Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen fehlender Prüfung des § 53 Abs. 2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 501/90
Datum
09.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Köln wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses. Streitgegenstand war, ob das Gericht bei der Gesamtstrafenbildung erkennbar die Möglichkeit einer gesonderten Geldstrafenfestsetzung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB geprüft hat. Der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, da eine Beschwerde des Angeklagten nicht auszuschließen war; die übrige Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung einer Gesamtstrafe hat das Tatgericht erkennbar zu prüfen, ob nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eine gesonderte Festsetzung einer Geldstrafe in Betracht kommt.

2

Unterlässt das Gericht die gebotene Prüfung der gesonderten Geldstrafenfestsetzung, kann dies eine auf Sachrüge gestützte Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe rechtfertigen.

3

Die Unterlassung ist wesentlich, wenn durch sie die Möglichkeit entsteht, dass der Verurteilte – etwa wegen zu erwartender disziplinarischer Maßnahmen – in seinen Rechten beschwert wird.

4

Bei teilweiser Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 10. Mai 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 501/90 BESCHLUSS vom 9. November 1990

in der Strafsache gegen ██ Hans Günter aus ██, geboren am ███ ██ 1945 in ██, wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Mai 1990 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die im Übrigen unbegründete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, weil das Landgericht die in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgesehene Möglichkeit gesonderter Festsetzung einer

(Gesamt-)Geldstrafe nicht erkennbar geprüft hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte durch die Unterlassung – unter anderem im Hinblick auf zu erwartende Disziplinarmaßnahmen – beschwert ist.

HerdegenNiemöllerSchäfer
MaierDetter
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