Berücksichtigung beamtenrechtlicher Versorgungsfolgen bei Strafzumessung; Teilaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 501/86
- Datum
- 17.10.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme einer Revision durch den Verteidiger ist nur wirksam, wenn dieser zum Zeitpunkt der Erklärung noch bevollmächtigt ist; fehlt die Vollmacht, bleibt die Revision wirksam und eine hierauf gestützte Kostenauferlegung nach § 473 Abs. 1 StPO ist unzulässig.
Bei der Strafzumessung sind die auf das künftige Leben des Täters wirkenden Folgen der Strafe zu berücksichtigen; hierzu gehören auch zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Nebenfolgen.
Der gesetzliche Verlust von Versorgungsbezügen eines Ruhestandsbeamten (z.B. nach BeamtVG §59 Abs.2a) ist bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen und kann zu einer Milderung der Strafe Anlass geben.
Lässt sich aus den Strafzumessungsgründen nicht erkennen, ob gesetzliche Nebenfolgen berücksichtigt wurden, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung über Strafe und Kosten zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 24. April 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 501/86
in der Strafsache gegen ██ Ludwig Friedrich Alois aus ███, geboren am █████ in ████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 1986 gemäß §§ 304 Abs. 3, 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Trier vom 9. Juni 1986, durch den dem Angeklagten „die Kosten seiner zurückgenommenen Revision“ auferlegt wurden, aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. April 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I. Die ordnungsgemäß eingelegte Revision ist entgegen der Annahme des Landgerichts nicht wirksam zurückgenommen worden, weil der Verteidiger im Zeitpunkt der Abgabe seiner dahingehenden Erklärung dazu nicht mehr bevollmächtigt war. Der Kostenbeschluss gemäß § 473 Abs. 1 StPO hatte deshalb nicht ergehen dürfen und wird zur Klarstellung aufgehoben.
II. 1. Zum Schuldspruch hat die Revision aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Erfolg.
2. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Der Senat entspricht auch insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts, der hierzu ausgeführt hat:
„Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlass zu einer Milderung sein. Zu solchen mit einer Bestrafung verbundenen Nebenfolgen gehören auch zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen. So ist der Umstand, dass eine strafgerichtliche Verurteilung die Beendigung eines Beamtenverhältnisses zur Folge hat (§ 48 Satz 1 Nr. 1 BBG und entsprechende beamtenrechtliche Regelungen), bei der Strafzumessung mit in Betracht zu ziehen (vgl. u. a. BGH NStZ 1981, 342; Strafverteidiger 1981, 235; 1982, 419; BGH, Beschlüsse vom 17. März 1983 – 1 StR 145/83 – und vom 23. November 1984 – 3 StR 459/84 –). Entsprechendes muss gelten, wenn ein Strafurteil zum Wegfall der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten führt (BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 1985 – 4 StR 277/85 –).
Der Angeklagte trat, wie der Tatrichter festgestellt hat, im Jahre 1958 in den Polizeidienst ein und brachte es dort bis zum Polizeiobermeister. Im Jahre 1972 wurde er wegen Hepatitis vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Es ist davon auszugehen, dass er Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl. I 2485, zuletzt geändert durch Art. 4 des 3. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November 1985, BGBl. I 2090) erhält. Die Verurteilung vom 2. Januar 1975 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten erfolgte, als er bereits Ruhestandsbeamter war.
Nach § 59 Abs. 2a dieses Gesetzes verliert er diese Rechte als Ruhestandsbeamter mit der Rechtskraft einer Entscheidung, in welcher er wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt wird. Ein solcher Fall liegt hier vor. Nachdem das Landgericht auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten erkannt hat, hatte es Anlass gehabt, die kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge des Verlustes der Rechte als Ruhestandsbeamter in Betracht zu ziehen und zu prüfen, ob und inwieweit der Angeklagte dadurch finanzielle Nachteile hat. Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, ob dies geschehen ist. Es ist deshalb zu besorgen, dass ein für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist.“
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