Revision wegen Nichtberücksichtigung früherer Verurteilung bei Gesamtstrafenbildung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 501/73
- Datum
- 16.01.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Rüge, eine frühere Verurteilung sei bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht berücksichtigt worden, fehlt es an der erforderlichen Sachrüge, wenn das angefochtene Urteil hierzu keine Feststellungen enthält.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht ist unbeachtlich, wenn die Revisionsbegründung keine konkreten Tatsachen bezeichnet, die das Gericht zu weiteren Ermittlungen veranlasst hätten.
Nachträgliche dienstliche Äußerungen begründen die fehlende sachliche Darlegung in der Revisionsbegründung nicht, wenn daraus nicht bereits im Urteil oder in der Revisionsbegründung ersichtliche Tatsachen hervorgehen.
Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren unbeachtlich; Rügen wegen §§ 261, 267 StPO setzen mehr dar als eine bloße Infragestellung der tatrichterlichen Würdigung voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 12. Februar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 501/73
in der Strafsache gegen den Vorbegräfler Günter Volkmar L.) aus G.), geboren am 19.7.1929 (jetzt in U.), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der 1.) Sitzung vom 16. Januar 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Trof, Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 12. Februar 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Diebstahls in zehn Fällen und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben. Sie greift auch nicht deshalb durch, weil das Landgericht bei der Bildung der Gesamtstrafe eine frühere Verurteilung des Schöffengerichts in Dortmund nicht einbezogen hat. Für die insoweit vom Angeklagten erhobene Sachrüge fehlt es an der sachlichen Grundlage, da die Gründe des angefochtenen Urteils zu diesem Punkt keinerlei Feststellungen enthalten. Für eine Verfahrensbeschwerde des Inhalts, dass das Landgericht es unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht unterlassen habe, sich die für eine sachliche Entscheidung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und in der Hauptverhandlung zu verwerten, enthält die Revisionsbegründung keine ausreichenden Angaben. Hier wird nur ganz allgemein bemängelt, dass das Landgericht die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht versäumt habe, ohne dass dies erkennbar mit der Nichtbeachtung der früheren Verurteilung in Verbindung gebracht ist. Vor allem fehlt es aber insoweit an der Bezeichnung von Tatsachen, durch die sich das Landgericht zu einer solchen Aufklärung, etwa durch Beiziehung der Akten, hätte gedrängt sehen sollen. Erst aus der späteren dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden ist zu erfahren, dass das Landgericht von dem früheren Verfahren Kenntnis erhalten hatte. Dies ist jedoch nicht dargetan.
Für eine Verletzung der §§ 261, 267 StPO, die die Revision vorbringt, enthält diese nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die für das Revisionsgericht unbeachtlich sind.
| Justizobersekretär | Willms | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Schumacher | Hiller |