Revision wegen Alkoholeinfluss: Prüfung der Einsichtsfähigkeit bei Körperverletzung mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 501/65
- Datum
- 21.12.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblichem Alkoholeinfluss hat das Gericht nicht nur eine verminderte Hemmungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB), sondern auch die Auswirkungen auf die Einsichtsfähigkeit des Täters in tatbestandsrelevante Umstände zu prüfen.
Ist der Geisteszustand infolge Alkoholgenusses derart beeinträchtigt, dass der Täter die Umstände nicht erfassen konnte, deren Nicht-Erkennen den Vorwurf fahrlässigen Handelns begründen würde, ist dies zu würdigen.
Bei Körperverletzung mit Todesfolge ist der Vorwurf der Fahrlässigkeit bezüglich des tödlichen Ausgangs auf den Zeitpunkt der körperlichen Einwirkung zu beziehen; der Tod muss Folge der Verletzung sein.
Die Urteilsgründe müssen erkennbar darlegen, dass und wie diese Prüfungen (Auswirkungen des Rausches auf Hemmungs- und Einsichtsfähigkeit sowie auf die Zurechenbarkeit des Erfolgs) durchgeführt wurden; dies unterlassenes Eingehen führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28. Juni 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Leichtmatrosen Manfred ███████ aus ██ ████, dort geboren am ███ 1943, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Senatspräsident Scharpenseel, Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet.
Die Sachbeschwerde greift durch. Zwar ist entgegen der Meinung der Revision nicht als rechtlich fehlerhaft zu beanstanden, dass die Jugendkammer eine die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat ausschließende Bewusstseinsstörung trotz der Menge des von ihm zuvor genossenen Alkohols verneint und im Hinblick hierauf nur eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB angenommen hat. Zu durchgreifenden Bedenken gibt jedoch Anlass, dass das Urteil jede Erörterung darüber vermissen lässt, ob und inwieweit sich der Alkoholgenuss zur inneren Tatseite ausgewirkt hat. Er kann nämlich nicht nur das Hemmungsvermögen des Angeklagten, sondern auch dessen Fähigkeit beeinträchtigt haben zu erkennen, dass die Schläge, die er seinem Opfer versetzte, dessen Tod zur Folge haben konnten. Die Jugendkammer hatte sich daher mit den Auswirkungen des von dem Angeklagten vor der Tat genossenen Alkohols nicht allein unter dem Gesichtspunkt des § 51 StGB auseinandersetzen, sondern sie hätte prüfen und würdigen müssen, ob nicht der Geisteszustand, in dem sich der Angeklagte infolge des Alkoholgenusses befand, es ihm unmöglich machte, die Umstände zu erfassen, deren Nichterkennen an sich den Vorwurf fahrlässigen Handelns rechtfertigen würde.
Aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden.
Im Übrigen sei zu dem erschwerenden Merkmal des tödlichen Ausgangs einer Körperverletzung noch bemerkt, dass der Tod deren Folge sein muss. Demnach kann hier den Angeklagten der Vorwurf der Fahrlässigkeit in Bezug auf den tödlichen Ausgang nur für den Zeitpunkt treffen, in dem er sein Opfer geschlagen hat. Ob die Jugendkammer dies durchweg beachtet hat, könnte nach den Darlegungen auf S. 15 UA gewissen Bedenken begegnen.
| Scharpenseel | Dotterweich | Meyer | |||
| Baldus | Kirchhof |