Revision teils verworfen, Zurückverweisung wegen Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 501/53
- Datum
- 11.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die behaupteten Verfahrensverstöße nicht substantiiert darlegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Das Revisionsgericht hat die Pflicht, die Vereinbarkeit von Schuld- und Strafspruch mit dem Gesetz zu prüfen; bleiben dabei keine Rechtsfehler feststellbar, ist die Revision insoweit abzuweisen.
Tritt während des Verfahrens eine Gesetzesänderung in Kraft, die dem Angeklagten günstigere Möglichkeiten (z. B. Strafaussetzung zur Bewährung) eröffnet, ist die Sache zur erneuten Entscheidung über diese Frage an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht kann Fragen, die sich aus einer nachträglichen Gesetzesänderung ergeben, einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, an die erste Instanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1. Juli 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann, jetzt Betriebsschreiber, Klaus ██ ███████ ██, geboren am ███ 1927 in ██,
wegen Konkursvergehens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Brieicke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. Juli 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den nicht vorbestraften Angeklagten wegen je eines Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KO und wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von 8 (acht) Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit der Revision rügt er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts, ohne dies auszuführen. Die Verfahrensrüge ist deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die auf die Sachbeschwerde hin gebotene Nachprüfung hat ergeben, dass Schuld- und Strafaussprach dem Gesetz entsprechen.
Inzwischen ist am 1. Oktober 1953 das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) in Kraft getreten. Nach § 23 StGB n.F. kommt bei dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht. Zur Entscheidung über diese Frage ist deshalb die Sache zurückzuverweisen (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 14. Oktober 1953 – 2 StR 40/53).
| Dr. Brieicke | Dr. Sauer | Menges | |||
| Werner | Dr. Arndt |