Teilweise Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafen bei versuchten Diebstählen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 501/75
- Datum
- 24.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Pflichtverteidiger ausgesprochene Beschränkung der Revision ist nur wirksam, wenn eine ausdrückliche Ermächtigung nach §302 Abs.2 StPO vorliegt.
Wird die Revision hinsichtlich des Schuldspruchs nicht ausgeübt, ist sie insoweit unzulässig und zu verwerfen.
Eine Aufklärungsrüge kann nicht damit begründet werden, dass ein Beweismittel nicht ausgeschöpft worden sei.
Bei versuchten Straftaten ist die Milderungsmöglichkeit des §23 Abs.2 StGB in Verbindung mit §49 Abs.1 StGB nicht ausgeschlossen; eine zwingende Mindeststrafe von sechs Monaten besteht nicht.
Werden die in mehreren Einzelstrafen verhängten Strafen aufgehoben, entfällt die darauf beruhende Gesamtstrafe und die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 17. April 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 501/75 RY 495
in der Strafsache gegen
███ aus ████, geboren den Gärtner Karl-Heinz am ██████ 1950 in ████, Kreis ████, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. September 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 17. April 1975 im Ausspruch über die in den elf Versuchsfällen verhängten Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die vom Pflichtverteidiger ausgesprochene Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist mangels der hierfür nach § 302 Abs. 2 StPO erforderlichen ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers unwirksam. Da der Beschwerdeführer das Rechtsmittel hinsichtlich des Schuldspruchs nicht ausgeübt hat, muss es insoweit als unzulässig verworfen werden (BGH, Urteil vom 8. Mai 1953 – 2 StR 190/52 –). Obwohl der Schuldspruch somit rechtskräftig ist, empfiehlt der Senat, bei der künftigen Entscheidung im Tenor zur Klarstellung die Zahl der vollendeten sowie die der versuchten Diebstahlsfälle zum Ausdruck zu bringen.
2. Die gegen den Strafausspruch erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet. Eine solche Verfahrensbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, ein Beweismittel sei nicht ausgeschöpft worden (BGHSt 17, 351 ff).
Jedoch hat die Sachrüge teilweise Erfolg. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass auch in den Versuchsfällen die Mindeststrafe gemäß § 48 StGB 1975 sechs Monate betrage. Dies trifft nicht zu. Vielmehr ist die Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB 1975 nicht ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 2. Februar 1972 – 2 StR 6/72 –). Die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen müssen deshalb aufgehoben werden. Damit verliert auch die Gesamtstrafe ihren Bestand. Im Übrigen hat die Überprüfung des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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