Treffer
BGH Urteil

Verwerfung der Revision: Wechsel des Pflichtverteidigers bei Verhinderung zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 502/63
Datum
31.07.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt den kurzfristigen Austausch seines Pflichtverteidigers vor der Hauptverhandlung und behauptet dadurch sei die Vernehmung von Entlastungszeugen unterblieben. Der BGH verwirft die Revision: Das Gericht durfte einen Ersatzverteidiger bestellen, ein Anspruch auf einen bestimmten Verteidiger besteht nicht. Ohne konkrete Darlegung entscheidungserheblicher Nachteile ist die Verfahrensrüge unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei notwendiger Verteidigung kann das Gericht sofort einen anderen Verteidiger bestellen, wenn der bisherige Verteidiger zur Hauptverhandlung ausbleibt; hierfür ist nicht erforderlich, dass das Ausbleiben verschuldet ist.

2

Der Angeklagte hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Verteidiger; ein Verteidigerwechsel ist nur rügefähig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Benachteiligung vorgetragen werden.

3

Die Ablehnung einer Terminsverlegung zugunsten der Beschleunigung des Verfahrens und des Schutzes eines Untersuchungshaftgefangenen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist nur bei missbräuchlichem Ermessensgebrauch zu beanstanden.

4

Zur erfolgreichen Verfahrensrüge wegen eines Verteidigerwechsels muss dargelegt werden, welche Beweisanträge infolge des Wechsels unterblieben sind und wie hierdurch konkret entscheidungserheblicher Nachteil entstanden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 31. Juli 1963

Rubrum

In der Strafsache

gegen:

den ███████████████ ███████ ██ ████ aus ████ █████, geboren ████ in ██████████████████, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Januar 1964 an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Baldus als Vorsitzender, die Bundesrichter Scharpenseel, Mayr, Botterweich, Henning als Beisitzer, Bundesanwalt Rogall, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 31. Juli 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 1. August 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er ausschließlich eine Verfahrensbeschwerde erhebt. Ihr liegen folgende Vorgänge zugrunde:

Am 2. Juli ████ wurde Rechtsanwalt ██ ██ auf dessen Antrag zum Pflichtverteidiger des ███████████████ bestellt. Mit Schreiben vom 19. Juli 1963, das am 22. Juli 1963 einging, hatte der Verteidiger nach Erhalt der Ladung zur Hauptverhandlung vom 26. Juli 1963 beantragen lassen, die Hauptverhandlung auf August zu verlegen, da er sich in Urlaub befinde, die Verteidigung aber persönlich führen wolle. Darauf wurde dem Angeklagten mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22. Juli 1963 – nicht 27. Juli, wie es in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft versehentlich heißt – anstelle des verhinderten Rechtsanwalts ██ nunmehr Rechtsanwalt Dr. ███ beigeordnet. Dieser war (wie der Vorsitzende in Erfahrung gebracht hatte) Urlaubsvertreter von Rechtsanwalt ██ und hatte sich auf Befragen bereit erklärt, die Verteidigung zu übernehmen, hatte auch auf Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet. Die Hauptverhandlung vom 26. Juli 1963 musste dann auf den 31. Juli 1963 vertagt werden, weil der Dolmetscher nicht erschienen war. In beiden Verhandlungen war Rechtsanwalt Dr. ███ anwesend und wirkte als Verteidiger mit.

Mit der Revision macht Rechtsanwalt ██ geltend, das Landgericht habe zwar am 22. Juli 1963 mitgeteilt, dass eine Terminsverlegung nicht möglich sei, von der Rücknahme der Verteidigerbestellung aber habe er nie eine amtliche Nachricht erhalten. Nur der Angeklagte sei darüber unterrichtet worden, dass ihm nunmehr Rechtsanwalt Dr. ███ beigeordnet worden sei. Der Angeklagte habe sich damit nicht einverstanden erklärt. Der Verteidigerwechsel habe dazu geführt, dass die Vernehmung zweier Entlastungszeugen nicht beantragt worden sei. Ein wichtiger Grund für die Rücknahme der Verteidigerbestellung sei jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Verteidiger gerade verhindert sei und die Hauptverhandlung deshalb kurzfristig verschoben werden müsse. Im Übrigen sei der Wechsel zur Unzeit geschehen.

Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. Mit der Ansicht, der Vorsitzende hätte die Hauptverhandlung vertagen müssen, statt die Bestellung des Rechtsanwalts ██ zum Pflichtverteidiger zurückzunehmen, verkennt die Revision, dass die Pflichtverteidigung nicht dem Interesse des Verteidigers, sondern ausschließlich dem Interesse des Angeklagten dient. Dass die Verfügung des Vorsitzenden vom 22. Juli 1963 dieses Interesse vernachlässigt hätte, ist weder dargetan noch sind Anhaltspunkte dafür gegeben.

Der Vorsitzende ist so verfahren, wie er dies auch in dem vergleichbaren Fall des § 145 Abs. 1 StPO hätte tun können; danach ist bei der notwendigen Verteidigung dem Angeklagten sogleich ein anderer Verteidiger zu bestellen, wenn der bisherige Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, gleichgültig, ob das Ausbleiben verschuldet ist oder nicht. Hier war schon im Voraus bekannt, dass der Verteidiger nicht erscheinen werde. Einen Anspruch auf einen bestimmten Verteidiger hatte der Angeklagte nicht. Die Aussetzung der Verhandlung stand wie auch nach der Vorschrift des § 145 Abs. 1 StPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

Anhaltspunkte dafür, dass der Vorsitzende von seinem Ermessen einen unrichtigen Gebrauch gemacht habe, als er den Verlegungsantrag ablehnte, sind nicht gegeben. Die Ablehnung lag vielmehr im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens und damit im Interesse des in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten. Über den Inhalt des beabsichtigten Beweisantrags ist in der Revisionsrechtfertigungsschrift nichts Näheres angegeben. Auch sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum Rechtsanwalt ██ die beiden Entlastungszeugen dem Gericht nicht vor dem 13. Juli 1963 namhaft gemacht hatte.

Schließlich kann keine Rede davon sein, dass der Wechsel zur Unzeit geschehen sei. Rechtsanwalt Dr. ███ war noch am selben Tag bestellt, als die Verhinderung des bisherigen Verteidigers bekannt wurde. Er hat die Akten bis zum 23. Juli 1963 eingesehen. Bei dem sehr geringen Umfang der Sache war für ihn ausreichend Zeit zur Vorbereitung, zumal der Termin auf den 31. Juli 1963 vertagt werden musste. Bedenken gegen den Verteidigerwechsel brauchten umso weniger zu bestehen, als Rechtsanwalt Dr. ███ sich ausdrücklich zur Übernahme der Pflichtverteidigung bereit erklärt und die Hauptverhandlung als Pflichtverteidiger wahrgenommen hat. Danach war offensichtlich auch er der Überzeugung, die Verteidigung ordnungs- und pflichtgemäß führen zu können.

Der Entscheidung BGHSt 3, 327, auf die die Revision sich beruft, liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde.

ScharpenseelBotterweichMayr
BaldusHenning
Verwerfung der Revision: Wechsel des Pflichtverteidigers bei Verhinderung zulässig — Themis