Revision teilweise erfolgreich: Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 501/67
- Datum
- 27.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann angeordnet werden, wenn die Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurden und der Täter sich dadurch als ungeeignet zum Führen eines solchen erwiesen hat; es ist nicht erforderlich, dass das Fahrzeug die Tat objektiv gefördert hat.
Bei der Bemessung der Sperrfrist ist eine Abwägung aller für die Länge bedeutsamen Gesichtspunkte vorzunehmen; maßgeblich sind insbesondere die Tatumstände und aus der Persönlichkeit des Täters ersichtliche Mängel der Eignung, während Schwere und Folgen der Tat geringer zu gewichten sind.
Unterlässt das Gericht die gebotene Abwägung bei Festsetzung der Sperrfrist, ist die Maßregel aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Tatmehrheit ist anzunehmen, wenn kein gemeinsamer Gesamtvorsatz für die Mehrzahl von Taten festgestellt wird; dies kann die Annahme gesonderter Taten rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal/Pfalz, 20. Februar 1967
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes
Urteil in der Strafsache gegen den Abteilungsleiter Hans Friedrich ███ aus ███, dort geboren am ██████, wegen Unzucht zwischen Männern.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1967, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhoff, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, ██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 20. Februar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht zwischen Männern in neun Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und eine Sperre von fünf Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt. Seine Revision bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
Schuldspruch und Strafausspruch zeigen keinen Rechtsfehler. Insbesondere hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei angenommen, dass zwischen dem ersten Vorfall und den weiteren Einzelakten im Komplex MC, sowie zwischen den mit StC und ███ begangenen Taten Tatmehrheit besteht, da insoweit ein Gesamtvorsatz nicht festgestellt worden ist. Ob hinsichtlich der späteren Einzelakte in den Fällen ██ █████ fortgesetzte Tat vorliegt, mag dahinstehen. Der Angeklagte ist durch deren Annahme nicht beschwert.
Dagegen kann die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in mehreren Fällen ein Kraftfahrzeug benutzt, um an den Tatort zu fahren, und dann im Kraftwagen die Tat begangen. Die Revision meint, das reiche zur Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus. Diese dürfe nur ausgesprochen werden, wenn die Unzuchtshandlung durch die Benutzung eines Kraftfahrzeugs begründet oder gefördert worden sei. Diese Ansicht ist unrichtig. Es genügt für die Maßregel, dass die Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen worden sind und der Angeklagte sich dadurch als ungeeignet zum Führen eines solchen erwiesen hat (BGHSt 5, 168, 179; 17, 218 und wegen der künftigen Gefahrlichkeit vgl. BGH in StGB § 42m Nr. 10 = NJW 1954, 1536).
Zutreffend wendet der Beschwerdeführer sich jedoch gegen die Bemessung der Sperrfrist. Diese ist auf die zeitige Höchstdauer von fünf Jahren festgesetzt. In der Urteilsbegründung wird dazu nur gesagt, dass die Dauer im Hinblick auf die Schwere der Verfehlung angeordnet sei. Diese Begründung reicht nicht aus.
Die Frist ist unter Abwägung aller Gesichtspunkte, die für ihre Länge bedeutsam sind, zu bestimmen (BGHSt 5, 168, 177; 15, 393, 397; BGH VRS 16, 350). Maßgeblich für die Dauer sind insbesondere die Tatumstände und der aus der Persönlichkeit des Täters zu entnehmende Grad seiner Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Dem gegenüber haben die Schwere und die Folgen der Tat weniger Gewicht (BGHSt 15, 397). Diese Abwägung hat die Strafkammer unterlassen.
| Willms | Henning | Baumgarten | |||
| Kirchhoff | Müller |