Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind unter 12 Jahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 501/51
- Datum
- 20.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Person ist im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB "zur Ausbildung anvertraut", wenn trotz Beschränkung der Tätigkeit auf einen bestimmten Wissenszweig oder nur nachhilfsweiser Unterrichtung eine tatsächliche geistige und sittliche Überordnung besteht.
Für das Vorliegen von "Anvertrautsein" ist entscheidend, ob das Kind den Betreuer als Lehrer/Respektsperson ansieht und deshalb sexuelle Annäherungen aus Achtung oder Scheu nicht abwehrt.
Unzüchtige Handlungen wie Drücken der Brust, Berühren des Oberschenkels in Nähe des Geschlechtsteils und ein Zungenkuss können als Ausdruck wollüstiger Absicht gewertet werden und den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB erfüllen.
Die Beschränkung der Unterrichtung auf einen engen fachlichen Bereich steht einer Qualifizierung als "Anvertrautsein" nicht entgegen, wenn aufgrund der Umstände eine Überordnung feststellbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 6. Juli 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Kurt ███ aus ███, geboren am ██████ 1920 in ███, wegen Unzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Toericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Terner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ ████████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 6. Juli 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten bekämpft ohne Erfolg seine Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB.
Richtig nimmt die Strafkammer an, dass eine ███, die zur Tatzeit noch nicht 12 Jahre alt war, im Sinne dieser Strafbestimmung ihm „zur Ausbildung anvertraut“ war. Dass er sie nur in einem bestimmten Wissenszweig, der Kurzschrift, und dazu noch nachhilfsweise unterrichtete, steht nicht entgegen (RGSt 10, 345; 53, 191). Entscheidend ist, dass er ihr insoweit geistig und sittlich übergeordnet war. Das ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht zweifelhaft. Denn das Kind wehrte sich gegen seine unsittlichen Zudringlichkeiten deshalb nicht, „weil es in ihm seinen Lehrer und damit eine Respektsperson sah“. Das war dem Angeklagten auch bewusst.
Sein Verhalten gegenüber dem Mädchen war unzüchtig, denn er drückte die Brust des Kindes, griff ihm an den nackten Oberschenkel, betastete ihn auch über der Kleidung dicht neben dem Geschlechtsteil und gab dem Mädchen schließlich einen Zungenkuss. Dass diese Handlungen wollüstiger Absicht entsprangen, liegt klar zu Tage.
Auch im Übrigen begegnet die Verurteilung des Angeklagten keinen rechtlichen Bedenken.
| Dr. Toericke | Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | |||
| Dr. Kirchner | Terner |