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 800 DM verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte gemeinsam mit dem damals 17 Jahre alten, aber bereits wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 4 StGB bestraften ██ ███ in der ihm zur Verfügung stehenden Wohnung seines Schwagers übernachten. Auf sein Geheiß entkleidete sich ██ ███ bis auf die Unterwäsche, zog einen Damenmorgenmantel an und legte sich auf eine Couch. Der Angeklagte löschte das Licht, legte sich – nur mit seiner Unterhose bekleidet – zu ihm, küsste ihn in geschlechtlicher Erregung auf den Mund und betastete seinen Körper, wobei er auch versuchte, an den Geschlechtsteil zu fassen.
██ erwiderte die Zärtlichkeiten nicht und versuchte schließlich, sich dem Drängen des Angeklagten dadurch zu entziehen, dass er immer weiter zur Wand rückte.
Als der Angeklagte nach etwa 20 bis 30 Minuten merkte, dass ██ nicht bereit war, ihm geschlechtliche Befriedigung zu verschaffen, stand er auf und verließ die Wohnung.
Damit ist der Tatbestand eines Vergehens nach § 175 StGB nicht dargetan. Unzucht im Sinne dieser Vorschrift treibt nur, wer mit einem anderen Mann unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt (BGHSt 1, 293, 296; 9, 111, 113). Ein Kuss zwischen Männern ist für sich allein ebensowenig eine unzüchtige Handlung wie die gemeinsame Benutzung einer Couch durch zwei wenig bekleidete Männer. Beides könnte daher hier nur im Zusammenhang mit dem übrigen Verhalten des Angeklagten für die Frage Bedeutung haben, ob das Merkmal des Unzuchttreibens erfüllt ist.
In Betracht kommt in erster Linie das Betasten des Körpers. Insoweit ist aber nicht ersichtlich, dass es sich um mehr als eine flüchtige körperliche Einwirkung handelte. Zwar spricht die Strafkammer auch von einem „Drängen“ des Angeklagten. Ob sie damit jedoch ein mehrfaches und intensives Betasten des Körpers oder sonstige Berührungen oder nur allgemein die körperliche Nähe des Angeklagten meint, bleibt mangels näherer Darlegung unklar.
Der Griff nach dem Geschlechtsteil stellt sich nur als die versuchte Vornahme einer unzüchtigen Handlung dar und kann daher zur Kennzeichnung der Dauer und des Grades einer solchen nicht herangezogen werden.
Hiernach ist nicht auszuschließen, dass das Tun des Angeklagten nur als – strafloser – Versuch eines Vergehens nach § 175 StGB zu werten ist. Das Urteil kann deshalb nicht bestehenbleiben.
| Baldus | Dotterweich | Meyer | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |