Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen fehlender Prüfung des § 53 Abs. 2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 501/90
- Datum
- 09.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung einer Gesamtstrafe hat das Tatgericht erkennbar zu prüfen, ob nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eine gesonderte Festsetzung einer Geldstrafe in Betracht kommt.
Unterlässt das Gericht die gebotene Prüfung der gesonderten Geldstrafenfestsetzung, kann dies eine auf Sachrüge gestützte Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe rechtfertigen.
Die Unterlassung ist wesentlich, wenn durch sie die Möglichkeit entsteht, dass der Verurteilte – etwa wegen zu erwartender disziplinarischer Maßnahmen – in seinen Rechten beschwert wird.
Bei teilweiser Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 10. Mai 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 501/90 BESCHLUSS vom 9. November 1990
in der Strafsache gegen ██ Hans Günter aus ██, geboren am ███ ██ 1945 in ██, wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Mai 1990 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die im Übrigen unbegründete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, weil das Landgericht die in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgesehene Möglichkeit gesonderter Festsetzung einer
(Gesamt-)Geldstrafe nicht erkennbar geprüft hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte durch die Unterlassung – unter anderem im Hinblick auf zu erwartende Disziplinarmaßnahmen – beschwert ist.
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