Revision verworfen: Mittäterschaftsbejahung und Strafschärfung nach §17 StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 501/74
- Datum
- 02.10.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme von Mittäterschaft genügt nicht bloße Anwesenheit; ausreichen können aber die auf Unterstützung gerichtete Gegenwart, die Zusage konkreter Mithilfe und die Vereinbarung einer Beteiligung am Beuteerlös.
Für die Anwendung des § 17 StGB ist das Vorliegen von mindestens zwei selbständigen Vorstrafen erforderlich; bei Zusammenfassungen früherer Strafen ist zu prüfen, ob Vorstrafen tatsächlich einbezogen oder lediglich übernommen wurden.
Die Behauptung eingeschränkter Vernehmungsfähigkeit eines Zeugen wegen Alkoholeinwirkung oder Übermüdung erfordert substantiiertes Tatsachenvorbringen; widersprechen dienstliche Äußerungen der Behauptung, bedarf es keiner weiteren Erörterung.
Knapp formulierte Zumessungsgründe sind ausreichend, wenn sie dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Strafhöhe ermöglichen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 14. Dezember 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 501/74 URTEIL
in der Strafsache gegen den Innenarchitekten Ulrich ███████ aus BC[REDACTED], geboren am █████ 1940 ██ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Freiherr ████████████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 14. Dezember 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen Betruges in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
1. Die Behauptung des Revisionsführers, der Zeuge █████████ sei wegen Alkoholeinwirkung oder wegen Übermüdung nur beschränkt vernehmungsfähig gewesen, wird durch die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der Protokollführerin nicht bestätigt. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es deshalb nicht.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Auf folgende Punkte ist hinzuweisen:
a) Zur Frage der Beteiligung des Angeklagten heißt es im Urteil:
"Der Angeklagte gab, auch wenn er sich nicht in die Kaufverhandlungen unmittelbar einschaltete, dem Zeugen durch seine Gegenwart ein sicheres Gefühl, da er bei unverhofften ██████████████ ████████ helfen sollte. Außerdem sollte er mit █ Geräte zum PKW bringen, wodurch ████ ██████████ erreicht werden sollte, dass die Verkäufer den Wagen zu Gesicht bekamen. Von dem Erlös der Beute sollte er einen gleichhohen Anteil wie die anderen an den 'Einkaufsfahrten' Beteiligten erhalten."
Hieraus durfte die Strafkammer ohne weitere Erörterung schließen, dass der Angeklagte nicht nur Gehilfe, sondern Mittäter war.
b) Die Strafkammer hat die Strafe zu Recht gemäß § 17 StGB geschärft. Zu den Vorstrafen stellt das Urteil fest:
"Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft, und zwar wie folgt:
1. Am 27.3.1968 verurteilte das Amtsgericht Bremen-Blumenthal den Angeklagten wegen eines von ihm am 9.11.1966 begangenen Ladendiebstahls zu einer Gefängnisstrafe von 6 Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2. Am 8.4.1970 erkannte das Landgericht Düsseldorf gegen den Angeklagten wegen Diebstahls in 2 Fällen, Hehlerei in 2 Fällen, Urkundenfälschung in 3 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Fahrerflucht, und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe und einer weiteren vom Jugendschöffengericht Düsseldorf vom 7.6.1968 wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses erkannten Strafe von 3 Monaten Gefängnis auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 3 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
3. Am 28.10.1970 verurteilte das Landgericht Düsseldorf als Berufungsgericht den Angeklagten wegen Hehlerei, Diebstahls, Betruges und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Auflösung der im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8.4.1970 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der in jenem Urteil erkannten Einzelstrafen zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten. Die im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8.4.1970 angeordnete Sperrfrist von 3 Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wurde aufrechterhalten."
Die Taten zu 3) wurden im Jahre 1969 begangen, also nach Erlass des Urteils zu 1). Die Zusammenfassung der Strafen zu 1) bis 3) in einer einzigen Gesamtstrafe wäre deshalb fehlerhaft gewesen. Das Urteil zu 3) hat jedoch nur die im Urteil zu 2) erkannten Einzelstrafen einbezogen, nicht die aus dem Urteil zu 1) nur übernommenen. Es bestanden somit die nach § 17 StGB erforderlichen zwei selbständigen Vorstrafen. Diese betrafen ebenso wie die jetzt abgeurteilte Tat Vermögensdelikte. Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 17 StGB waren gegeben.
c) Die Zumessungsgründe für den Gesamtstrafaussprach sind knapp, aber ausreichend.
| Kirchhof | Müller | Meyer | |||
| Schumacher | Baumgarten |