Revision: Änderung zu versuchter räuberischer Erpressung und Beihilfe, Strafaussprüche aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 501/83
- Datum
- 31.08.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt der Nachweis der Zueignung des erpressten Vermögensgegenstands und bleibt offen, dass dieser weggeworfen wurde, kann keine vollendete räuberische Erpressung, sondern nur ein Versuch angenommen werden.
Kann das Revisionsgericht überzeugt sein, dass in einer neuen Hauptverhandlung keine Feststellungen zur Vollendung getroffen werden könnten, darf es den Schuldspruch entsprechend ändern.
Die Teilnahme eines Dritten ist als Beihilfe zur versuchten Tat zu werten, wenn seine Handlung die Vollendung nicht herbeigeführt hat und lediglich unterstützenden Charakter trägt.
Die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung der Strafaussprüche berühren nicht die Anordnung der Einziehung des zur Tatbenutzung dienenden Gegenstands.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 3. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 501/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Raumausstatter Uwe Jürgen aus █, geboren am ██ ██ 1959 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 3. März 1983 gegen ihn und den Angeklagten ██
1. in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass a) der Angeklagte ██ der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, b) der Angeklagte ████ der Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist;
in die Liste der angewendeten Vorschriften werden hinsichtlich beider Angeklagter §§ 22, 23 Abs. 1 StGB eingefügt;
2. in den Strafaussprüchen aufgehoben.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten ████ wegen (richtig: schwerer) „räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten ████ wegen „Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die zur Tatbegehung benutzte Gaspistole samt Magazin und Munition eingezogen. Während das Urteil gegen den Angeklagten ████ rechtskräftig geworden ist, hat der Angeklagte ██ Revision eingelegt und diese mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründet. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. Dagegen führt die Sachrüge – gemäß § 357 StPO auch soweit das Urteil den Angeklagten ████ betrifft – zur Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche.
Nach den Urteilsfeststellungen zum Tatbestand der räuberischen Erpressung verlangte der Angeklagte ███, unterstützt vom Angeklagten ████, unter Drohung mit einer Gaspistole von einem Fußgänger Geld, worauf ███ sah in dessen Brieftasche hinein und stellte fest, dass sich lediglich 40 Pfennig darin befanden. Der Angeklagte █████ ██ war damit nicht zufrieden … (UA Bl. 9). Er versuchte, dem Fußgänger eine von diesem mitgeführte Plastiktüte mit Inhalt zu entreißen und verfolgte ihn zusammen mit dem Angeklagten █████ über eine Strecke von 150 bis 200 m. Sodann wurden beide festgenommen. Die Brieftasche – an anderer Stelle als „Geldbörse“ bezeichnet – konnte nicht gefunden werden. Die Strafkammer hielt es für möglich, dass sie in der Gegend um den Tatort „in das Gestrüpp gefallen war“ (UA Bl. 9, 10, 16).
Bei diesem Sachverhalt bleibt die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte █████████, weil er sich einen größeren Betrag erhofft hatte, die Brieftasche (oder Geldbörse) samt Inhalt als nicht mitnehmenswert weggeworfen, sich also nicht zugeeignet hat (BGH, Urt. vom 15. April 1981 – 2 StR 645/80 – mit Nachw.; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl., § 242 Rdn. 16 am Ende). Der Umstand, dass die Strafkammer in der rechtlichen Würdigung von „Beute“ und in den Strafzumessungserwägungen von dem „sehr geringe(n) Schaden in Höhe von 40 Pf.“ spricht (UA Bl. 18, 21), vermag diese Ungewissheit nicht auszuräumen.
Damit sind diese Handlungen der Angeklagten nur als versuchte schwere räuberische Erpressung und als Beihilfe hierzu zu beurteilen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, die die Annahme einer vollendeten Tat rechtfertigen könnten. Er hat deshalb die Schuldsprüche geändert; § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich die Angeklagten auch gegenüber dem neuen Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
Die Änderung der Schuldsprüche nötigt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Die Einziehungsanordnung wird davon nicht berührt.
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